IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Verstöße gegen ElektroG und BattG: Die Luft wird dünner, das Umweltbundesamt verfolgt vermehrt Verstöße

05.11.2016, 12:51 Uhr | Lesezeit: 4 min
Verstöße gegen ElektroG und BattG: Die Luft wird dünner, das Umweltbundesamt verfolgt vermehrt Verstöße

Wurden Verstöße gegen die Registrierungspflicht nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) bislang vor allem wettbewerbsrechtlich verfolgt, ist uns in den letzten Monaten eine stark gestiegene Anzahl von Ordnungswidrigkeitenverfahren seitens des Umweltbundesamtes (UBA) bekannt geworden. Selbiges gilt für Verstöße gegen die Anzeigepflicht des Herstellers nach dem Batteriegesetz (BattG). Ein Bußgeld in Höhe von mehreren tausend Euro ist dabei zu befürchten.

Einleitung

Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten müssen sich nach den Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vor dem Inverkehrbringen der Geräte bei der Stiftung EAR registrieren lassen. Wer dies als Hersteller versäumt, oder auch als Vertreiber zumindest fahrlässig neue Elektro- bzw. Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller anbietet, handelt wettbewerbswidrig. Kostspielige Abmahnungen sind die häufige Konsequenz.

Zugleich stellt dieses Verhalten jedoch auch eine Ordnungswidrigkeit dar.

Werden Batterien und Akkumulatoren (auch in Geräten enthalten) in Deutschland erstmals in den Verkehr gebracht, muss diese dem UBA nach den Vorschriften des BattG angezeigt werden. Wer dieser Anzeigepflicht nicht nachkommt, handelt ebenfalls ordnungswidrig.

Banner Starter Paket

UBA ist vermehrt aktiv

Während das UBA in der Vergangenheit allem Anschein nach nur dann gegen „Trittbrettfahrer“ vorgegangen ist, die von der Konkurrenz dort „angeschwärzt“ worden sind, zeichnet sich in den letzten Monaten ab, dass man hier nicht mehr nur auf eine Selbstregulierung des Marktes setzt, sondern nunmehr aktiv selbst gegen nichtregistrierte Hersteller von Elektro- bzw. Elektronikgeräten sowie gegen Batteriehersteller, die ihre Marktteilnahme nicht angezeigt haben, vorgeht. Die Zahl der Ratsuchenden wegen entsprechender vom UBA eingeleiteter Ordnungswidrigkeitenverfahren ist in letzter Zeit sprunghaft gestiegen,

Zunächst: Anhörungsbogen des UBA

Der Betroffene bekommt zunächst Post vom UBA. Darin steckt ein Anhörungsbogen, mit welchem dem Empfänger der oder die Vorwürfe vorgehalten werden und mit welchem er sich zur Person und zur Sache einlassen soll. Es werden umfangreiche Angaben gefordert, insbesondere Auskünfte zum Umfang des Inverkehrbringens, etwa zu den Arten der Geräte, zur Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte und zu den entsprechenden Zeiträumen. Der erzielte Gewinn soll dabei ebenso angegeben werden wie die persönlichen Einkommensverhältnisse. Auch Auskünfte zu den Bezugsquellen werden gefordert.

Der Betroffene soll sich damit selbst ans Messer liefern. Hier muss vor übereiltem Handeln gewarnt werden.

Taktikfrage

Vielmehr sollte vor einer Rücksendung des Anhörungsbogens unter anwaltlicher Beratung erörtert werden, welche Taktik für den jeweiligen Einzelfall erfolgsversprechend ist. Dabei muss berücksichtigt werden, dass von Seiten des UBA regelmäßig Bußgelder zwischen 2.000 und 5.000 Euro verhängt werden, die durchaus für den Betroffenen existenzbedrohend werden können.

Lassen Sie sich in jedem Fall anwaltlich beraten, um hier unnötige Fehler zu vermeiden!

Liegt überhaupt ein Verstoß vor?

Ferner muss natürlich geprüft werden, ob der Betroffene überhaupt gegen Vorschriften des ElektroG bzw. des BattG verstoßen hat. Nur weil man eine Behörde auf der Gegenseite hat, bedeutet dies nicht, dass diese keine Fehler macht. Die Erfahrungen der IT-Recht Kanzlei zeigen hier ganz deutlich, dass bei den Ermittlungen des Sachverhalts häufig geschlampt wurde bzw. die rechtlichen Wertungen nicht haltbar sind.

