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Neue gesetzliche Vorgaben für Einwegkunststoffprodukte in Kraft getreten

15.07.2021, 15:27 Uhr | Lesezeit: 6 min
Neue gesetzliche Vorgaben für Einwegkunststoffprodukte in Kraft getreten

Am 03.07.2021 sind in Deutschland die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) sowie die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) in Kraft getreten. Damit wurden jeweils besondere Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie) umgesetzt. Beide Verordnungen dienen dem Schutz der Umwelt vor der zunehmenden Verschmutzung durch Einwegkunststoffprodukte. Welche Auswirkungen die neuen Regelungen auf den Online-Handel mit entsprechenden Produkten haben, erläutern wir im nachfolgenden Beitrag.

Neue Regelungen nach der Einwegkunststoffverbotsverordnung

Rechtlicher Hintergrund

Mit der EWKVerbotsV wurden die Artikel 5 und 14 der Einwegkunststoffrichtlinie umgesetzt. Danach haben die EU-Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und generell von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff zu verbieten und Vorschriften zur Sanktionierung der Verbote zu erlassen. Ziel der Verordnung ist es, den Verbrauch von bestimmten Einwegkunststoffprodukten zu reduzieren, um die Umwelt so vor der zunehmenden Verschmutzung durch Plastikmüll zu schützen.

Betroffene Produkte

Die Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff.

Als Einwegkunststoffprodukt definiert die Verordnung ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt, das nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem es zur Wiederbefüllung an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben wird oder zu demselben Zweck wiederverwendet wird, zu dem es hergestellt worden ist.

oxo-abbaubarer Kunststoff ist nach der Definition der Verordnung Kunststoff, der Zusatzstoffe enthält, die durch Oxidation einen Zerfall des Kunststoffs in Mikropartikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen.

Neben Produkten aus oxo-abbaubaren Kunststoffen dürfen folgende Einwegkunststoffprodukte nach der Verordnung nicht in Verkehr gebracht werden:

  • Wattestäbchen (ausgenommen Medizinprodukte),
  • Besteck, insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen,
  • Teller,
  • Trinkhalme (ausgenommen Medizinprodukte),
  • Rührstäbchen,
  • Luftballonstäbe, die zur Stabilisierung an den Luftballons befestigt werden, einschließlich der jeweiligen Halterungsmechanismen (ausgenommen Luftballonstäbe, einschließlich der jeweiligen Halterungsmechanismen, von Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden),
  • Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol, also Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht, in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;
  • Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel,
  • Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel.

Das Verbot gilt auch für biobasierte Kunststoffe sowie für biologisch abbaubare Kunststoffe. Denn solche Kunststoffe verursachen vergleichbare Schäden, wenn sie in die Umwelt gelangen.

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Rechtsfolgen für den Online-Handel

Die Verordnung verbietet das Inverkehrbringen der vorgenannten Produkte, also die erstmalige Bereitstellung eines solchen Produkts auf dem Markt im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland.

Bereitstellung auf dem Markt ist nach der Verordnung jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

Das Verbot bezieht sich daher in erster Linie auf die Hersteller und Importeure solcher Produkte und nur indirekt auf die Vertreiber. Wer als Online-Händler entsprechende Produkte auf Lager hat, darf diese noch abverkaufen. Er dürfte sich hierzu jedoch schon jetzt nicht mehr im Ausland mit neuer Ware eindecken, um diese dann in Deutschland zu verkaufen.

Ein Verstoß gegen die neuen Regelungen der Verordnung kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Für den Vollzug sind die Länder verantwortlich.

Neue Kennzeichnungsvorgaben für Einwegkunststoffprodukte

Rechtlicher Hintergrund

Mit der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung wurden Artikel 6 Absatz 1, 2 und 4 sowie Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 ins deutsche Recht umgesetzt.

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass ab dem 3. Juli 2024 Einweggetränkebehälter aus Kunststoff nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden sind.

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 haben die EU-Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte entweder auf der Verpackung oder dem Produkt selbst eine Kennzeichnung tragen.

