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DSGVO: Wann hat eine Privatperson einen Unterlassungsanspruch?

03.01.2020, 09:55 Uhr | Lesezeit: 9 min
von Dr. Bea Brünen
DSGVO: Wann hat eine Privatperson einen Unterlassungsanspruch?

Vom Auskunftsanspruch über das Recht auf Datenübertragbarkeit bis hin zum Widerspruchsrecht bei einwilligungsloser Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen: Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gibt Betroffenen eine Vielzahl von Rechten an die Hand. Nicht (eindeutig) geregelt ist allerdings, ob der betroffene Bürger auf die DSGVO auch einen Anspruch auf Unterlassung stützen kann. Im Folgenden erfahren Sie unter anderem, ob aus der DSGVO ein Unterlassungsanspruch folgt, welche Voraussetzungen ein solcher Anspruch hat und wann dieser ausgeschlossen ist.

A. Die Problematik: „Löschung“ gleichbedeutend mit „Unterlassen“?

Die seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar in Deutschland geltende DSGVO implementiert unter anderem folgende Betroffenenrechte:

  • Auskunftsrecht, Art. 15 DSGVO
  • Berichtigungs- und Löschungsrecht, Art. 16 und 17 DSGVO
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO
  • Recht auf Datenübertragbarkeit, Art. 20 DSGVO
  • Widerspruchsrecht bei einwilligungsloser Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen, Art. 21 DSGVO
  • Recht auf Unbetroffenheit von rechtsverbindlichen Entscheidungen mit Grundlage in automatisierten Datenprozessen, Art. 22 DSGVO

Fraglich ist jedoch, ob aus der DSGVO auch ein Anspruch auf Unterlassung folgt. Art. 17 DSGVO regelt nämlich lediglich, dass die betroffene Person das Recht hat, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich „gelöscht werden“, und der Verantwortliche verpflichtet ist, personenbezogene Daten „unverzüglich zu löschen“, sofern einer der in Art. 17 DSGVO normierten Gründe zutrifft.

Damit geht Art. 17 DSGVO in seiner Rechtsfolge grundsätzlich über ein reines „Unterlassen“ hinaus. Doch was sagt die instanzgerichtliche Rechtsprechung konkret zu dieser Frage?

B. Rechtsprechung zu Unterlassungsansprüchen von Privatpersonen

Die Rechtsprechung hat sich bereits in diversen Entscheidungen mit aus der DSGVO folgenden Unterlassungsansprüchen auseinandergesetzt. Diese thematisch einschlägige Rechtsprechung wird im Folgenden dargestellt.

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I. OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018 (Az.: 16 U 193/17)

In dem zugrundeliegenden Streitfall klagte der ehemalige Geschäftsführer eines Unternehmens mit über 500 Beschäftigten gegen den Suchmaschinen-Betreiber Google. Die Presse berichtete über die finanzielle Schieflage des Unternehmens, teils unter Nennung des Namens des Geschäftsführers sowie der Tatsache, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht im Dienst befinde. Der Geschäftsführer wandte sich nun gegen Google, und begehrte von der Suchmaschine die Unterlassung der Anzeige der Suchergebnisse, die zu entsprechenden Berichterstattungen der Presse führten.

Die Vorinstanz, das LG Frankfurt, hatte die Klage als unbegründet abgewiesen. Das OLG Frankfurt hingegen stellte fest, dass aus Art. 17 DSGVO grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung folgt. Allerdings ist in diesem Fall stets eine Abwägung zwischen dem Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit einerseits und dem Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung andererseits durchzuführen.

Diese Abwägung fiel vorliegend aber zugunsten der Suchmaschine aus. Zwar enthielten die Pressemitteilungen teilweise sensible personenbezogene Daten, soweit es um den gesundheitlichen Zustand des Geschäftsführers ging. Aber: Die Öffentlichkeit habe ein relevantes Interesse an der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens gehabt. Und dazu gehörten auch Informationen über den Gesundheitszustand des Geschäftsführers.

