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eBay und der neue Rücknahmeprozess - droht Händlern hier eine Abmahnung?

19.07.2009, 12:08 Uhr | Lesezeit: 10 min
eBay und der neue Rücknahmeprozess - droht Händlern hier eine Abmahnung?

„Much ado about nothing“ – die Händler auf Deutschlands größter Internetauktionsplattform eBay sind verunsichert angesichts des neuen Rücknahmeprozesses des Internetauktionsriesen. Sollte man es daher mit Shakespares berühmter Komödie halten und die massiven Drohgebärden im Internet ignorieren oder versteckt sich hinter dem neuen Rücknahmeprozess tatsächlich eine Abmahnfalle für Händler? Der folgende Beitrag möchte die entstandene Problematik beleuchten:

I. Erläuterung des neuen Rücknahmeprozesses auf eBay

Beim Rücknahmeprozess handelt es sich um ein neues System auf der Online-Auktionsplattform, dass Käufer und Verkäufer auf eBay nutzen können, um eine beabsichtigte einfachere Abwicklung in der Rücknahme- bzw. –gabe bezüglich des Fernabsatzvertrages zu ermöglichen. Im folgenden wird aus der Sicht des Käufers der Ablauf geschildert.

Für den Rücknahmeprozess wendet sich der Käufer an die eBay-Seite „Probleme klären“ und kann dort folgendes angeben:

- „Ich möchte einen Artikel zurückgeben und eine Rückerstattung erhalten“oder
- „Ich habe einen Artikel erhalten, der von der Beschreibung durch den Verkäufer abweicht“ (zusätzlich besteht die Option „Ich habe den Artikel noch nicht erhalten.“ anzugeben, dieser Punkt wird in der Folge nicht untersucht, da er nicht in den streitigen Themenkomplex einzuordnen ist)."

Im nächsten Schritt wird der Käufer von eBay aufgefordert, aus einem vorgegebenen Antwort-Scrollkasten eine Begründung für den Rücknahmeprozess auszuwählen (z.B. Artikel gefällt nicht; falsche Größe oder Farbe des Artikels; Artikel defekt, etc.), wobei im Antwort-Scrollkasten die Begründung „Ich habe es mir anders überlegt“ voreingestellt ist. Darüber hinaus hat der Käufer seine Kontodaten für die Rückerstattung des Kaufpreises in einer bereitgestellten Maske zu hinterlegen. Die Nachricht mit den vom Käufer getätigten Angaben werden von eBay an den betreffenden Verkäufer übermittelt. Diesen Rückgabeprozess kann der Käufer innerhalb von 35 (!) Tagen nach Transaktionsende einleiten.

Für das bessere Verständnis des neuen eBay- Rücknahmeprozesses ist es von Vorteil, auf folgende grundlegende Intention seitens eBay hinzuweisen:

Durch den neuen Rücknahmeprozess soll nur das Verfahren der Rückgabe/-nahme aufgrund Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts erleichtert werden. Demgegenüber soll jedoch kein eigenständiges Rückabwicklungsrecht des Käufers neben dem gesetzlichen Widerrufs- und Rückgaberecht (oder freiwillig eingeräumten Widerrufs- oder Rückgaberecht eines Verbrauchers) begründet werden. Das neue Verfahren resultiert also aus dem Gedanken der Vereinfachung und Verwaltung des Rücknahmeprozesses.

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II. Darstellung der wettbewerbsrechtlichen Problematik

Fraglich ist, ob durch die Verwendung des neuen eBay-Rücknahmeprozess ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß begründet wird. Zunächst soll der aktuelle Streitstand wiedergegeben werden. Hierbei werden die oben zitierten zwei Angaben-Alternativen auf der „Probleme klären“-Seite getrennt von einander betrachtet.

1. 1.1. Gegen die Angabe „Ich möchte einen Artikel zurückgeben und eine Rückerstattung erhalten“ im Rahmen des Widerrufs wird eingewandt, dass entgegen der gesetzlichen Vorgaben zur Ausübung des Widerrufsrechts eine Begründung erforderlich werde. Das Gesetz stellt in § 355 I 2 BGB ausdrücklich fest, dass für die Wirksamkeit eines Widerrufs eine Begründung nicht erforderlich ist. Durch die notwendige Angabe eines Rückgabegrundes, würde gegen diese Vorschrift verstoßen, da dem Verbraucher ein „Mehr“ abverlangt werden würde. Hierauf entgegnet eBay, dass der Käufer nicht gezwungen sei einen Grund anzugeben, denn die Vorauswahl im Antwort-Scrollkasten sei bereits auf „Ich habe es mir anders überlegt“ eingestellt. Die Angabe weiterer Gründe sei darüber hinaus freiwillig und solle den Verkäufern nur zur Optimierung des Verfahrens dienen.

