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eBay-Privatverkauf - Ausschluss der Gewährleistung und trotzdem eine Beschaffenheitsgarantie? Nein!

26.05.2009, 09:25 Uhr | Lesezeit: 4 min
eBay-Privatverkauf - Ausschluss der Gewährleistung und trotzdem eine Beschaffenheitsgarantie? Nein!

Wenn bei eBay ein Privatverkäufer Gewährleistung, Garantie und Rücktritt wirksam ausschließt, besteht für die Annahme einer stillschweigenden Beschaffenheitsgarantie durch den Angebotstext wenig Raum. Zwischen Privaten ist ein Haftungsausschluss üblich und auch bei Vertragsschluss über das Internet ebenso möglich.

Der Fall

Ein privater eBay-Nutzer verkauft über die Online-Plattform eine gebrauchte Motoryacht. Aus der Angebotsbeschreibung geht hervor, dass noch Restarbeiten für die Funktionstüchtigkeit besonders des Motors erforderlich sind. Auch erklärt der Verkäufer, dass er den Motor nur in einer Wassertonne getestet hat. Am Schluss des Angebots stellt er auch nochmal klar, dass es sich um einen Privatverkauf handelt und keine Garantie, Gewährleistung oder Rücknahme des Bootes gewährt wird.

Der Käufer schaute sich das Boot vorher nicht an; stellte dann – belegt durch mehrere Gutachter – fest, dass der Motor ein wirtschaftlicher Totalschaden ist und das Boot noch weitere Mängel aufweist. Jetzt will er Rückabwicklung des Kaufvertrags und Schadensersatz u.a. weil die Beschreibung gleichzeitig eine Garantie darstelle, dass der Motor voll funktionstüchtig ist.

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Das Problem: Was ist der Unterschied zwischen „Gewährleistung“, „Garantie“, „Beschaffenheitsangabe“ und „Beschaffenheitsgarantie“?

Die Begriffe wirken auf den ersten Blick verwirrend, sehr ähnlich und werden im alltäglichen Sprachgebrauch auch leicht vermischt.

Gewährleistung ist der Oberbegriff für die Rechte, die im Kauf-, Werkvertrags- und Mietrecht dann entstehen, wenn die gekaufte, hergestellte oder gemietete Sache Mängel aufweist. Daher werden diese Rechte auch Mängelrechte genannt. Diese Rechte sind gesetzlich verankert und können nur unter engen Voraussetzungen ausgeschlossen werden.

Eine Garantie ist im Kaufrecht eine Vereinbarung, in der der Verkäufer oder ein Dritter dafür einsteht, dass die verkaufte Sache eine bestimmte Beschaffenheit aufweist (Beschaffenheitsgarantie) oder für eine bestimmte Dauer behält (Haltbarkeitsgarantie), vgl. § 443 BGB.

Sie besteht neben der Gewährleistung und leitet sich aus der Vereinbarung ab, entgegen der Gewährleistung, die von Gesetzes wegen angeordnet ist. Als „Selbständige Garantie“ geht über den Umfang der Gewährleistung hinaus, während die „unselbständige Garantie“ an diese gekoppelt ist. Das bedeutet, dass beispielsweise länger für Mängel gehaftet wird, als das Gesetz vorsieht, aber grundsätzlich an den Mangelbegriff anknüpft.

Eine „*Beschaffenheitsangabe* “ ist eine reine Beschreibung, welchen tatsächlichen Zustand die Sache hat; bei eBay grundsätzlich also die Angebotsbeschreibung.
Bei einer „Beschaffenheitsgarantie“ übernimmt der Verkäufer im Rahmen einer Vereinbarung, die Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit oder Dauer und gibt damit zu erkennen, dass er für alle Folgen des Fehlens - unabhängig von eventuellem Verschulden - einstehen wird. Dies kann grundsätzlich auch stillschweigend (konkludent) erfolgen, doch muss deutlich werden, dass gerade der Wille zum verschuldensunabhängigen Einstehen gegeben ist.

Die Entscheidung: Oberlandesgericht (OLG) Celle, 08.04.2009, Az.: 3 U 251/08

Das Gericht gab dem Beklagten Recht, wies die Klage ab und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts.

Insbesondere haben die Parteien durch den Vertrag via eBay wirksam einen Haftungsausschluss nach § 444 BGB vereinbart. Dem Argument des Klägers, der Verkäufer habe eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 Absatz 1 BGB durch den Angebotstext abgegeben, widersprach das Gericht:

„…Dies kann allenfalls als Beschaffenheitsangabe im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, nicht aber als Beschaffenheitsgarantie gemäß § 443 Abs. 1 BGB angesehen werden, zumal nach dem weiteren Angebotstext eine Garantie ausdrücklich nicht übernommen werden sollte. Abgesehen davon kann diese Beschreibung vor dem Hintergrund, dass der Motor unstreitig - und für den Kaufinteressenten ersichtlich - gerade nicht angeschlossen und ferner - wie aus dem Angebot auch hervor geht - nur in einer Wassertonne und nicht beim Betrieb des Bootes getestet worden war, nur als Hinweis auf eine oberflächliche Prüfung und keineswegs als Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit und Leistung des Motors verstanden werden.…“

Auch für eine stillschweigende Beschaffenheitsgarantie sah das OLG keinen Raum:

„…Von der Übernahme einer (stillschweigenden) Beschaffenheitsgarantie durfte der Kläger als Käufer erst recht deswegen nicht ausgehen, weil der Beklagte eindeutig zu erkennen gegeben hatte, eine solche nicht übernehmen zu wollen. Will der Käufer bei einem privaten Kauf einer gebrauchten Sache eine bestimmte Garantie haben, muss er sich diese regelmäßig ausdrücklich vom Verkäufer vergeben lassen, was hier nicht der Fall ist. Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatkauf nur ausnahmsweise ausgegangen werden. wenn über die Angabe hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer habe für eine bestimmte Eigenschaft einstehen wollen, was etwa sein kann, wenn der Verkäufer diese auf ausdrückliche Nachfrage erneut bestätigt […]…“

Das Berufungsgericht setzte sich auch mit der Besonderheit des Verkaufs über eBay auseinander und stellte dabei nochmals klar, dass allein die Tatsache, dass man beim Kauf via eBay die Sache nicht vorher überprüfen kann, nicht automatisch bedeutet, dass der Verkäufer verschärft haften will.

Fazit

Wenn schon ausdrücklich Gewährleistung, Garantie und Rücknahme ausgeschlossen werden, kann erst recht keine stillschweigende Beschaffenheitsgarantie angenommen werden. Bei einem Privatkauf gelten nochmal strengere Anforderungen. Wenn man als durchschnittlicher Privater etwas verkauft, kann man seine Haftung wirksam ausschließen. Sich durch den Angebotstext ein Eigentor zu schießen bleibt schwer, aber wie unsere Beratungstätigkeit zeigt, ist dies nicht unmöglich.

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3 Kommentare

S
Stuart 06.01.2011, 23:58 Uhr
EBay
Hallo,
Sehr interessanter Artikel. Wie sieht es denn aus wenn ein Artikel , der funktioniert,
von privat an privat verkauft wird? Es wurde nicht auf einen Gewahrleistungausschluss hingewiesen.
Nun soll der verkaufte Artikel einen defekt haben und der Käufer will ihn zurück geben.
Mit freundlichen Grüßen.
R
RA Christian Franz, LL.M. 26.05.2009, 14:49 Uhr
Nicht ohne Zweifel
Ein interessantes Urteil, m.E. aber nicht korrekt. Es wird zwar das Urteil des BGH vom 29. 11. 2006 (VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346) zitiert, aber nicht konsequent berücksichtigt. Danach führt eine Angebotsbeschreibung zu einer "Beschaffenheitsvereinbarung", die gleichberechtigt neben einem ebenfalls vereinbarten Gewährleistungsausschluss steht. Wörtlich heißt es in dem Urteil:

"Beide Regelungen stehen, zumindest aus der Sicht des Käufers, gleichrangig nebeneinander und können deshalb nicht in dem Sinne verstanden werden, dass der umfassende Gewährleistungsausschluss die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll."

Dann aber hätte der Angebotstext ausgelegt und ermittelt werden müssen, ob eine Beschaffenheitsvereinbarung vorlag und welchen Inhalt sie hatte. Statt dessen hat das OLG ausschließlich (und ausführlich) geprüft, ob eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde. Eine so weitgehende Verpflichtung des Verkäufers ist nach dem zitierten BGH-Urteil allerdings gerade nicht notwendig erforderlich, um zur Unbeachtlichkeit des Gewährleistungsausschlusses zu führen. Es genügt eben eine Beschaffenheitsvereinbarung. Dieses Ergebnis ist auch schlüssig, wäre doch sonst die Folge, dass der Verkäufer bei konsequenter Weiterentwicklung des Gedankengangs des OLG selbst ein Boot ohne Motor, ein anderes oder nicht schwimmfähiges Boot hätte liefern können, ohne Ansprüche des Käufers fürchten zu müssen. Stets hätte ihm in diesen Fällen der Gewährleistungsausschluss zur Seite gestanden, obwohl er ersichtlich in seinem Angebotstext etwas anderes versprochen hat.

Ob das Ergebnis auch bei richtiger Anwendung der vom BGH aufgestellten Grundsätze erzielt worden wäre, kann ohne Einsicht in die Akte kaum gesagt werden. Ich habe allerdings den Verdacht, dass eine Revision oder jedenfalls eine Nichtzulassungsbeschwerde des Käufers gar keine schlechten Erfolgsaussichten hätte.
F
Freischwimmer 26.05.2009, 13:59 Uhr
Ebay: Ausschluss der Gewährleistung beim Privatverkauf
Ist ja alles gut und schön was das OLG Celle hier meint, doch geht man bei einem Bootskauf nicht automatisch davon aus, das dieses auch funktionstüchtig ist? Warum sonst kauft man denn ein Boot? Die Tatsache, dass der Motor in einer Wassertonne getestet wurde, könnte beim Laien doch den Eindruck erwecken, der Verkäufer wende eine spezielle Prüfmaßnahme an, um auf Numme sicher zu gehen, dass der Motor auch tatsächlich funktioniert.

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