II. LG Frankfurt, Urteil vom 13.09.2018 (Az.: 2-03 O 283)

Vorliegend stritten die Parteien über Ansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine Bildnisveröffentlichung. Die Verfügungsbeklagte betreibt einen Frisörsalon in Frankfurt am Main. In diesen begab sich die Verfügungsklägerin, um eine Haarverlängerung vornehmen zu lassen. Während der Behandlung fotografierte und filmte ein der Klägerin unbekannter Mann die Klägerin und veröffentlichte das Material auf seiner Facebook Fanpage.

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung des streitgegenständlichen Filmmaterials aus den §§ 823, 1004 BGB, 22 f. KUG bzw. Art. 6 Abs. 1 DSGVO, jeweils i. V. m. Art. 79 Abs. 1, 85 DSGVO verlangen kann.

Bei dem Inhalt des Videos handele es sich um personenbezogene Daten i. S. d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO, da die Klägerin durch das veröffentlichte Video identifizierbar ist. Insbesondere sei die Veröffentlichung auch nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt, da das Interesse der Klägerin an der Unterlassung der Veröffentlichung das Interesse des Beklagten an einer Veröffentlichung überwiege

Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

III. OLG Köln, Urteil vom 18.04.2019 (Az.: 15 U 215/18)

In dem zugrundeliegenden Streitfall klagte die Ehefrau eines ehemaligen Formel-1-Pilots und Rekord-Weltmeisters, der sich bei einem Ski-Unfall schwere Kopfverletzungen zuzog und seitdem nicht mehr in der Öffentlichkeit in Erscheinung trat, gegen eine Illustrierte. Diese hatte einen Artikel mit der Überschrift „Sein neues Paradies auf Mallorca“ veröffentlicht, in dem unter anderem darüber berichtet wurde, dass die Familie ein Haus mit ca. 15.000 qm Grundstück erworben habe. Zudem wurden in diesem Zusammenhang Fotos des Innen- und Außenbereichs des Objekts und Luftaufnahmen desselben veröffentlicht.

Die Richter am OLG Köln stellten fest, dass sich aus der DSGVO kein Anspruch des Klägers auf Unterlassung ergebe. Das Gericht ließ offen, ob nicht nur Personenfotos, sondern auch reine Sachfotos „personenbezogene Daten“ i. S. d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO darstellen. Es entschied, dass – sofern man Sachfotos als personenbezogene Daten einordne – sich ein Unterlassungsanspruch gegebenenfalls auch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den Vorgaben der DSGVO als Schutzgesetz ergebe.

Jedenfalls wäre jedoch auch bei dieser rechtlichen Einordnung entsprechend Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO eine umfassende Abwägung aller widerstreitenden Positionen durchzuführen.

IV. OLG Köln, Urteil vom 18.04.2019 (Az.: 15 U 156/18)

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt klagte ein deutschlandweit bekannter Moderator gegen zwei Wort- und Bildberichterstattungen in einer Zeitung. Die beklagte Zeitschrift hatte unter der Überschrift „Liebe im Eil-Tempo“ über einen Kuss zwischen dem Kläger und seiner neuen Lebensgefährtin berichtet.

Das OLG Köln stellte fest, dass sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht aus den Vorgaben der DSGVO ableiten lasse, soweit man die mit ihm verknüpften Angaben zu Wohnort und Beziehungsleben als „personenbezogene Daten" ansehen wollte. Denn selbst in diesem Fall würde im Rahmen der gebotenen umfassenden Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO im Ergebnis nichts anderes gelten als oben (im Zusammenhang zum Anspruch aus § 1004 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) ausgeführt.

Schon mit Blick auf den Erwägungsgrund Nr. 153 der DSGVO wäre in grundrechtskonformer Auslegung auch hier nur eine umfassende Abwägung aller widerstreitenden Grundrechtspositionen geboten, wie sie im Rahmen der Abwägung oben bereits vollzogen worden ist.

