IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

LG Köln: Dyson-Werbung für Händetrockner ist irreführend

14.07.2020, 16:55 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Dr. Bea Brünen
LG Köln: Dyson-Werbung für Händetrockner ist irreführend

„Das beliebteste Unternehmen Deutschlands, die Nr. 1, der Marktführer“: Die Werbung mit Alleinstellungsmerkmalen ermöglicht es Unternehmen, sich von ihrer Konkurrenz abzuheben. Doch häufig geraten derartige Werbestrategien in Konflikt mit dem Wettbewerbsrecht – so auch die Werbekampagne des britischen Herstellers Dyson. Das LG Köln hat diesem nun untersagt, für den Verkauf seiner Lufthandtrockner weiterhin mit der Aussage zu werben „Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das nicht.“

A. Der zugrundeliegende Sachverhalt: Wettbewerbszentrale erachtet Alleinstellung von Dyson als nicht gegeben

Seit Jahren besteht offenbar ein intensiver Wettbewerb zwischen den verschiedenen Systemen für Handtrocknung: der Papiertrocknung, der Trocknung durch Verwendung von Stoffhandtüchern und der Lufttrocknung. Im Jahr 2019 warb das Unternehmen Dyson für seine Lufttrocknungssysteme mit einem Video. Dieses befand sich auf einer mit „Die Wahrheit über Hygiene“ betitelten Unterseite seiner Homepage. An zwei Stellen des Videos blendete Dyson den Text „Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das nicht.“ ein. In dem Video stellte Dyson zudem verschiedene Studien gegenüber. Bei diesen Studien handelte es sich zum einen um Studien, die nach den Aussagen von Dyson von der Papierindustrie in Auftrag gegeben worden seien.

Zum anderen führte Dyson eine Studie an, die belegen sollte, dass bei der Benutzung eines Dyson-Lufttrockners die Anzahl an Bakterien um 40 % reduziert werde. Was Dyson dabei nicht erwähnte: Das britische Unternehmen hatte diese Studie zuvor selbst in Auftrag gegeben. Schließlich wurde noch eine weitere Studie thematisiert, die sich mit den Zuständen von Waschräumen mit Papierhandtuchspendern auseinandersetzte, ohne dass jedoch erkennbar war, wer diese Studie erstellt hat und wo diese veröffentlicht ist.

Der Wettbewerbszentrale war die Aussage „Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papiere gilt das nicht“ ein Dorn im Auge. Sie empfand die Werbung als irreführend, weil sie gerade auch in ihrer Pauschalität unzutreffend sei. So vertrete die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch Institut in Berlin für Einrichtungen des Gesundheitswesens die Position, dass Handwaschplätze mit wandmontierten Spendern für Einmalhandtücher ausgestattet sein sollen und Lufttrockner in medizinischen Einrichtungen und speziell in Baderäumen ungeeignet sein können. Zudem empfehle die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Hygiene beim Händewaschen ausdrücklich die Verwendung von Einmalhandtüchern. Die von Dyson behauptete Alleinstellung von Lufttrocknern sei daher vor dem Hintergrund der öffentlichen Kontroverse über Handhygiene nicht gegeben.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

B. Die Entscheidung des Landgerichts Köln: Werbung ist irreführend

Das Landgericht Köln stimmte der Wettbewerbszentrale mit Urteil vom 11.03.2020 (Az.: 84 O 204/19) zu. Es untersagte dem Unternehmen Dyson weiterhin mit der beanstandeten Werbeaussage zu werben. Die Werbung sei aufgrund der unterschiedlichen Untersuchungsergebnisse zur Handhygiene irreführend. Zudem habe Dyson intransparent mit einer eigenen Auftragsstudie geworben. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass Dyson bei den anderen Studien auf die Urheberschaft durch die Papierindustrie hingewiesen hat. Dadurch entstehe beim Verbraucher fälschlicherweise der Eindruck, dass es sich bei der von Dyson in Auftrag gegebenen Studie gerade nicht um eine „Auftragsstudie“ handele. Schließlich sei bei der Werbung mit solchen Studien ein Hinweis erforderlich, welche Institution diese Studie durchgeführt habe und wo diese Studie zu finden sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

C. Fazit

Die Werbung mit Alleinstellungswerbung kann ein wirksames Marketinginstrument darstellen. Doch Werbende bewegen sich hier auf dünnem Eis. Denn: Der Grat zwischen noch zulässiger Werbeaussage und wettbewerbswidriger Werbung ist schmal. Um teure wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden, sollten Werbende daher sorgfältig prüfen, ob die Werbeaussage zulässig ist oder gegen Wettbewerbsrecht verstößt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Praxisratgeber Affiliate Marketing: Rechtliche Hürden meistern und durchstarten!
(21.03.2024, 15:35 Uhr)
Praxisratgeber Affiliate Marketing: Rechtliche Hürden meistern und durchstarten!
Abmahnung droht - wenn die Teilnahmebedingungen für Gewinnspiele nicht klar und eindeutig sind!
(14.03.2024, 07:41 Uhr)
Abmahnung droht - wenn die Teilnahmebedingungen für Gewinnspiele nicht klar und eindeutig sind!
Irreführende Werbung durch Angabe der Herstelleradresse?
(13.02.2024, 11:33 Uhr)
Irreführende Werbung durch Angabe der Herstelleradresse?
LG Darmstadt: Aktuell beworbenes Produkt muss lieferbar sein
(18.01.2024, 07:49 Uhr)
LG Darmstadt: Aktuell beworbenes Produkt muss lieferbar sein
OLG Köln: UVP-Werbung bei Alleinvertrieb unzulässig
(10.01.2024, 11:20 Uhr)
OLG Köln: UVP-Werbung bei Alleinvertrieb unzulässig
LG Berlin: Der Absender einer Double-Opt-In-Bestätigungsmail darf nicht verheimlicht werden
(22.12.2023, 07:34 Uhr)
LG Berlin: Der Absender einer Double-Opt-In-Bestätigungsmail darf nicht verheimlicht werden
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei