International: Rechtskonforme Einwilligungslösungen für Dienste auf Cookie-Basis jetzt auch in fremdsprachigen Datenschutzerklärungen
Wir erinnern uns: Mit Urteil vom 01.10.2019 hat der EuGH eine weitgehende Einwilligungspflicht für cookie-basierte Datenverarbeitungen aufgestellt. Alle mit Cookies arbeitenden Dienste, die für den Betrieb der Website nicht technisch notwendig sind, dürfen nunmehr Daten nur noch mit ausdrücklicher Nutzereinwilligung verarbeiten. Die IT-Recht Kanzlei hat nun auch alle betroffenen Klauseln in den fremdsprachigen Datenschutzerklärungen entsprechend aktualisiert.
Cookie: Das EuGH-Urteil
Nachdem der EuGH mit Urteil vom 01.10.2019 eine Einwilligungspflicht für technisch nicht notwendige Cookies aufgestellt hat, war die Aufregung unter den Händlern groß. Es bestand Handlungsbedarf sowohl bei der Gestaltung eines möglichen cookie-Banners, als auch bei der Datenschutzerklärung.
Wer weiterführende Infos zu diesem Urteil und den Folgen benötigt: Eine ausführliche Besprechung dieses komplexen EuGH-Urteils zur Einwilligungspflicht für cookie-basierte Datenverarbeitungen finden Sie hier – und die FAQ zum Thema hier.
Betreff: Datenschutzerklärung international
Das geht so ziemlich jeden Händler an: Betroffen von den Änderungen sind Online-Händler, die über die technischen Funktionen und die technologische Ausgestaltung Ihrer Präsenzen selbst entscheiden können – und betroffen sind die Datenschutzerklärungen dieser Händler, mithin
- die Datenschutzerklärung für Online-Shops
- die Datenschutzerklärung für Homepages und für Unternehmensseiten-Blogs
- die Datenschutzerklärung für Apps
Dies betrifft natürlich nicht nur die Datenschutzerklärungen in deutscher Sprache, sondern auch die fremdsprachigen Texte.
Denn wer es noch nicht wusste: Die IT-Recht Kanzlei ist ja eine der wenigen Anbieter für ausländische Rechtstexte – und das für viele EU-Sprachen. Hierzu gehören natürlich auch Datenschutzerklärungen, die wir in folgenden Sprachen anbieten
- dänisch
- englisch
- italienisch
- französisch
- niederländisch
- polnisch
- schwedisch
- und spanisch
an.
Die IT-Recht Kanzlei hat nach Umsetzung der vorgenannten Vorgaben in deutscher Sprache nun auch die fremdsprachigen Texte aktualisiert. Damit sind nun auch diese Datenschutzerklärung auf die neuen Verhältnisse angeglichen und können rechtskonform eingesetzt werden.
Übrigens: Nicht betroffen...
Nicht von den Änderungen betroffen sind übrigens die Datenschutzerklärungen, egal ob deutsch- oder fremdsprachig, für solche Präsenzen, auf denen Händler in Bezug auf eingesetzte cookie-basierte Dienste keine Einstellungs- und/oder Auswahlmöglichkeiten haben. Dies sind alle Handelsplattformen (Amazon, eBay, Etsy, Kasuwa etc.) und sozialen Netzwerke (Facebook, Instagram, Twitter, Youtube etc.). Hier müssen die notwendigen Änderungen von den Plattformbetreibern selbst umgesetzt werden und aus deren Datenschutzerklärungen hervorgehen.
Daher bestand bei unseren fremdsprachigen Rechtstexten für diverse Plattformen kein Handlungsbedarf.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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