V. OLG Köln, Urteil vom 10.10.2019 (Az.: I-15 U 39/19, 15 U 39/19)

Auch vorliegend begehrte der Kläger von dem Beklagten – dem Verleger einer Zeitung – die Unterlassung der Veröffentlichung eines Bildnisses des Klägers bzw. die Verwendung seines Namens. Der Kläger war Schauspieler und spielte in einer Serie mit, in der Geschehnisse auf einem Kreuzfahrtschiff dargestellt werden. Die Beklagte veröffentlichte einen Beitrag mit der Überschrift „Gewinnen Sie Bares und eine Traumreise“ und veröffentlichte dabei auch ein Bild des Klägers.

Das Gericht stellte fest, dass es dahinstehen könne, ob sich der Unterlassungsanspruch angesichts des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der DSGVO weiterhin aus § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB, §§ 22, 23 KUG ableiten lässt oder heute in solchen Fällen eher auf § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB, Art. 6 Abs. 1 DSGVO abzustellen wäre.

Letzteres ließe sich u.a. auf die Überlegung stützen, dass auch Personenfotos "personenbezogene Daten" i.S.d. DSGVO sind. Denn – wie das Gericht bereits in seinem Urteil vom 18.04.2019 (Az.: 15 U 215/18) ausgeführt habe – ist für beide denkbaren Anspruchsgrundlagen immer eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen und grundrechtlich geschützten Positionen entweder im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG oder eben im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO geboten, die - wenn (wie hier) nicht unterschiedliche Schutzumfänge verschiedener geschützter Positionen im Raum stehen - im Grundsatz zum gleichen Ergebnis führen muss.

VI. LG Frankfurt, Urteil vom 17.10.2019 (Az.: 2-03 452/18)

Das LG Frankfurt ließ in seinem Urteil vom 17.10.2019 ausdrücklich offen, ob sich ein Anspruch auf Unterlassung aus Art. 17 DSGVO herleiten lässt. Konkret stellte es fest, dass es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Beklagte auch nach Art. 17 DSGVO zur Unterlassung verpflichtet wäre, nicht mehr ankomme, nachdem der Anspruch bereits aus anderen Gründen berechtigt war.

VII. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 21.10.2019 (Az.: 25 O 13047/19)

Im zugrundeliegenden Streitfall verfügte der Antragsteller über eine Kreditkarte bei Mastercard, der Antragsgegnerin. Durch ein Datenleck waren mehrere Kreditkartennummern, Name, Geburtsdatum und Mailadressen des Antragstellers öffentlich auf einer Webseite zugänglich. Der Antragsteller forderte Mastercard daher zur Unterlassung auf und stützte diesen Anspruch dabei auf Art. 79, 82 DSGVO in Verbindung mit § 1004 BGB.

Konkret begehrte er, dass der Antragsgegnerin bei Meldung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt werde, personenbezogene Daten des Antragstellers zwecks Durchführung eines Bonusprogramms zur Bewerbung des eigenen Unternehmens zu verarbeiten, ohne dabei durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Daten nicht ohne Zustimmung des Antragstellers im Internet veröffentlicht werden.

Das Gericht wies den Unterlassungsantrag zurück. Eine konkrete Positionierung zum Bestehen eines Unterlassungsanspruchs aus der DSGVO und zu dessen Voraussetzungen musste das Gericht jedoch nicht abgeben.

Denn: Es stellte fest, dass die begehrte Verpflichtung bereits nicht ausreichend bestimmt sei. So werde aus dem begehrten Antrag bereits nicht hinreichend deutlich, was die Antragsgegnerin konkret tun soll. Zudem könne die vom Antragsteller begehrte Leistungsverfügung nur in engen Ausnahmefällen zugelassen werden. Dafür habe der Antragsteller aber im Einzelfall darlegen und glaubhaft machen müssen, dass er derart dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruchs angewiesen ist und andernfalls derart erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würde, dass ihm ein Zuwarten, soweit nach Art des Anspruchs überhaupt möglich, oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nicht zumutbar ist. Diese Voraussetzungen habe der Antragsteller vorliegend weder hinreichend dargelegt, noch glaubhaft gemacht.

