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Achtung: Auch der Handel mit Elektrogeräten kann nach dem ElektroG registrierungspflichtig sein!

06.09.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
Achtung: Auch der Handel mit Elektrogeräten kann nach dem ElektroG registrierungspflichtig sein!

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Elektrogesetz" veröffentlicht.

Die IT-Recht-Kanzlei hatte bereits darüber berichtet, dass es bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht nach dem ElektroG zu drastischen Geldbußen kommen kann. Nun wurde der IT-Recht-Kanzlei ein neuer Fall zugetragen, in dem ein Online-Händler, der über das Internet Elektrogeräte zum Verkauf anbietet, vom Umwelt Bundesamt wegen Verstoßes gegen die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 5 ElektroG zur Zahlung einer Geldbuße aufgefordert wird. Höhe der vom Umwelt Bundesamt festgesetzten Geldbuße: 14.750,- €!

Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Zuständige Behörde ist gem. § 16 ElektroG das Umweltbundesamt. Die Stiftung Elektro-Altgeräte Register wurde mit Bescheid vom 06. Juli 2005 durch das Umweltbundesamt gemäß § 17 ElektroG mit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben nach § 9 Abs. 5 Satz 4 und § 16 Abs. 2 bis 5 ElektroG beliehen. Mit der Beleihung agiert die Gemeinsame Stelle für die vom Umweltbundesamt übertragenen Aufgaben und Befugnisse hoheitlich. Dazu gehören die Registrierung der Hersteller, der Erlass von Abholanordnungen, die Anordnung der Bereitstellung von Behältnissen wie auch der Vollzug dieser Verwaltungsakte. Nähere Informationen zur Stiftung EAR sowie zum Registrierungsverfahren finden sich unter http://www.stiftung-ear.de.

Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG dürfen Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen oder deren Registrierung widerrufen ist, Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen. Tun sie es doch, so begehen sie gem. § 23 ElektroG eine Ordnungswidrigkeit, die in einigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- € geahndet werden kann.

Hersteller im Sinne des ElektroG

Dabei ist zu beachten, dass Hersteller im Sinne des ElektroG nicht nur der Hersteller von Elektrogeräten im herkömmlichen Sinn sein kann. Das Gesetz definiert den Begriff des Herstellers in § 3 Abs. 11 wie folgt:

/„Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbsmäßig

1. Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt,

2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Nummer 1 auf dem Gerät erscheint, oder

3. Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt.“/

Hieraus ergibt sich, dass auch der Importeur von Elektrogeräten als „Hersteller“ im Sinne des ElektroG anzusehen ist.

Darüber hinaus gilt gem. § 3 Abs. 12 ElektroG aber auch der Vertreiber als Hersteller im Sinne des ElektroG, wenn er schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Vertreiber ist dabei jeder, der neue Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet. Hierunter fallen im Grunde alle Online-Händler, die neue Elektronikgeräte gewerblich zum Verkauf anbieten. Voraussetzung ist aber, dass die Geräte zuvor in Deutschland in Verkehr gebracht wurden, z. B. durch Verkauf durch einen in Deutschland registrierten Hersteller an den Vertreiber. Der Vertreiber muss also sicherstellen, dass er nur Geräte von registrierten Herstellern bezieht.

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Prüfungspflicht des Vertreibers

Dabei werden strenge Anforderungen an den Vertreiber gestellt. So heißt es in dem der IT-Recht-Kanzlei vorliegenden Bußgeldbescheid des Umwelt Bundesamtes auszugsweise in schönstem Amtsdeutsch:
„Ein besonnener, auf die Einhaltung der Rechtsordnung bedachter Bürger hätte die Tatbestandsverwirklichung erkennen und vermeiden können, indem er in dem öffentlich zugänglichen Verzeichnis registrierter Hersteller überprüft hätte, ob die ihm angebotenen Geräte mit der Marke und dem Herstellernamen registriert sind und zwar auch dann, wenn sein Vertragspartner im schriftlichen Geschäftsverkehr die achtstellige WEEE-Reg.-Nr. DE führt. Bei darüber hinaus gehenden Zweifeln über die Registrierungspflicht hätte der besonnene, auf die Einhaltung der Rechtsordnung bedachte Bürger mittels des bei der Stiftung EAR für diesen Fall vorgesehenen Feststellungsantrags Klarheit geschaffen; (…)“

Will sagen, wer als gewerblicher Anbieter neue Elektrogeräte an Endverbraucher verkauft, muss sich selbst vergewissern, dass die Hersteller, von denen er seine Ware bezieht, bei der Stiftung EAR registriert sind. Ihn trifft insoweit eine Prüfungspflicht.

Fazit

Vielen Online-Händlern, die über das Internet Elektrogeräte zum Verkauf anbieten, dürfte nicht bekannt sein, dass sie als Vertreiber solcher Geräte unter Umständen auch als Hersteller im Sinne des ElektroG anzusehen sind. Doch wie so oft gilt auch hier der Grundsatz: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“ Gerade Online-Händler, die ihre Elektrowaren von unbekannten Herstellern beziehen, sollten daher sicherstellen, dass diese Hersteller auch bei der Stiftung EAR registriert sind. Sonst kann es passieren, dass ein kostspieliger Bußgeldbescheid des Umwelt Bundesamtes ins Haus flattert.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Gerd Altmann (geralt) / PIXELIO

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