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So nicht! Einfügen einer Marke in eine Amazon-Beschreibung ohne Information der Mitnutzer ist rechtsmissbräuchlich

30.01.2012, 14:46 Uhr | Lesezeit: 2 min
So nicht! Einfügen einer Marke in eine Amazon-Beschreibung ohne Information der Mitnutzer ist rechtsmissbräuchlich

Das OLG Frankfurt hat entschieden (Urteil vom 27.10.2011, Az. 6 U 179/10), dass das Einfügen einer Marke in eine Amazon-Beschreibung, welche von mehreren Mitbewerbern genutzt wird, rechtsmissbräuchlich ist, wenn die Mitbewerber abgemahnt werden, ohne dass diese zuvor informiert worden sind.

Sachverhalt

Der Kläger ist Inhaber der Wortmarke A, welche unter anderem für Sonnenbrillen gilt. Über Amazon boten der Kläger und der Beklagte (der sich dem Angebot später angeschlossen hatte) nebeneinander unter der Beschreibung „Pilotenbrille-Sonnenbrille - auch mit schwarzen Gläsern! Inkl. Etui” die gleichen Brillen an.  Nach ca. 1 ½ Jahren veränderte der Kläger die Produktbeschreibung und fügte seine Marke „A“ ein. Nur gut zwei Wochen später wurde der Beklagte abgemahnt.

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Aus der Entscheidung des Gerichts

Dieses Vorgehen – so das Gericht – sei rechtsmissbräuchlich gewesen, da der Kläger den Beklagten bewusst in die Falle habe laufen lassen. Schließlich hätte der Kläger auch einfach eine neue ASIN anlegen können um sein Produkt unter dem Markennamen A auch über Amazon vertreiben zu können.

Auch wenn das Verhalten des Beklagten objektiv eine Markenverletzung darstelle, bleibe die Klage im Ergebnis ohne Erfolg. Weiter führt das Gericht aus:

„Dieser Einwand [des Rechtsmissbrauchs] ist auch im Markenrecht zulässig, und zwar sowohl dann, wenn eine Marke in rechtsmissbräuchlicher Absicht angemeldet wird, als auch dann, wenn in missbräuchlicher Weise Ansprüche aus einem zunächst mangelfrei erworbenen Kennzeichenrecht erhoben werden[...]. Letzteres ist hier der Fall, weil der Kläger durch eine Veränderung der Artikelbeschreibung im Warenkatalog von „Amazon” die Markenverletzung des Beklagten bewusst provoziert hat, um unmittelbar danach markenrechtliche Ansprüche geltend machen zu können“

Interessant ist, dass das Gericht dem Kläger sogar eine Art Mitbewerber-Informationspflicht auferlegt:
„Gegen den Kläger spricht ferner, dass er davon abgesehen hat, seine Mitbewerber über seine Änderung der Produktbeschreibung - namentlich das Einfügen seiner Marke „ALPLAND” und die daraus erwachsenen rechtlichen Konsequenzen - zu informieren. Das wäre hier bei redlichem Vorgehen angezeigt gewesen, weil das Angebot von allen Mitbewerbern schon länger unter der Gattungsbezeichnung geführt worden war und weil der Kläger nicht ohne weiteres annehmen konnte, dass seinen Mitbewerbern die Abänderung der Produktbeschreibung aufgefallen ist oder zumindest auffallen musste.“

Fazit

So einfach kann man seine Mitbewerber also nicht schröpfen. Wie schon mehrfach gerichtlich bestätigt, hat nun auch das OLG Frankfurt entschieden, dass die Abänderung einer Amazon-Beschreibung nur zum Zwecke der Mitbewerber-Abmahnung unzulässig ist.

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