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Interview mit Denny Weber zum Thema Dropshipping

05.09.2018, 11:33 Uhr | Lesezeit: 13 min
Interview mit Denny Weber zum Thema Dropshipping

Dropshipping ist eine Vertriebsvariante, die für immer mehr Online-Händler eine interessante Ergänzung oder Alternative zu klassischen Vertriebsmodellen darstellt. Was Online-Händler rund um diese Vertriebsform alles beachten sollten, darüber hat sich die IT-Recht Kanzlei mit Herrn Weber von der Agentur Denny Weber ausgetauscht.

Denny Weber: Ist es möglich einen DSGVO konformen Shop mit Shopify zu betreiben?

IT-Recht Kanzlei: Ja. Shopify als Plattform hat eigenen Erklärungen nach alle nach der DSGVO erforderlichen Maßnahmen getroffen, um Händlern einen DSGVO-konformen Auftritt zu ermöglichen. Insbesondere existiert die Möglichkeit der Vorhaltung einer eigenen Datenschutzerklärung. Zu beachten ist, dass Shopify als Anbieter einer Online-Shop-Lösung in Bezug auf die Shop-Verwaltung Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO ist und dass insofern ein entsprechender Verarbeitungsvertrag mit der Plattform abzuschließen ist, welchen Shopify vorformuliert bereitstellt. Eigenen Aussagen nach handelt Shopify als Auftragsverarbeiter den technischen und organisatorischen DSGVO-Anforderungen gemäß. (https://beta.help.shopify.com/de/manual/your-account/GDPR)

Denny Weber: Was muss ich als Inverkehrbringer beim Dropshipping in Verbindung mit Aliexpress beachten? Ist man überhaupt der Inverkehrbringer?

IT-Recht Kanzlei: Beim Dropshipping, das an den Direktversand von Seiten Lieferanten aus dem außereuropäischen Ausland anknüpft, ist der Händler regelmäßig der Inverkehrbringer. Inverkehrbringer ist (unter anderem), wer ein außereuropäisches Produkt eines außereuropäischen Herstellers auf dem europäischen Markt bereitstellt, wobei die Marktbereitstellung die Abgabe zum Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bedeutet. Zwar erfolgt im Falle des Dropshippings eine Abgabe in Form einer physischen Lieferung durch den Händler nicht. Sinn und Zweck der Vorschriften, welche den Inverkehrbringer treffen, ist aber der Verbraucherschutz durch Schaffung einer Verantwortlichkeit des marktnächsten Gliedes der Lieferkette, welche beim Dropshipping aus dem außereuropäischen Ausland folgerichtig nur den Händler treffen kann.

Relevant wird die Rolle als „Inverkehrbringer“ vor allem auf dem Gebiet des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG). Dropshipping-Händler sind originär gehalten, die Sicherheit des Produktes durch ordnungsgemäße deutsche Warnhinweise und Anleitungen vorzunehmen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 ProdSG) und sich, soweit erforderlich, um eine ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung zu kümmern (§ 7 ProdSG). Daneben sind die Dropshipping-Händler nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG zudem verpflichtet, auf dem Produkt bzw. der Produktverpackung ihren Namen (mit vollständiger Rechtsform) und ihre Kontaktanschrift anzugeben.

Denny Weber: Was ist aus steuerlicher Sicht beim Dropshipping in Verbindung mit Aliexpress zu beachten?

IT-Recht Kanzlei: In steuerrechtlicher Hinsicht sind beim Drophsipping über Aliexpress zum Besonderheiten bei der Umsatz- und zum anderen solche bei der Einfuhrumsatzsteuer zu beachten.

Umsatzsteuerlich liegt in der Konstellation des Dropshipping ein sog. Reihengeschäft im Sinne des § 3 VI S.5 UStG vor. Dieses ist immer dann gegeben, wenn mehrere Unternehmer über den gleichen Gegenstand ein Geschäft abschließen und der Gegenstand dabei direkt vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer befördert oder versendet wird. Beide Strecken werden steuerrechtlich als eigenständige Lieferungen betrachtet, auch wenn der Händler die Ware physisch nie in Besitz nimmt.