Mit der Kennzeichnung sollen Verbraucher auf den Umstand hingewiesen werden, dass die genannten Produkte Kunststoff enthalten, welcher Entsorgungsweg zu vermeiden ist und welche Umweltfolgen eine unsachgemäße Entsorgung hat.

Betroffene Produkte

Die Verordnung regelt die Beschaffenheit bestimmter Einwegkunststoffgetränkebehälter sowie die Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten auf dem Produkt selbst oder auf der zugehörigen Verpackung.

Einwegkunststoffprodukt ist nach der Definition der Verordnung ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt, das nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem es zur Wiederbefüllung an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben wird oder zu demselben Zweck wiederverwendet wird, zu dem es hergestellt worden ist.

§ 3 der Verordnung regelt besondere Anforderungen an die Beschaffenheit von bestimmten Einwegkunststoffgetränkebehältern. Danach dürfen Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, die Einwegkunststoffprodukte sind und deren Verschlüsse oder Deckel ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, ab dem 3. Juli 2024 nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verschlüsse oder Deckel während der vorgesehenen Verwendungsdauer am Behälter befestigt bleiben.

Ausgenommen hiervon sind

  • Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,
  • Getränkebehälter, deren Verschlüsse oder Deckel zwar Kunststoffdichtungen enthalten, im Übrigen aber aus Metall bestehen und
  • Getränkebehälter, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke bestimmt sind und dafür verwendet werden.

Gemäß § 4 der Verordnung dürfen folgende Einwegkunststoffprodukte nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verkaufs- und Umverpackung mit einer besonderen Kennzeichnung versehen ist:

  • Hygieneeinlagen, insbesondere Binden,
  • Tampons und Tamponapplikatoren,
  • Feuchttücher, das heißt getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege,
  • Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.

Die konkreten Anforderungen an die Kennzeichnung ergeben sich EU-weit einheitlich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für die in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel.

Danach müssen die genannten Produkte insbesondere mit einem bestimmten Piktogramm und einem produktspezifischen Kennzeichnungstext versehen werden.

Die Europäische Kommission stellt hierfür hochauflösende Bilddateien als Druckvorlagen (Vektorgraphiken) zur Verfügung. Die Druckvorlagen können auf der Internetseite der Europäischen Kommission heruntergeladen werden.

Die Kennzeichnungspflicht gilt insoweit nicht nur für die Verkaufsverpackung, sondern auch für deren Umverpackung, sofern vorhanden und sofern diese auch an Verbraucher geliefert wird.

Rechtsfolgen für den Online-Handel

Die Verordnung verbietet das Inverkehrbringen entsprechender Produkte, wenn sie zum genannten Stichtag nicht die geforderte Beschaffenheit aufweisen bzw. wenn sie schon heute nicht über die geforderte Kennzeichnung verfügen.

Auch insoweit ist unter „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen.

Die Vorschriften dieser Verordnung richten sich also ebenfalls in erster Linie an die Hersteller und Importeure und nur indirekt an die Vertreiber.

Im Hinblick auf die neue Kennzeichnungspflicht müssen die Hersteller die Produktion zum 3. Juli 2021 umstellen. Danach dürfen sie keine ungekennzeichneten Produkte mehr in Verkehr bringen. Die Kennzeichnung kann dabei für eine Übergangsfrist bis zum 3. Juli 2022 auch durch das Anbringen von nicht ablösbaren Aufklebern erfolgen.

Die Vertreiber dürfen nicht gekennzeichnete Produkte, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits in Verkehr gebracht waren, noch abverkaufen. Sie dürfen sich jedoch nicht mehr mit ungekennzeichneten Produkten aus dem Ausland eindecken, um diese noch in Deutschland zu verkaufen.

Ein Verstoß gegen die neuen Regelungen der Verordnung kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Für den Vollzug sind die Länder verantwortlich.

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1 Kommentar

W
Walter 27.07.2021, 23:56 Uhr
Kunststoffbehälter
Hallo,


ich vertreibe Farben für den Künstlerbedarf welche ich fertig abgefüllt in einer Kunststoffflasche aus dem Ausland beziehe. Muß ich jetzt was unternehmen oder ist diese Warengruppe nicht betroffen?

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