C. Praktische Folgen aus der dargestellten Rechtsprechung

Doch was folgt konkret aus der dargestellten Rechtsprechung?

Vorab: Die Rechtsprechung weist keine klare Linie dahingehend auf, ob aus Art. 17 DSGVO ein Anspruch auf Unterlassung folgt. Während teilweise ein Anspruch auf Unterlassung bejaht wird, positionieren sich andere Gerichte gar nicht zu der Thematik bzw. lassen bewusst offen, ob Art. 17 DSGVO einen Anspruch auf Unterlassung beinhaltet.

Sofern man mit der Mehrheit der instanzgerichtlichen Rechtsprechung einen Anspruch auf Unterlassung aus der DSGVO anerkennt, hat dieser grundsätzlich folgende Voraussetzungen:

  • Bei den streitgegenständlichen Daten muss es sich um „personenbezogene Daten“ im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO handeln. Denn nur dann ist der Anwendungsbereich der DSGVO überhaupt eröffnet. Personenbezogene Daten sind nach dieser Norm alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Entscheidend ist also, ob durch die erhobenen Daten ein Personenbezug hergestellt werden kann.
  • Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten muss zudem rechtswidrig sein. Die DSGVO normiert in Art. 6 DSGVO mehrere Rechtfertigungsgründe. Ist einer dieser Gründe einschlägig, ist die Datenverarbeitung rechtmäßig, ein Unterlassungsanspruch kann dann nicht erfolgreich geltend gemacht werden. Eine sorgfältige Prüfung erfordert insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Danach ist die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist sodann eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen und grundrechtlich geschützten Positionen (häufig einschlägig: Meinungs- und Informationsfreiheit, Recht auf informationelle Selbstbestimmung) durchzuführen.
  • In prozessualer Hinsicht ist ein Unterlassungsanspruch nur durchsetzbar, wenn der Antrag auf Unterlassung hinreichend bestimmt ist. Dies setzt voraus, dass sich aus dem Antrag hinreichend deutlich ergibt, was der Antragsgegner konkret tun bzw. unterlassen soll.

Letztlich dürfte die Anerkennung eines Unterlassungsanspruchs aus der DSGVO für betroffene Bürger aber kaum praktische Konsequenzen haben. Denn: Auch im Rahmen des in der Rechtsprechung seit langer Zeit anerkannten § 1004 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB ist immer eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen und grundrechtlich geschützten Positionen vorzunehmen, welche im Grundsatz zum gleichen Ergebnis führen muss.

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1 Kommentar

U
Ugeis 18.08.2020, 07:56 Uhr
"bebilderter" Patient
Hier mal mein Beispiel aus der Praxis:
In einer Arzthonorar Streitsache vor dem Amtsgericht wird via Beweisbeschluss ein Sachverständiger (SV) beauftragt, festzustellen, ob korrekt nach GOZ abgerechnet wurde. Der SV fordert/erhält sämtliche personenbezogenen Patientendaten, auch jene die KEINEN Bezug zu seiner Aufgabe haben, wie medizinische Diagnosen und umfangreiches Bildmaterial (26 Bilder) das mein Gesicht/Gebiß darstellt.
Dieses Bildmaterial wird dann, ohne Bezug zum Inhalt des Gutachten oder erkennbaren Grund, diesem als Anlage beigefügt, Offensichtlich wohl nur um den Inhalt aufzublähen.
Löschungsaufforderungen zum Bildmaterial werden ignorriert und ich betrachte daher gerade die Frage/Erfolg eines Unterlassungsanspruch. Natürlich war schon die Weitergabe durch den Arzt jener personenbezogenen Daten die erkennbar keinen Bezug zur SV Fragestellung haben rechtswidrig. Interesse?

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