In dem typischen Fall, dass ein chinesischer Unternehmer die Ware direkt an den Endkunden zu den Lieferbedingungen unverzollt und unversteuert versendet, tätigt der chinesische Unternehmer eine in China steuerfreie Ausfuhrlieferung. Ort der Lieferung ist nach § 3 VI S.1 UStG China. Die Lieferung ist als Ausfuhrlieferung steuerfrei. Chinesische Umsatzsteuer (VAT) in der Rechnung an den deutschen Internethändler darf infolgedessen nicht ausgewiesen werden.

In Bezug auf die steuerrelevante zweite Streckenlieferung des deutschen Händlers an den Kunden liegt für den deutschen Internethändler eine sogenannte unbewegte nachfolgende Lieferung vor. Der Ort dieser Lieferung ist nach § 3 VII Nr. 2 UStG der Ort des Endes der Beförderung, mithin also der Wohnort des deutschen Endkunden. Dies führt dazu, dass die zweite Lieferung an den Endkunden in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig ist. Insbesondere liegt seitens des deutschen Händlers keine steuerfreie Ausfuhrlieferung vor. Er muss daher deutsche Umsatzsteuer in Höhe von 7 % oder 19 % auf der Rechnung an den Endkunden ausweisen.

Davon unabhängig ist auch noch die Behandlung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zu beurteilen. Bei den Lieferbedingungen „unverzollt und unversteuert“ ist Schuldner der EUSt in den meisten Konstellationen der deutsche Händler, sofern die Zollanmeldung in dessen Namen und für dessen Rechnung durch den Chinesen abgegeben wird (Direkte Vertretung). Die Steuerfreigrenze liegt bei € 22, wobei Portokosten hinzugerechnet werden und im Übrigen der chinesische Einkaufspreis, nicht der deutsche Verkaufspreis maßgebend ist. Dies bedeutet, dass der deutsche Händler die bei der Einfuhr entstehende EUSt gegenüber dem Finanzamt schuldet, sie im Gegenzug jedoch nach § 15 I Nr. 2 UStG als Vorsteuer geltend machen kann.

Denny Weber: Wie gehe ich damit um, dass ich von den Dropshipping-Lieferanten in der Regel keine Rechnung erhalte, die ich meinem Steuerberater geben kann? Kann ich solche Tools, die eine Rechnung selbst von Aliexpress generieren, nutzen, um einen Beleg zu haben?

IT-Recht Kanzlei: Weil auf den Rechnungen des chinesischen Lieferanten im Regelfall eine chinesische Umsatzsteuer ausgewiesen werden dürfte und insofern keine steuerlichen Besonderheiten bestehen, können Rechnungs-Tools, die Belege über Käufe von Aliexpress erstellen, grundsätzlich als Handelsnachweise genutzt werden.

Denny Weber: Muss ich mich um die Verpackungsverordnung kümmern?

IT-Recht Kanzlei: Eine aktive Lizenzierungspflicht nach der aktuellen Verpackungsverordnung trifft Dropshipping-Händler nicht.

Verpflichtet ist immer derjenige, der als erster die Verpackung mit Ware befüllt. Ausnahmen gibt es nur bei der sogenannten Handelslizenzierung, bei der ein Hersteller im Namen eines Händlers beauftragt wird, ein bestimmtes Produkt herzustellen (Stichwort: Eigenmarken des Handels), sowie im Bereich der Serviceverpackungen (Becher, Pizzakartons etc.). Beim Dropshipping ist also gemäß Verpackungsverordnung der Verpacker oder der originäre Hersteller der Verpflichtete und nicht etwa der Versand-/Onlinehändler. Um sicherzugehen, dass die Verpackung bereits lizenziert wurde, sollte sich der Versand-/ Onlinehändler eine schriftliche Bestätigung beim Versender einholen.

Denny Weber: Muss ich mich um das ElektroG kümmern?

IT-Recht Kanzlei: Ja, und zwar vollumfänglich. Händler, die Dropshipping aus dem außereuropäischen Ausland betreiben, also außereuropäische Elektroware auf einer inländischen Website zum Verkauf anbieten, stehen nach § 3 Nr. 9 lit. c ElektroG Herstellern gleich und müssen so allen Anforderungen aus dem Elektrogesetz wie Hersteller nachkommen (Registrierung, Entsorgung usw.). Im Fall der Nichtkonformität sind Dropshipping-Händler dem Risiko von Bußgeldern, Abmahnungen usw. auch unmittelbar ausgesetzt!

