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Die elektronische Zigarette: Rauchfrei, aber apothekenpflichtig?

07.09.2011, 17:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
von Mag. iur Christoph Engel
Die elektronische Zigarette: Rauchfrei, aber apothekenpflichtig?

Handlungsanleitung: Der Verkauf von E-Zigaretten und Liquids (Update) Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Handlungsanleitung: Der Verkauf von E-Zigaretten und Liquids (Update)" veröffentlicht.

Eine neue Methode, „gesunder“ (oder zumindest weniger schädlich) zu rauchen und vielerorts auch Rauchverbote zu umgehen, ist die elektronische Zigarette, die anstelle von Rauch nikotinhaltigen Wasserdampf produziert. Beim Handel mit dieser modernen Version des Glimmstängels ist aber Vorsicht geboten: Zumindest die nikotinhaltigen Filterkartuschen sind apothekenpflichtig - so die Ansicht der Bezirksregierung von Niederbayern.

Die elektronische Zigarette besteht im Wesentlichen aus einer Zigarettenattrappe, in der Wasserdampf produziert und in einer Filterkartusche mit verschiedenen Aromen und – sofern darin enthalten – auch Nikotin angereichert wird. Durch dieses System entsteht kein Rauch, sodass die künstlichen Zigaretten nicht vom Rauchverbot erfasst werden und den Organismus auch nicht mit Abfallstoffen wie Teer und Ruß belasten. Allerdings dürfen nach dem Willen der Bezirksregierung von Niederbayern die nikotinhaltigen Kartuschen nicht auf dem freien Markt vertrieben werden.

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Der IT-Recht Kanzlei liegt ein entsprechendes Schreiben der Bezirksregierung von Niederbayern vor, in dem einem Onlinehändler ein Vertriebsverbot für solche Kartuschen angedroht wird. Argument: Nikotin sei ein pharmakologisch wirksamer Stoff und nikotinhaltige Produkte würden somit gem. §§ 2, 43 Arzneimittelgesetz (AMG) der Apothekenpflicht unterliegen..

Dieses Argument wirkt auf den ersten Blick kurios, könnte aber durchaus stichhaltig sein. Der einzige Grund, wieso normale Tabakwaren nicht apothekenpflichtig sind, ist eine Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 3 Nr. 3 AMG, die auf § 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes verweist. Hier sind jedoch nur klassische Rauchwaren genannt; die modernen Filterkartuschen könnten von der Ausnahmeregelung nicht umfasst sein. Hier könnte also – so ungewöhnlich es klingt – tatsächlich eine Apothekenpflicht für bestimmte Rauchwaren bestehen.

Tabakhändlern ist entsprechend anzuraten, die weitere Rechtsentwicklung genau im Auge zu behalten und ihr Sortiment jederzeit mit der aktuell geltenden Gesetzeslage abzustimmen. Ein Großteil des Zubehörs zum „rauchlosen Rauchen“ ist tatsächliche frei verkäuflich, insbesondere die Zigarettenattrappen und nikotinfreie Filterkartuschen. Solche Kartuschen allerdings, die Nikotin enthalten, sollten nach Ansicht der Bezirksregierung von Niederbayern bereits jetzt nicht mehr im freien Handel vertrieben werden.

Übrigens: Eine elektronische Zigarette ist auch ein Elektrogerät und damit im Sinne des ElektroG registrierungspflichtig...

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9 Kommentare

T
Thomas Baierl 02.03.2012, 14:54 Uhr
Das Lesen des Gesetzes ...
... erleichtert die Rechtsfindung, aber eine unheilige Allianz aus Tabaklobby und Finanzpolitikern, die um Ihre Tabaksteuereinnahmen fürchten, ist wohl etwas umnebelt.
Greift man auf die "pharmakologische Wirkung" des Nikotin zurück, dann müsste auch Zucker in die Apotheke - aber er wird ja nicht mit der Intention der "Heilmeittels" beworben. Ich kenne keinen e-Zigaretten-Hersteller, der sein Produkt als Heilmittel bewirbt ...
Also: § 2 AMG Abs. 1 zielt auf die Linderung, die Heilung, die Diagnose ... von Krankheiten oder Leiden. Mit welcher Argumentation will man Nikotin da reinpacken? Welche physiologische Funktion stellt Nikotin denn wieder her? Oder lindert Nicotin die durch es selbst verursachten Leiden? Dann wäre ja auch Heroin zulassungsfähig, für den Entzug ... Da bin ich auf die Argumentation des BfArM gespannt. Wenn aber Nikotin nicht unter § 2 Abs. 1 AMG fällt, kann es auch nicht dank § 2 Abs. 3 AMG daunter fallend gemacht werden ...
Es bleibt spannend :)
I
IT-Recht Kanzlei 08.09.2011, 08:11 Uhr
Elektronische Zigaretten apothekenpflichtig?
Völlig richtig, der Artikel sollte nicht zum Ausdruck bringen, dass elektronische Zigaretten definitiv apothekenpflichtig sind. Dementsprechend haben wir unseren Beitrag überarbeitet. Fakt ist jedoch, dass die Bezirksregierung von Niederbayern derzeit gegen Anbieter von elektronischen Zigaretten vorgeht mit der Begründung, diese Zigaretten würden der Apothekenpflicht unterliegen.
D
Dampffreund 07.09.2011, 23:05 Uhr
Halbe Recherche ist gar keine Recherche...
In Ihrem Artikel werden leider, bis dato noch ungeklärte Sachverhalte als bereits gesetzlich verankert dargestellt.

Hätten Sie gründlicher recherchiert, wäre ihnen sicher aufgefallen, dass seitens der EU noch in keiner Weise festgelegt wurde, ob sogenannte E-Zigaretten entweder als Elektrogeräte, oder als medizinische Geräte in der Tabakverordnung erwähnt oder gar verankert werden sollen.

Ihr Artikel ist leider genauso schlecht recherchiert, wie die vielen, oftmals nur kopierten Halbwahrheiten und sachlich falschen Artikel einiger Journalisten, welche versuchen das Sommerloch zu stopfen...
M
Muck 07.09.2011, 22:52 Uhr
So lange EuGU und BVerw G
bei ihrer ständigen Rechtsprechung bleiben („Die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel setzt voraus, dass die ihm zugeschriebenen Wirkungen durch belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse belegt sind“) wird möglicher Weise eine Ausarbeitung irgend einer subalternen Povinzregierung ohne schwere Konsequenzen bleiben.
K
Klaus 07.09.2011, 22:02 Uhr
Bezirksrecht über EU-Recht?
Eine (wenn auch Bayerische) Bezirksregierung ist nicht befugt
zu entscheiden ob die Flüssigkeit für elektrische Zigaretten
unter das Arzneimittelgesetz fällt.

Aus diesem Grund darf es auch nicht vom Deutschen Zoll
beschlagnahmt werden. Entsprechende Urteile bestehen bereits.

Dies ist EU-Recht dem hat sich auch Bayern zu beugen.

Dies sollte auch Ihre Kanzlei wissen!
K
K. B. 07.09.2011, 19:57 Uhr
Unglaublich
Soso, eine Anwaltskanzlei kann jetzt entscheiden ob ein Produkt unter den §73 AMG fällt und "im freien Handel nicht vertrieben werden darf"?

Der EuGH wrid also gar nicht mehr gefragt?

MfG

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