1.2. Weiter wird gerügt, die für einen wirksamen Widerruf notwendige Textform würde nicht gewahrt werden. Nach § 355 I 2 i.V.m. § 126b BGB muss die Widerrufserklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Kritik wird dahingehend geübt, dass die Erklärung durch das vorgefertigte eBay- Formular nicht dem Texterfordernis genüge bzw. die Textform nicht gewahrt würde. Begründet wird diese Auffassung damit, dass der Käufer das Widerrufsrecht nicht dem Verkäufer, sondern eBay gegenüber ausübt und eBay weder Erfüllungsgehilfe noch berechtigt sei, rechtsgeschäftliche Erklärungen gegenüber dem Verkäufer mit Wirkung für den Käufer vorzunehmen. Die Ausübung des Widerrufsrechts via eBay würde in der Folge eine Nachweisproblematik hinsichtlich der Bevollmächtigung durch den Käufer nach sich ziehen, weil eBay als Vertreter auftreten würde. Nach dieser Auffassung würde dem Käufer suggeriert, er hätte den Vertrag wirksam widerrufen, obwohl die Erklärung nicht dem Texterfordernis entspräche, dies begründe die Wettbewerbswidrigkeit.

Dem hält eBay entgegen, dass der Käufer die Erklärung direkt dem Verkäufer gegenüber abgibt, ähnlich wie dies im Falle eines Gebots auf einen Artikel der Fall sei. Zumindest aber sei eBay als bloßer Bote des Käufers anzusehen, eine Bevollmächtigung durch den Käufer damit entbehrlich. Durch die entsprechenden Vorkehrungen im Rückgabeprozess werde zudem eindeutig klargestellt, dass es sich um eine Widerrufserklärung des Käufers handle.

2.
Bezüglich der Angabe „Ich habe einen Artikel erhalten, der von der Beschreibung des Verkäufers abweicht“ wird kritisiert, dass unklar bleibt, ob der Käufer durch Anwählen dieses Punktes gesetzliche Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag geltend mache oder den Widerruf erkläre, die Problematik resultiere daher, dass ein Vorliegen eines Sachmangels grundsätzlich die Gewährleistungsrechte des Käufers auslöst. Zweifellos besteht in offener Frist das Widerrufsrecht des Käufers neben den Gewährleistungsrechten, fraglich bleibt, ob der Käufer auch wirklich widerrufen möchte oder vielleicht lieber seinen Nacherfüllungsanspruch geltend machen würde. Ferner wird vorgebracht, dass der Käufer einem Irrtum erliegen könnte, dem Käufer würde suggeriert, dass er aufgrund des Sachmangels (und nicht aufgrund des Widerrufs) den Kaufpreis zuzüglich den Rücksendekosten erstattet bekommen würde. Da dem Käufer verborgen bliebe, dass er in Wirklichkeit mit Benutzung des Rückgabeprozesses sein Widerrufsrecht ausübe, könnte er durch die Tatsache überrascht werden, dass er trotz Sachmangels gegebenenfalls selbst die Rücksendekosten tragen müsse (dies könnte dann der Fall sein, wenn der Warenwert unter 40 Euro liegt).

Hiergegen argumentiert eBay, dass es sich um ein Scheinproblem handle, denn der Käufer wisse, dass er in diesem Fall eine Widerrufserklärung abgebe, auch wenn er einen Sachmangel an der Ware angäbe. Da der Käufer damit auf jeden Fall die Rückabwicklung des Kaufvertrages wünsche, liefe er nicht Gefahr in seinen Rechten beschnitten zu werden.