Denny Weber: Wie muss das Produkt ordnungsgemäß als Inverkehrbringer gekennzeichnet sein?

IT-Recht Kanzlei: Weil Sie als Händler beim außereuropäischen Dropshipping die Stellung als Einführer/Inverkehrbringer gemäß § 2 Nr. 8 ProdSG einnehmen, sind Sie verpflichtet, Ihren Namen (mit Rechtsform, soweit vorhanden) und Ihre Kontaktanschrift sofern möglich auf dem Produkt selbst und falls unmöglich auf der Produktverpackung anzubringen. Zur Klarstellung ihrer Einführereigenschaft kann den Kontaktdaten die Bezeichnung: „Einführer/Importeur“ vorangestellt werden.

Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Kennzeichnung ist gegebenenfalls der chinesische Lieferant anzuweisen, die Kennzeichnung für den Händler vorzunehmen.

Denny Weber: Welche Zertifikate/Dokumente benötige ich für den rechtssicheren Import von Produkten?

IT-Recht Kanzlei: Zertifikate und Dokumente sind in Einfuhrsituationen grundsätzlich nur für Produkte notwendig, welche der CE-Kennzeichnung unterfallen (Übersicht hier).

In diesen Fällen ist zwingend die Vorhaltung einer sog. EU-Konformitätserklärung und gegebenenfalls einer technischen Dokumentation für das Produkt durch den Händler erforderlich. Diese Dokumente, die vom außereuropäischen Hersteller bereitgestellt werden, müssen für behördliche Prüfungen auf Abruf zur Verfügung stehen und bilden die Voraussetzung für eine erfolgreiche CE-Kennzeichnung.

Welchen Inhalt die EU-Konformitätserklärung haben muss, ist in jeder einzelnen EU-Richtlinie festgelegt. Anforderungen an die Form und das Aussehen werden dagegen nicht getroffen. Die EU-Konformitätserklärung muss mindestens in einer der Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst sein. Einige EU-Richtlinien (z. B. die Maschinenrichtlinie, Druckgeräterichtlinie, ATEX-Produktrichtlinie) geben vor, dass die EU-Konformitätserklärung jedem ausgelieferten Produkt beizufügen ist. In jedem Fall muss die EU-Konformitätserklärung Aufsichtsbehörden auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

Denny Weber: Sind bei Dropshipping-Shops sogenannte Counter, die signalisieren, dass es einen Sonderpreis gibt oder dass schon 128382 Artikel innerhalb der letzten Monate verkauft wurden (was nicht der Wahrheit entspricht) legal?

IT-Recht Kanzlei: Derlei Counter-Angaben dienen als werbliche Anpreisungen der Absatzförderung des jeweiligen Produkts und sind gemäß dem geltenden Irreführungsverbot in § 5 UWG nur dann rechtmäßig, wenn die fragliche Angabe der Wahrheit entspricht. Bieten Sie einen Sonderpreis an oder entsprechen die Verkaufszahlen dem tatsächlichen Absatz, darf entsprechend geworben werden. Anderenfalls sind derartige Angaben zwingend zu unterlassen.

Denny Weber: Was passiert, wenn ein Produkt einen Schaden an Haus und Hof oder an menschlichen Personen verursacht (z.B. explodiert, brennt oder es gibt eine allergische Reaktion bei Textil) - wie kann ich mich hiervor schützen und was ist dafür notwendig?

IT-Recht Kanzlei: Führt das via Dropshipping gelieferte Produkt durch einen Defekt kausal zu einem Schaden in der Sphäre des Verbrauchers, trifft den Händler als Inverkehrbringer regelmäßig eine originäre Haftung für schadensverursachende Produktfehler.

Im Einzelfall kann hier der Abschluss einer Produkthaftpflichtversicherung den Händler vor folgenschweren finanziellen Folgen bewahren. Derartige Versicherungen decken Ersatzsprüche Dritter für Vermögensschäden aus Produktfehlern ab.

Denny Weber: Was muss bezüglich DSGVO und Dropshipping in Verbindung mit Lieferanten aus Asien beachtet werden?

IT-Recht Kanzlei: Hier bestehen nach der DSGVO keine besonderen Anforderungen. Nach derzeit gefestigter Meinung stellt das Dropshipping nämliche keine Auftragsverarbeitung im Sinne der DSGVO dar, welche den Händler zu weitreichenden Datensicherungsmaßnahmen anhielte.

