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E-Mails im Zivilprozess – ohne Beweiswert?

02.01.2014, 12:26 Uhr | Lesezeit: 3 min
E-Mails im Zivilprozess – ohne Beweiswert?

Recht haben, aber nicht Recht bekommen – das kann bei Beweisnot passieren. Denn der Erfolg eines Gerichtsprozesses hängt maßgeblich von der Beweislage ab. Wenn der Gegner den klägerischen Vortrag bestreitet und der Kläger die Tatsachen, auf die er seinen Anspruch stützt, nicht beweisen kann, wird der Kläger in der Regel den Prozess verlieren. Als Beweismittel können mangels schriftlicher Unterlagen oft lediglich E-Mails vorgelegt werden. In solchen Fällen kommt es vor Gericht immer wieder zu Beweisproblemen...

1. Geringe Beweiskraft von E-Mails

E-Mails sind ein zulässiges Beweismittel im Zivilprozess. Sie können als elektronische Datei oder als Papierausdruck in den Prozess eingeführt werden.
Jedoch sind E-Mails als Beweismittel problematisch, da sie als elektronische Dokumente manipulierbar sind.
Schwierigkeiten kann es etwa geben bezüglich

  • Identität des Absenders
  • Zugang der E-Mail
  • Inhalt der E-Mail.

Beweisbelastet ist grundsätzlich diejenige Partei, die sich auf die E-Mail beruft. Greift der Gegner das Beweismittel nicht an, kann der Beweis der entsprechenden Behauptung als erbracht angesehen werden. Andernfalls kann der Nachweis schwierig werden. Es obliegt dem Gericht zu entscheiden, ob eine E-Mail als Beweis anerkannt wird, in der Regel in freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) . Das Gericht kann dabei auch die Beiziehung eines Sachverständigen anordnen.

Hinweis: Zum Nachweis der Echtheit einer E-Mail können ergänzend Serverprotokolle (Logfiles des E-Mail-Servers) vorgelegt werden, sofern diese verfügbar sind. Zusätzlich müssen dann aber oft auch weitere Beweismittel wie Zeugen benannt werden, die bestätigen können, dass die Protokolle nicht manipuliert sind.

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2. Beweiskraft von E-Mails mit qualifizierter elektronischer Signatur

Eine Lösung bieten E-Mails mit einer so genannten qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz. Die Zivilprozessordnung sieht für elektronische Dokumente, die qualifiziert elektronisch signiert sind, eine Beweiserleichterung vor. In § 371 a Abs.1 ZPO heißt es zur Beweiskraft elektronischer Dokumente:

"Auf private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, finden die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung. Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Erklärung, der sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung vom Signaturschlüssel-Inhaber abgegeben worden ist."

Elektronischen Dokumenten mit Signatur nach dem Signaturgesetz kommt aufgrund dieses gesetzlichen Echtheitsanscheins ein besonders hoher Beweiswert zu. Vor Gericht kann eine signierte E-Mail als elektronisches Dokument vorgelegt werden. Es erfolgt ein so genannter Beweis durch Augenschein (§ 371 ZPO) . Wird die Echtheit der Datei vom Gegner angezweifelt, kann sie von einem Sachverständigen geprüft werden.

Eine E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, bringt den Vorteil der Beweiserleichtung des § 371 a ZPO, hat aber auch einen Nachteil: Die Signierung nach dem Signaturgesetz wird in der Praxis überwiegend als unpraktikabel erachtet und ist nicht sehr verbreitet.

3. Fazit

E-Mails können als Beweismittel im Zivilprozess vorgelegt werden. Bestreitet der Gegner aber deren Echtheit oder widersprechen sie seinen Behauptungen, muss die beweisbelastete Partei den erforderlichen Beweis erbringen. Problematisch ist dann der geringe Beweiswert von E-Mails.

Hinweis: Vom Gegner vorgelegte Beweismittel dürfen nicht wahrheitswidrig bestritten werden. Vor Gericht gilt die die Wahrheitspflicht des § 138 Abs. 1 ZPO und Verstöße können unter Umständen auch strafrechtliche Folgen haben.

Einfache E-Mails können zu erheblichen Beweisschwierigkeiten führen. Abhilfe bringen E-Mails, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Dieser Weg ist allerdings in der Praxis nicht sehr verbreitet.

Wählt man nicht die Lösung über eine solche Signatur, sollte bei wichtigen Erklärungen statt der elektronischen Form vorsorglich die Schriftform gewählt werden. Spätere Beweisschwierigkeiten lassen sich vermeiden, wenn Erklärungen schriftlich erfolgen und der Zugang nachgewiesen werden kann. Bei Verträgen sollten beide Seiten ein Original des unterzeichneten Vertrages erhalten.

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4 Kommentare

A
Andi Zinner 25.06.2022, 09:36 Uhr
Es gibt hier eine kürzlich erschienene Master-Thesis dazu
U.u. zusätzlich interessant - hier werden die technischen Aspekte beleuchtet.

https://www.cubewerk.de/wp-content/uploads/2022/06/Stefan_Bauer_Beweisfuehrung_E-Mail_Fiktion_Zugangsfiktion_Zustellnachweise_E-Mail.pdf
g
gneedl 16.06.2021, 22:53 Uhr
Email als Beweismittel?!
Wie kann man ernsthaft eine E-Mail als Beweismittel zulassen? Die kann ich jederzeit fälschen indem ich einfach auf antworten klicke, mir die Mail im Text so anpasse wie ich es brauche und mir wieder zuschicke. Danach schneide ich einfach den Absender rein den ich haben will mit Paint und fertig ist die Mail.
S
Stephan Kurth 19.05.2019, 13:19 Uhr
SPF
Das bei E-Mails die Herkunft nicht mehr gefälscht werden kann, ist ein Irrglaube.
Das Protokoll für E-Mails bietet explizit keinen Schutz davor, das als Empfänger oder Absender irgendeine "Fantasie Domain" beinhaltet und somit entweder den wahren Absender zu fälschen oder den angeblichen Hoheitsbereich des Empfängers zu beweisen oder nachzuweisen.

Es ist möglich auf dem eigenem Mailserver E-Mails zu generieren, die niemals abgesendet wurden.
A
Ano Nym 05.08.2017, 21:13 Uhr
Klarstellende Hinweise
Eine qualifizierte elektronische Signatur dient nur dem Empfänger der E-Mail. Sie schneidet dem Absender die Möglichkeit ab, zu behaupten, die E-Mail stamme nicht von ihm.

Will der Absender den Zugang einer E-Mail nachweisen, bietet die Signatur keine Hilfestellung, weil sie nicht den Zugang, sondern nur die Authentizität dokumentiert.

Sofern keine Formvorschriften existieren kann der Empfänger den Erhalt einer Willenserklärung nicht abstrakt damit bestreiten, er bräuchte E-Mails keinen Glauben schenken, weil sie gefälscht sein könnten. Fälschbar sind bekanntlich auch Briefe auf totem Holz. Im Zweifel steht es dem Empfänger offen, beim Absender nachzufragen.

Zwischen nach dem Stand der Technik konfigurierten Mailservern ist die Zustellung von E-Mails mit angemaßter Absenderadomain seit ca. 2005 nicht (mehr) möglich, Stichwort: SPF [1]

[1] https://de.wikipedia.org/wiki/Sender_Policy_Framework

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