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Schneller, besser, intensiver: Die reklamehaften Übertreibungen der Erotikwerbung

14.06.2017, 11:38 Uhr | Lesezeit: 3 min
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von Alexander Holzer
Schneller, besser, intensiver: Die reklamehaften Übertreibungen der Erotikwerbung

In der Werbung wird geprahlt, gepriesen und gnadenlos übertrieben – auch beim Geschäft mit der Lust. Das ist in Ordnung, solange die Übertreibung für jeden erkennbar ist. Problematisch wird es, wenn der Anschein erweckt wird, es handele sich um objektiv nachprüfbare Tatsachen. Die 3. Kammer für Handelssachen beim Landgericht Bielefeld hatte in diesem Zusammenhang erst kürzlich eine schlüpfrige Grenze zu ziehen (Urteil vom 11. 4. 2017, Az.: 12 O 82/16).

Es stritten zwei Erotikzubehörhändler. Die Klägerin vertreibt über das Internet sowie den Großhandel Erotikzubehör und Sexspielzeug, u.a. das Produkt „Satisfyer“. Bei diesem Produkt handelt es sich um einen Klitoris-Stimulator, der diese durch Druckwellen stimuliert, ohne sie zu berühren.

Die Beklagte verkauft ebenfalls im Fernabsatzverkehr Sexspielzeug, so auch einen Druckwellenvibrator mit der Bezeichnung „Womanizer“. Für den Vertrieb dieses Produktes bestand ein Lizenzvertrag mit dem Hersteller.
Die Beklagte bewarb den Womanizer in verschiedenen Fachzeitschriften der Erotik-Adult-Entertainment-Branche, die nur von Herstellern und Fachhändlern der Erotikbranche bezogen werden können. Die Werbeaussagen waren u.a. „Bestseller“ sowie „99 % Orgasm Guarantee“. Dies beanstandete die Klägerin mit einem anwaltlichen Abmahnschreiben als wettbewerbswidrig und irreführend. Problematisch war an der Bezeichnung „Bestseller“ insbesondere, dass das Produkt noch gar nicht verkauft worden war.
Die Beklagte verwehrte sich einer Unterlassungserklärung und mahnte ihrerseits die Klägerin ab. Diese hatte nämlich ihren „SatisfyerPRO2“ mit den Worten „für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen“ beworben.

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Womanizer kommt doch nicht an

Schließlich landete die delikate Angelegenheit beim Landgericht Bielefeld, das die Klage zumindest teilweise für begründet hielt.
Demnach ist die Bewerbung des „Womanizers PRO 40“ mit „Bestseller“ irreführend i.S.d. § 5 I 1, 2 UWG. Diese Anpreisung enthält zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware.

"Mit einem „Bestseller“ erzielt der Anbieter besondere Verkaufserfolge, die die Verkaufserfolge der übrigen angebotenen Waren übertreffen. Nach dem Verständnis des bezeichneten Empfängers läßt sich dieser besondere Verkaufserfolg auf der Grundlage objektivierbarer Daten – z.B. Verkaufszahlen des Produktes in einem bestimmten Zeitraum und in einem bestimmten Verkaufsgebiet – messen."

In diesem Fall konnte die Beklagte jedoch nicht darlegen, dass die anderen von ihr vertriebenen Waren hinter dem Verkaufserfolg des „Womanizers“ zurückblieben und dieser ein besonders erfolgreiches Produkt war. Die Bezeichnung „Bestseller“ ist damit eine unlautere geschäftliche Handlung.

Objektiv gesehen ein Orgasmus?

Die Beklagte dagegen konnte mit ihrer Gegenabmahnung bezüglich des „Satisfyer“ der Klägerin nicht durchdringen. Die Werbeaussage „Für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen“ im Gegensatz zur Bezeichnung „Bestseller“ gerade nicht irreführend i.S.d. § 5 I 1, 2 Nr. 1 UWG. Es handelt sich um eine reklamehafte Übertreibung, was auch für jeden erkennbar ist. Dem durchschnittlichen Empfänger der Werbung ist klar, dass diese Aussage wahrscheinlich nicht auf tatsächlich durchgeführten, objektiven Testreihen beruhen kann.

"Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Zeitspanne bis zum Erreichen eines Orgasmus und die Intensität eines solchen objektiv nachprüfbar ist. Der durchschnittlich orientierte Empfänger einer solchen Werbeaussage ist sich nämlich darüber im Klaren, daß die Schnelligkeit, die Intensität sowie die Häufigkeit eines Orgasmus nicht allein von dem Einsatz sowie der Beschaffenheit eines Druckwellenvibrators abhängt, sondern auch weitere Umstände Einfluß auf das angestrebte Ziel nehmen können."

Ähnlich beurteilt das Gericht die Aussage, der Druckwellenvibrator „WomanizerPRO 400“ verfüge über eine „99 % Orgasm Guarantee“:

"Der Adressat dieser Werbeaussage ist sich darüber im Klaren, daß die Anpreisung keinen objektiv nachprüfbaren Inhalt hat."

Übertreibung ist sexy!

Für die Werbung heißt das: Je marktschreierischer, desto besser. Wer eine Aussage trifft, die so sehr übertreibt, dass niemand sie für bare Münze nehmen kann, der ist – rechtlich gesehen – auf der sicheren Seite. Wer aber den Anschein erweckt, er werbe auf Grundlage objektiv nachprüfbarer Zahlen und Fakten, handelt unter Umständen wettbewerbswidrig – und bekommt wenig erotische Post von der Konkurrenz.

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