Verkaufen Händler im Wege des sogenannten Dropshippings, wird bei Vertragsschluss mit einem Kunden der Lieferant beauftragt, die Ware direkt an den kaufenden Kunden zu versenden, ohne dass diese zuvor beim Händler eingeht. Hiervor übermittelt der Händler dem Lieferanten zu Lieferungszwecken bestimmte Kundendaten (mindestens Name und Anschrift).

Auch wenn dieser Konstellation der Anschein einer Auftragsverarbeitung stark anlastet, ist deren Tatbestandlichkeit nicht gegebenen, weil es an der hierfür erforderlichen Weisungsgebundenheit des Lieferanten ob der Datenverarbeitung fehlt.

Nach alter Rechtslage fiel die Weitergabe von Kundendaten an den Lieferanten im Rahmen eines Dropshipping-Vertrags unter die sog. „Funktionsübertragung“. Diese lag vor, wenn der Auftragnehmer eigene Entscheidungen dahingehend treffen konnte, wie er den Auftrag abwickelt, wenn er also anders als bei der Auftrags(daten)verarbeitung nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden war.

Beim Dropshipping entscheidet der Auftragnehmer (Lieferant) grundsätzlich selbst, wie er seine Lieferungen durchführt, die dazugehörigen logistischen Prozesse aufbaut und die Lieferdaten der Kunden dazu in seinen Systemen speichert und auswertet.

Zwar ist aufgrund der weiteren Fassung in Art. 28 Abs. 1 DSGVO nunmehr die herkömmliche Unterscheidung zwischen Auftragsverarbeitung und Funktionsübertragung wohl entfallen. Auch unter Geltung der DSGVO stellt das Dropshipping aber keine Auftragsverarbeitung dar, denn der Lieferant verarbeitet die personenbezogenen Daten des Kunden nicht im „Auftrag“ des Händlers. Die Auftragsdatenverarbeitung nach dem BDSG war durch eine Weisungsgebundenheit des Auftragsnehmers gekennzeichnet. Davon ist zwar in der Definition des neuen Auftragsverarbeiters in Art. 4 Nr. 7 DSGVO keine Rede mehr. Allerdings regelt Art. 29 DSGVO ausdrücklich, dass der Auftragsverarbeiter die Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten darf. Das passt jedoch nicht auf das Dropshipping, bei dem letztlich eine „echte Datenübertragung“ vorliegt, weil der Lieferant die Kundendaten nach eigenen Maßstäben und in eigener Organisationshoheit mit dem Ziel der Lieferung zu verarbeiten befugt ist. Damit ist der Lieferant letztlich kein weisungsgebundener Auftragnehmer im Sinne einer Auftragsdatenverarbeitung.

Denny Weber: Darf ich die Telefonnummer/Email-Adresse meiner Kunden an den Dropshipping-Lieferanten weitergeben?

IT-Recht Kanzlei: Nein. Ohne vorherige Einwilligung des Kunden ist eine Weitergabe von Telefonnummer- und/oder Mailadresse des Kunden an den Dropshipping-Lieferanten grundsätzlich unzulässig, weil diese Daten für die Leistung des Lieferanten, nämlich die Lieferung an den Kunden, nicht erforderlich sind und deren Weitergabe mithin nicht durch die Notwendigkeit zur Vertragsdurchführung gerechtfertigt werden kann. Anders verhält es sich bei den Kontaktdaten des Kunden, deren Weitergabe für die ordnungsgemäße Lieferung unerlässlich sind.

Sofern zusätzlich eine Weitergabe von Telefonnummer und/oder Mailadresse an den Lieferanten intendiert ist (etwa zur Mitteilung eines Liefertermins an den Kunden), muss letzterer hierin vorher zwingend ausdrücklich einwilligen. Dies kann auch elektronisch durch das aktive Setzen einer Check-Box, die mit einer ausreichenden Belehrung über den Gegenstand der Einwilligung versehen ist, erfolgen.

Denny Weber: Verstoße ich nicht gegen die Preisabgabenverordnung, wenn ich einen Produktpreis im Shop anbiete, der Kunde jedoch noch aufgefordert wird, Zoll und ggf. Einfuhrumsatzsteuer zu bezahlen?

