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Bußgeld für Rücknahmerverweigerer von Elektrogeräten – Gesetzgeber erklärt Verstoß zur Ordnungswidrigkeit

10.01.2017, 09:06 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Veronika Koch
Bußgeld für Rücknahmerverweigerer von Elektrogeräten – Gesetzgeber erklärt Verstoß zur Ordnungswidrigkeit

FAQ zur Rücknahmepflicht von Elektroaltgeräten sowie zu den Informationspflichten nach dem ElektroG für Vertreiber Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "FAQ zur Rücknahmepflicht von Elektroaltgeräten sowie zu den Informationspflichten nach dem ElektroG für Vertreiber" veröffentlicht.

Ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro drohen zukünftig denjenigen die ihrer Rücknahmepflicht aus dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) nicht nachkommen. Dies ergibt sich aus einem neuen Gesetz, dass der Bundestag am 15. Februar 2016 verabschiedet hat. Die Gesetzesneuerung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft und soll die Durchsetzung der Rücknahmepflicht unterstützen.

Schon seit dem 24. Juli 2016 haben Vertreiber die Pflicht, kostenlos Elektrogeräte zurückzunehmen (näheres, s. hier). Die Pflicht allein ist jedoch aus Parlamentssicht nicht ausreichend, da sie von vielen Vertreibern nicht umgesetzt wird, sodass nun strengere Konsequenzen bei Nichterfüllung drohen. Aufgrund eines neuen Gesetzes kann dem Vertreiber nun ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro auferlegt werden, wenn dieser seiner Rücknahmepflicht nicht nachkommt.

Der Gesetzesentwurf zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) wurde am 15. Dezember 2016 einstimmig im Plenum des Bundestages verabschiedet (Gesetzgebungsvorgang siehe hier. Die Vorschriften über den Bußgeldtatbestand treten am 1. Juni 2017 in Kraft.

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Was genau wird mit Bußgeld bedroht?

Ordnungswidrig handelt nach dem neuen Gesetz, wer „ein Altgerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurücknimmt“ obwohl er dazu verpflichtet ist (Gesetzesentwurf in der beschlossenen Fassung, s. hier).

Die Verpflichtung betrifft folgenden Fall:

Verpflichteter:

Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektrogeräte von mind. 400 m²

Pflicht:

1. Unentgeltliche Rücknahme eines im Wesentlichen gleichartigen Altgerätes bei einem Neukauf am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe
2. Unentgeltliche Rücknahme eines Altgerätes, dessen äußere Kantenlänge 25 cm nicht überschreitet im Einzelgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu (ohne, dass Kunde zum Kauf eines Neugerätes verpflichtet ist)

Laut Gesetzgeber diene die Änderung des Gesetzes dem Schutze den Vertreibern, die sich gesetzestreu verhalten. Denn indem die gesetzmäßig Handelnden in Rücknahmestrukturen investieren, um so den Verpflichtungen aus dem ElektroG nachzukommen, werden sie wettbewerbsrechtlich benachteiligt gegenüber denjenigen die ihrer Pflicht nicht nachkommen.

Weiter Gesetzesänderung

Die Gesetzesänderung betrifft neben der Einführung des Bußgeldtatbestands noch die Konkretisierung der Rücknahmepflicht, die den Vertreibern die Umsetzung der Pflichten zu erleichtern soll.

Nach derzeitiger Gesetzeslage haben Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 m² die Pflicht, Altgeräte mit einer äußeren Abmessung von bis zu 25 cm in haushaltsüblicher Menge abzunehmen (s. oben Pflicht Nr. 2).

Die Gesetzesneuerung präzisiert dies und beschränkt die Abnahmepflicht auf fünf Altgeräte. Die Rücknahme muss weiterhin im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich erfolgen und darf nicht an den Kauf eines Neugerätes geknüpft werden.

Diese Gesetzesänderung tritt schon einen Monat nach Verkündung des Gesetzes in Kraft.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© ferkelraggae - Fotolia.com

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