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Sauber und lecker zugleich? OLG zur Kennzeichnung von dual-use Essig-Produkten

03.11.2020, 10:32 Uhr | Lesezeit: 2 min
Sauber und lecker zugleich? OLG zur Kennzeichnung von dual-use Essig-Produkten

Ein aus Essigkonzentrat bestehendes Produkt unterliegt den Anforderungen der Biozid-Verordnung, wenn es auch als Lebensmittel eingesetzt werden kann, überwiegend jedoch nicht für Lebensmittelzwecke (hier: Reinigung) bestimmt ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) untersagte deshalb mit kürzlich veröffentlichten Beschluss Werbung und Produktaufmachung der Herstellerin von so genannten dual-use Produkten.

Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt:

"Die Antragsgegnerin vertreibt unter anderem zwei Essig-Produkte, die als „dual-use“-Produkte sowohl zur Reinigung als auch als Lebensmittel eingesetzt werden können. Es handelt sich um chemische Gemische, die jedenfalls aus Wasser und Essigsäure (7,5%) bzw. aus Wasser, Essigsäure (10 %) und Zitronensäure bestehen. Die Verpackungen der Produkte enthielten keine Hinweise auf die Biozid-Verordnung und das ChemieG.

Die Antragstellerin vertreibt Reinigungsmittel. Sie nimmt im Eilverfahren die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch, da Werbung und Produktaufmachung Verstöße u.a. gegen die Biozid-Verordnung und das ChemieG enthielten. Das Landgericht wies diesen Antrag zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Die Antragsgegnerin verstoße mit der gewählten Produktaufmachung gegen die Biozid-Verordnung. Bei dem Produkt handele es sich um ein Biozid. Der Begriff sei weit auszulegen. „Entscheidend ist nicht Zusammensetzung oder Herstellung, sondern nur, ob die fragliche Substanz chemisch oder biologisch auf den Schadorganismus wirkt und vom Hersteller hierzu bestimmt ist“, begründet das OLG. Das hier zu beurteilende Produkt habe zwei Verwendungszwecke.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.8.2020, Az. 6 W 85/20
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.6.2020, Az. 3/8 O 53/20)"

Quelle: Pressemitteilung Nr. 70/2020 des OLG Frankfurt am Main vom 14.09.2020

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