III. Stellungnahme

Zunächst bleibt einmal festzuhalten, dass das neue Verfahren der Rücknahme/ -gabe über eBay eine freiwillige Einrichtung darstellt, der gewerbliche Verkäufer ist jederzeit in der Lage die voreingestellte Option über den Mitglieds-Bereich wieder zu deaktivieren. Doch auch wenn dieses Verfahren rein fakultativ ist, würde sich im Falle der Benutzung durch den gewerblichen Verkäufer an einer gegebenen Wettbewerbswidrigkeit nichts ändern. Um es gleich vorwegzunehmen: Eine eindeutige rechtliche Einschätzung ist nicht möglich, es verbietet sich somit an dieser Stelle eine verbindliche Aussage über die Wettbewerbswidrigkeit.

1.
Höchst problematisch ist die obligatorische Angabe eines Grundes im Rahmen des Rückgabeprozesses. Der Gesetzgeber stellt in § 355 I 2 BGB ausdrücklich klar, dass eine solche bei Ausübung des Widerrufsrechts nicht notwendig ist. Zwar mag es durchaus zutreffen, dass im Verlaufe des Prozesses bereits eine voreingestellte Angabe „Ich habe es mir anders überlegt“ vorgesehen ist, formal aber gibt der Käufer eine Begründung ab, auch wenn diese seitens eBay schon vorgefertigt ist. Der Gesetzgeber wollte den Käufer bei der Ausübung seines Widerrufsrechts gerade von jeglichem Rechtfertigungszwang befreien, diesem Zwang muss sich der Käufer nach der eigenen Argumentation von eBay aber konfrontiert sehen. Soweit eBay sich gegen die Problematik des Sachmangels und der Vermischung zweier unterschiedlicher Rechte des Käufers verteidigt, belegt eBay gerade die Widersprüchlichkeit. Der Käufer, der die die Angabe „Ich habe einen Artikel erhalten, der von der Beschreibung des Verkäufers abweicht“ wählt und seine Daten zur Rückerstattung bekanntgibt, zeige nach eBay hinreichend deutlich, dass er bei Vorliegen der Voraussetzungen des Widerrufs, selbigen erklären möchte. Doch gerade wenn der Käufer in diesem Fall widerrufen möchte, zwingt der Rückgabeprozess ihn aktiv eine Begründung anzugeben; ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß ist hiernach wahrscheinlich.

2.
Die Kritikpunkte der mangelnden Textform vermögen nicht zu überzeugen. Zum einen wird dem Verkäufer durch eBay die dauerhafte Wiedergabe des Widerrufs durch e-Mail in geeigneter Weise übermittelt. Auf eine Erfüllungsgehilfeneigenschaft kommt es nicht an, da es um die Abgabe bzw. Übermittlung einer Willenserklärung des Käufers geht. Danach wäre nur fraglich, ob eBay bei der Übermittlung der Nachricht mit Vertretungsmacht handelt. Es erscheint aber wenig überzeugend, dass eBay an dieser Stelle eine eigene Willenserklärung als Vertreterin des Käufers abgibt, vielmehr übermittelt eBay nur eine abgegebene Willenserklärung und erfüllt damit den Begriff des Boten. Für die Boteneigenschaft kommt es entscheidend auf das äußere Auftreten des Boten an. Auch wenn die Benachrichtigung des Verkäufers mit eBay überschrieben ist, so ist doch der Inhalt der Erklärung maßgeblich, ob eine Botenschaft vorliegt oder nicht. Der Käufer gibt die Willenserklärung selbst ab, während eBay diese lediglich übermittelt.

Problematisch könnte aber sein, dass eBay im Rücknahmeprozess nicht die Möglichkeit der schlichten Rücksendung der Ware berücksichtigt, da auch die bloße Rücksendung eine ausreichende Widerrufserklärung darstellt. Gerade diese Möglichkeit wird im Verfahren der Rücknahme ausgeblendet und könnte als Beschneidung der gesetzlichen Rechte des Käufers anzusehen sein.

3.
Nach der äußeren Gestaltung des Rücknahmeprozesses könnte man auf den ersten Blick versucht sein anzunehmen, eBay schalte zwei unterschiedliche Rechte des Käufers gleich, zum einen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Käufers aus dem Kaufvertrag, zum anderen das gesetzlich zwingend vorgesehene Widerrufsrecht für den Käufer im Fernabsatzgeschäft (als Verbrauchsgüterkauf). Das Argument von eBay, der Käufer zeige durch die Mitteilung der Rückerstattungsdaten hinreichend deutlich, dass er die Rückabwicklung des Vertrages beabsichtigt, ist angreifbar, aber nachvollziehbar. Tatsächlich könnte der Gegenauffassung entgegengehalten werden, dass der Käufer, der sich nicht endgültig vom Vertrag lossagen möchte, wohl kaum den Rückgabesprozess in Anspruch nehmen wird. Zum einen wird der Käufer schon begrifflich darauf hingewiesen, dass der Kauf rückabgewickelt wird, zum anderen wird er bei der Angabe der Rückerstattungsdaten auf die endgültige Auflösung des Vertrags aufmerksam gemacht. Führt der Käufer trotzdem den Rückgabeprozess durch, könnte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Käufer möchte endgültig nicht mehr am Kaufvertrag festhalten. Andernfalls könnte und würde der Käufer wohl mit dem Verkäufer Kontakt aufnehmen und ihn auffordern nachzubessern bzw. nachzuliefern.

Das problematische Moment wohnt gerade einer anderen Irreführung des Käufers inne. Der Käufer, der den Rückgabeprozess wegen eines Mangels der Kaufsache in Anspruch nimmt und seine Rückerstatttungsdaten angibt, könnte auch der Auffassung sein, dass er vom Kaufvertrag berechtigterweise zurücktrete. Im Falle des Rücktritts würde der Kaufvertrag ebenso wie im Falle des Widerrufs grundsätzlich rückabgewickelt werden. Der Unterschied bestünde allerdings darin, dass der Käufer bei berechtigter Geltendmachung eines Sachmangels die Portokosten für die Rücksendung nicht zu tragen hätte, während dem Käufer beim Widerruf diese Kostenlast bei einem Warenwert von weniger als 40 Euro treffen könnte. Ferner wird der Käufer nicht darauf hingewiesen, dass der Verkäufer grundsätzlich ein Recht zur Nacherfüllung hat und er infolge dessen grundsätzlich dazu verpflichtet ist, dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor der Käufer wirksam vom Vertrag zurücktreten könne. Die Wettbewerbswidrigkeit bei diesen Irreführungen liegt nahe.

IV. Fazit

Der Praxis ist aufgrund vorstehender Bedenken gegenüber dem neuen Rücknahmeprozess von eBay zu empfehlen, die optionale Einstellung des Rücknahmeprozesses zu deaktivieren, um die Gefahr einer Abmahnung zu bannen. Wir informieren sie über die weitere Entwicklung in dieser Angelegenheit.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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3 Kommentare

R
Robert A. Betongiu 22.04.2015, 01:16 Uhr
Es gibt neues hier...
Lieber MaxL,

seit einigen Tagen hat ebay nun den neuen "neuen Rückgabeprozess" aktiviert.

Abgesehen von dem Umstand, dass dabei ohne vorhergehende Benachrichtigung der betroffenen Verkäufer die Option abgeschafft wurde, den Rückgabeprozess zu deaktivieren und damit die vertraglich geschlossene Vereinbarung einseitig von ebay abgeändert wurde, dürfte damit das Problem wieder auf dem Tisch sein, dass dem Käufer nun suggeriert wird, er müsse einen Grund angeben. Die "fakultative Abschaltung" ist jetzt jedenfalls vom Tisch.

Viel Vergnügen bei der erneuten Analyse.
A
AB 23.07.2009, 09:04 Uhr
Ohne Titel
...oder eBAY gestaltet den Prozess derart um, dass er den Erfordernissen der obigen Ausführungen genügt. Die Intension von eBay war ja letztendlich keine kriminelle.
E
Ebay-Fan 18.07.2009, 11:21 Uhr
Rücknahme-Universaltaste
Der neue Rücknahmeprozess scheint doch erhebliche Probleme zu beinhalten; höchstwahrscheinlich wird sich eine Reihe von Verkäufer für die Deaktivierung dieser Funktion entscheiden, um so unnötige Diskussionen mit dem Kunden zu vermeiden, in denen der Verkäufer herausfinden muss, was der Käufer mit welcher vorgefertigten Antwort sagen wollte oder nicht. Ebay hat hier wohl - statt Prozesse zu vereinfachen - eine Menge von Rechtsunsicherheiten geschaffen. Schade eigentlich! Aber der gute Wille war da und Ebay kann selbst ja immernoch die Taste: "ich habe es mir anders überlegt" drücken!:-)

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