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Chance und Risiko: Verwendung des Umweltgütesiegels Energystar

21.04.2009, 14:45 Uhr | Lesezeit: 4 min
Chance und Risiko: Verwendung des Umweltgütesiegels Energystar

Das ursprünglich aus den USA stammende Umweltgütesiegel Energystar erfreut sich auch in Europa bei den Herstellern und Händlern immer größerer Beliebtheit. Für Händler der entsprechenden Geräte ist dabei immer zu beachten, dass die Werbung mit einem Gütesiegel einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann.

Energystar

Das mittlerweile wohlbekannte Label existiert seit 1992, stammt ursprünglich aus den USA und kennzeichnete elektrische Geräte bezüglich der Erfüllung der Energieeffizienzkriterien der amerikanischen Umweltschutzbehörde EPA (Environmental Protection Agency). Seit 2003 befindet sich Energystar auch in Europa auf dem Vormarsch. Zur einheitlichen Anwendung  existiert eine eigene EU-Verordnung, zu der ein Spezifikationskatalog gehört, welcher zum 20.07.2007 an den Stand der technischen Entwicklung angepasst wurde.

Anfangs gab es das Siegel nur für Bürogeräte und Klimatechnik. In Partnerschaft mit dem Department of Energy (DOE) wurden immer mehr Produkte einbezogen; das Siegel findet sich heute auf Elektrohausgeräten, Bürogeräten, Beleuchtungen, Heimelektronik und vielen weiteren Produkten.

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Kriterien

Um Geräte mit dem Energystar auszeichnen zu dürfen, muss der Hersteller der EPA mitteilen, dass die von ihm hergestellten Produkte die Anforderungen der Verordnung erfüllen. Eine Prüfung erfolgt allerdings nicht. Etwa für „Tischcomputer“ sind das im wesentlichen:

  • Das automatische Zurückschalten in den Standby-Modus, wenn ein eingeschaltetes Gerät eine gewisse Zeit nicht benutzt wird.
  • Eine möglichst geringe Leistung im Standby-Modus
  • Das Netzteil muss ab 20% Nutzlast durchgängig einen Wirkungsgrad von 80% haben.
  • Desktop-PCs mit nur einem oder zwei Prozessorkernen 512 MB RAM dürfen im Leerlauf nur maximal 500 MW verbrauchen (Kategorie A).
  • Desktop-PCs mit zwei oder mehreren Prozessorkernen und 1 GB RAM dürfen im Leerlauf nur maximal 65 MW verbrauchen (Kategorie B).
  • Desktop-PCs mit zwei oder mehrerem Prozessorkernen, einer „dedizierten Grafikkarte“ mit mindestens 256 MB eigenem Speicher und einem der folgenden Kriterien: TV-Tuner, mind. 2 GB RAM und mehrere Festplatten dürfen max. 95 W im Leerlauf verbrauchen (Kategorie C).
  • Ausgeschaltete Desktop-PCs dürfen nur noch max. 2 W, im Standby-Modus noch 4 W verbrauchen.
  • Laptops ohne dedizierten Grafikchip dürfen nur max. 4 W im Leerlauf verbrauchen (Kategorie A), Geräte mit Grafikchip 22 W (Kategorie B).
  • Ausgeschaltete Laptops dürfen nur unter 1 W, im Standby-Modus unter 1,7 W verbrauchen.
  • Server dürfen nur 35% ihres Volllastbedarfs im Leerlauf verbrauchen.
  • Die Geräte müssen recyclinggerecht konstruiert sein (leicht demontierbar, technisch wiederverwertbar)
  • Kunststoffe mit mehr als 25g Gewicht dürfen keine gesundheitsschädigenden Flammschutzmittel enthalten
  • Batterien und Bildschirme dürfen nur ein Mindestmaß an Quecksilber, Cadmium und Blei enthalten
  • Die erlaubte Geräuschemission ist auf 48 dB A beschränkt.
  • Hersteller müssen eine kostenfreie Rücknahme der Geräte garantieren.

Weitere Hinweise  zu den Spezifikationen der verschiedenen Produkte und allgemeine Informationen zu Energystar sind im Internet abrufbar unter: www.eu-energystar.org

Gütesiegel und Wettbewerbsrecht

In diesem Zusammenhang lohnt ein Exkurs zu den wettbewerbsrechtlichen Problemen bei Verwendung von Gütesiegeln:

Die Verwendung von Gütesiegeln oder Qualitätszeichen ist laut Nr.2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, der sogenannten "Schwarzen Liste", dann eine unzulässige geschäftliche Handlung, wenn die erforderliche Genehmigung nicht vorliegt.

In der Praxis sind bei Verwendung von  Gütesiegelen noch weitere Wettbewerbsverstöße denkbar. Denn oftmals wird mit Qualitätsmerkmalen geworben, die entweder tatsächlich nicht zutreffen oder aber über die gesetzlich bestehenden Rechte nicht hinausgehen. In ersterem Falle liegt eine Irreführung iSv. § 5 UWG vor, in Letzterem wegen Werbung mit Selbstverständlichkeiten eine unlautere geschäftliche Handlung nach Nr.10 des Anhangs zu § 3 Abs.3 UWG.

Beim Verkauf von Geräten, die mit dem Energystar-Siegel versehen wurden, ist zudem  zu beachten,  dass das Siegel ohne Prüfung vergeben wird. Eine Bewerbung als  „geprüfte“ Ware oder eine missbräuchliche Verwendung des Siegels, weil die Anforderungen überhaupt nicht erfüllt sind, führt zu einer Irreführung des Verbrauchers, was einen Wettbewerbsverstoß darstellt  und zu einer Abmahnung führen kann.

Fazit

Generell bieten anerkannte Umweltgütesiegel wie Energystar den Vorteil, dass Hersteller und Händler  bei Verwendung von derart ausgezeichneten Geräten sparsame und umweltbewusste Verbraucher überzeugen können. Allerdings sind stets die wettbewerbsrechtlichen Grenzen bei Bewerbung eines Gütesiegels zu beachten, um im Zweifel kostenintensive Abmahnungen zu vermeiden.

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1 Kommentar

H
Harald Freunbichler 01.05.2009, 00:09 Uhr
Die Potenz der Potenzen
Eigentlich nicht wirklich schwierig, ist die Schreibung von Kürzeln der Einheiten in der Physik - so man die Vorlesung besuchte.

"Desktop-PCs mit nur einem oder zwei Prozessorkernen 512 MB RAM dürfen im Leerlauf nur maximal 500 MW verbrauchen"

Viel Spielraum - fürs Nachdenken.
;-)
MfG, HF

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