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Party on? Zur Eintragungsfähigkeit von "Party"- Marken

02.12.2013, 16:14 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Bodo Matthias Wedell
Party on? Zur Eintragungsfähigkeit von "Party"- Marken

Das Bundespatentgericht hat in einer Entscheidung einmal mehr Vorgaben bezüglich der Eintragungsfähigkeit von Markennamen im Bereich von Dienstleistungen der Klasse 35 (ua. Werbung) getroffen – es ging mal wieder um eine Party-Marke. So stellte das Gericht fest, dass der Markenname „Fabrik Parties“ mangels Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis nicht eintragungsfähig ist, da lediglich ein Sachhinweis auf eine Partyveranstaltung vermittelt wird (BPatG, Beschluss vom 05.12.2012, Az.: 29 W (pat) 45/11).

1. Was war passiert?

Die Beschwerdeführerin wollte die Wortfolge „Fabrik Parties“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zur Anmeldung bringen. Die Markenstelle lehnte diesen Antrag gem. §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft und einem Freihaltebedürfnis von Mitbewerbern ab. Das Amt begründete seine Entscheidung damit, dass die aus den einfachen Begriffen zusammengesetzte Wortfolge lediglich einen Sachhinweis auf eine Partyveranstaltung und die Lokalität vermittele. Hierbei bezog sich das Amt auch auf andere Entscheidungen, bei denen die Eintragung ähnlicher Wortfolgen zurückgewiesen und als nicht schutzfähig befunden wurde. Dieses betraf unter anderem folgende Zeichen: „Disco Garage Party“, MALLE PARTIES“; „ZELTPARTY“; „BLOCK PARTY“ sowie „PISTENPARTY“.

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2. Der rechtliche Rahmen:

Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die

"ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit,[…] der Bestimmung, […] oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können."

Sinn und Zweck dieses Eintragungshindernisses ist das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht wegen einer Registereintragung einem einzelnen Unternehmen zur alleinigen Nutzung vorbehalten sind.

Als beschreibend können dabei auch sprachliche Neuschöpfungen angesehen werden, die aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt sind, sofern die Neuschöpfung selbst in einer Gesamtschau als beschreibend zu charakterisieren ist, (vgl. EuGH GRUR 2004- „BIOMILD“). Hierbei ist nicht einmal erforderlich, dass das fragliche Zeichen tatsächlich verwendet wird. Es genügt, dass es dazu verwendet werden könnte (vgl. EuGH GRUR 2004, 157f.- „DOUBLEMINT“).

Bei der Beurteilung ist dabei stets auf das Verständnis eines normal informierten, angemessenen aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen, (Vgl. EuGH GRUR 2004, 943f., BGH GRUR 2006, 850- „FUSSBALL WM 2006.“)

3. Die Entscheidung des Gerichts:

Das BPatG befand, dass die Wortfolge „Fabrik Parties“ für die beanspruchte Dienstleistung aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar beschreibend und daher im Interesse der Mitbewerber auf dem Markt freihaltebedürftig ist. Hierbei schloss es sich grundsätzlich der Argumentation des DPMA an.

4. Das Fazit:

Dieses kleine Fällchen zeigt, dass das Interesse von Antragstellern ungebrochen hoch ist, beschreibende Wortmarken zur Anmeldung zu bringen. Der werbetechnische Vorteil mithin die Sogwirkung von Allgemeinbegriffen ist für Werbetreibende äußerst attraktiv. Allerdings ist eine Markeneintragung und damit Monopolisierung dieser beliebten Begriffe nicht möglich bzw. unwahrscheinlich, wenn man die Spruchpraxis des BPatG hierzu betrachtet.

Aber die nächste „Party Entscheidung“ wird wohl aufgrund fehlender praxisnaher juristischer Beratung von vielen Anmeldern nicht lange auf sich warten lassen…so party on!

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