Zukunftsplanung

Liegt tatsächlich ein Verstoß vor, heißt es zudem, dafür Sorge zu tragen, dass in Zukunft für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften beim Vertrieb der Elektro- bzw. Elektronikgeräte und der Batterien gesorgt werden muss. Zum einen ist davon auszugehen, dass das UBA den Sünder weiterhin im Auge behalten wird. Zum anderen drohen unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Sanktion natürlich wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Hier gilt es, rasch vorzusorgen und entsprechende Registrierungen und Anmeldungen vorzunehmen.

Fazit

Die Luft wird dünner. Das UBA hat anscheinend erkannt, dass eine Selbstbereinigung des Marktes nicht zum Ziel führt. Die Überwachungsdichte wurde erhöht und eingeleitet Verfahren konsequenter weiterverfolgt.

Haben auch Sie Post vom UBA erhalten? Dann nehmen Sie die Sache bitte ernst, immerhin drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro.

Die IT-Recht Kanzlei berät Sie in einem solchen Fall gerne und begleitet Sie insbesondere auch auf dem Weg, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Vertrieb künftig rechtssicher erfolgt.

Sie möchten Ihren Verkaufsauftritt künftig professionell anwaltlich absichern lassen? Vertrauen Sie - wie bereits mehr als 40.000 Internetpräsenzen - auf die abmahnsicheren Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei!

Sichern Sie eine Verkaufspräsenz im Starter-Paket bereits für 9,90 Euro zzgl. MwSt. monatlich und bis zu 5 verschiedene Verkaufspräsenzen im Premium-Paket für 24,90 Euro zzgl. MwSt. ab.

Denken Sie bereits jetzt an die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)! Stichtag für die Anpassung der Datenschutzerklärung an das neue Datenschutzrecht ist der 25.05.2018. Selbstverständlich erhalten Update-Service-Mandanten der IT-Recht Kanzlei rechtzeitig eine an die neuen Vorgaben der DSGVO angepasste Datenschutzerklärung zur Verfügung gestellt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

R
Ronny 06.06.2019, 14:48 Uhr
ElektoG - Strafen viel zu gering !
Wenn ich in unserer Brange mal schaue, dann sind diese Strafen von 100.000 € einfach nur ein Witz. Wir haben z.B. vor Jahren mehrere Millionen investiert um eine stoffliche Entsorgung zu schaffen (Pioniersarbeit), aber wenn es um die Entsorgung der OEMs geht sagen diese einfach nur: Ihr wollt 150k, Strafe liegt bei 100k, naja, wir nehmen die Strafe ... .

Selbst Anzeigen bei den obersten Behörden verlaufen nur im Sand, da tut sich einfach überhaupt nichts und das geht schon Jahre. Schauen Sie doch mal in die eigenen Kanzlei. Bei Ihnen wird bestimmt gedruckt, d.h. es fallen leere Tonerkartuschen / Tintenpatronen an, wo entsorgen Sie diesen E-Schrott? Hat Ihr Entsorger die nötigen Zertifikate? Was geschieht mit den defekten (Verbrennung? stoffliche Verwertung?)? Ja, Sie sind bis zum Schluss dafür haftbar, wie jeder andere auch, aber die Gesetze sind einfach nur ein großer Witz. Hier gehören Millionenstrafen her, am besten den Jahresumsatz nehmen, dann, aber auch nur dann bewegt sich etwas.

weitere News

ElektroG: Hersteller müssen WEEE-Nummer auch auf Produktdetailseiten im Online-Shop angeben
(30.06.2023, 15:32 Uhr)
ElektroG: Hersteller müssen WEEE-Nummer auch auf Produktdetailseiten im Online-Shop angeben
Änderung des ElektroG: Neue Informationspflicht über Verwertungsziele
(03.11.2020, 11:38 Uhr)
Änderung des ElektroG: Neue Informationspflicht über Verwertungsziele
Änderung des ElektroG zum 15.08.2018 – was ändert sich bei der Registrierung?
(10.08.2018, 15:46 Uhr)
Änderung des ElektroG zum 15.08.2018 – was ändert sich bei der Registrierung?
Gastbeitrag Reclay Group: Das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) - erweiterte Registrierungspflichten und neue Gerätearten beachten!
(09.08.2018, 10:57 Uhr)
Gastbeitrag Reclay Group: Das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) - erweiterte Registrierungspflichten und neue Gerätearten beachten!
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei