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OLG Hamm bestätigt Verpflichtung von eBay-Händlern zu gesondertem Hinweis auf OS-Plattform

22.08.2017, 08:55 Uhr | Lesezeit: 2 min
OLG Hamm bestätigt Verpflichtung von eBay-Händlern zu gesondertem Hinweis auf OS-Plattform

Das OLG Hamm hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses die Rechtsauffassung vertreten, dass Online-Händler bei eBay nach den Vorschriften der ODR-Verordnung verpflichtet sind, einen eigenen Hinweis auf die OS-Plattform der EU-Kommission zu erteilen und hierbei einen klickbaren Link zu der entsprechenden Internetseite der EU-Kommission zu platzieren.

Hintergrund des Hinweisbeschlusses war ein Rechtsstreit zweier eBay-Händler im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem LG Bochum (Az. 14 O 20/17 LG Bochum). Darin hatte der eine Händler den anderen nach erfolgloser Abmahnung wegen eines fehlenden Hinweises auf die OS-Plattform der EU-Kommission auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Der Antragsgegner vertrat dort die Ansicht, die einschlägige EU-Verordnung beziehe sich nicht auf Angebote auf Handelsplattformen. Abgesehen davon enthielten seine bei eBay veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen textlichen Hinweis auf die Internetadresse der OS-Plattform. Dieser Rechtsauffassung schloss sich das LG Bochum jedoch nicht an und bestätigte die einstweilige Verfügung, die es zuvor bereits gegen den Antragsgegner erlassen hatte. Die hiergegen gerichtete Berufung zum OLG Hamm nahm der Antragsgegner nach dem Hinweisbeschluss des OLG Hamm wieder zurück, so dass die einstweilige Verfügung des LG Bochum Bestand hat.

Das OLG Hamm äußerte in seinem Hinweisbeschluss die Rechtsauffassung, dass die im beanstandeten Internetangebot enthaltene bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform ohne eine "Verlinkungs"-Funktionalität keinen "Link" im Sinne der einschlägigen Vorschrift des Artikel 14 Abs. 1 der europäischen ODR-Verordnung darstelle, da ein „Link“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität voraussetze. Außerdem bestehe die Verpflichtung zur Einstellung des Links zur OS-Plattform auch für Angebote auf der Internetplattform eBay. Derartige Angebote würden vom Begriff der "Website" im Sinne der genannten Vorschrift erfasst.

Fazit:

Nach dem OLG Koblenz (Urteil vom 25.01.2017, Az. 9 W 426/16) hat nun auch das OLG Hamm klargestellt, dass die Verpflichtung zur Einstellung des Links zur OS-Plattform auch für Angebote auf Internetplattformen wie eBay gilt. Anders hatte dies noch das OLG Dresden (Urteil vom 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16) mit der Begründung entschieden, dass lediglich der Betreiber des Online-Marktplatzes, nicht aber der Händler selbst zur Information verpflichtet sei.

Zudem hat das OLG Hamm klargestellt, dass ein lediglich textlicher Hinweis ohne Verlinkungsfunktion auf die OS-Plattform nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Dies hatte zuvor auch das OLG München schon so gesehen (Urteil vom 22.09.2016, Az: 29 U 2498/16).

Zur Vermeidung unnötiger Risiken sei daher jedem gewerblichen Anbieter angeraten, auch auf Online-Plattformen wie eBay oder Amazon mit einer entsprechenden Verlinkungsfunktion auf die OS-Plattform der EU-Kommission hinzuweisen. Einen umfassenden Leitfaden zur Umsetzung der entsprechenden Informationspflichten stellen wir hier bereit.

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