IT-Recht Kanzlei: Nein. Die Preisangabenverordnung (PAngV) verpflichtet zur korrekten Angabe des Gesamtpreises, der sämtliche Preisbestandteile enthalten muss. Während Zölle nicht als Preisbestandteile gelten, nimmt die Einfuhrumsatzsteuer an der Gesamtpreisbildung grundsätzlich teil. Dies gilt allerdings nur, wenn sie auch der Verbraucher zu tragen hat.

Im Fall des Dropshipping-Verkaufs ist aber grundsätzlich der Händler zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer, die für dessen Einfuhr eines außereuropäischen Produkts anfällt, gehalten, während der Verbraucher die normale Umsatzsteuer zu entrichten hat, die zwingend im Gesamtpreis enthalten sein muss (s. auch unter III.)

Ist das Produkt neben der Einfuhrumsatzsteuer zudem zollpflichtig (bei einem Warenwert von über 150,00€), hat der Endkunde die anfallende Zollgebühr zu entrichten. Hierauf muss der Händler Kunden im Online-Angebot aus Transparenzgründen jenseits der PAngV auch zwingend hinweisen, damit diese eine vollinformierte Kaufentscheidung treffen können. Eine derartige Pflicht ergibt sich aus § 5a Abs. 2 und Abs. 3 UWG. Die Zollpflichtigkeit ist in derlei Konstellationen eine wesentliche Eigenschaft des Produkts, über die zwingend zu belehren ist.

Denny Weber: Muss ich auch bei einem Free + Shipping Produkt im Falle einer Garantie die Versandkosten zurückerstatten?

IT-Recht Kanzlei: Zu unterscheiden ist zwischen der Versandkostenrückerstattung im Verbraucherwiderrufsfall einerseits und im Garantie-/Gewährleistungsfall andererseits.

Versandkosten sind bei Fernabsatzgeschäften im Falle eines Verbraucherwiderrufs nur dann zurückzuerstatten, wenn der Verbraucher sie auch tatsächlich entrichten musste. Wird für ein Produkt der Gratisversand angeboten, ist im Widerrufsfall keine Erstattung irgendwelcher Versandkosten an den Verbraucher zu veranlassen.

Wird dahingegen in einem Garantie- bzw. Gewährleistungsfall (jenseits vom Widerruf) die Sache an den Händler auf Kosten des Verbrauchers zurückgeschickt, damit ersterer sie überprüfen bzw. als mangelhaft zurücknehmen kann, sind die Versandkosten dem Verbraucher grundsätzlich zu erstatten, sofern ein Garantie- bzw. Gewährleistungsfall tatsächlich vorgelegen hat.

Denny Weber: Laut Zoll ist der Endkunde Zollverantwortlicher. Ist er damit auch Inverkehrbringer? Falls ja, wie wirkt sich das auf o.g. Punkte aus?

IT-Recht Kanzlei: Die zollrechtliche Verantwortlichkeit des Endkunden und eine von Gesetzes wegen bestehende Eigenschaft als Inverkehrbringer stehen in keinem rechtlichen Zusammenhang. Mit dem Status als Inverkehrbringer gehen gesetzliche Verpflichtungen einher, welche Anforderungen an die Qualität, Sicherheit und Verkehrsfähigkeit von Produkten im Interesse des Verbraucherschutzes sicherstellen sollen. Derartige Pflichten können daher nie einen Endkunden treffen, dessen Schutz gerade mit der gesetzlichen Verankerung bezweckt wird.

Zollvorschriften können dem Händler, der Kunden per Dropshipping aus China beliefert, seine gesetzliche Verantwortlichkeit als Inverkehrbringer also nicht nehmen.

Denny Weber: Wie kann ich sicherstellen, dass keine gefährlichen Stoffe in meinen zu importierenden Produkten drin sind?

IT-Recht Kanzlei: Hier hilft es nur, Baumuster der künftigen Waren vor einem Import von entsprechenden Prüfstellen untersuchen zu lassen. Was eine vorherige Bestätigung des Chinesen über die Freiheit der zu importierenden Produkte von solch gefährlichen Stoffen wirklich wert ist, zeigt sich meist erst in der Praxis. Für einen möglichen Regress beim Chinesen bestehen meist erhebliche praktische Hindernisse.

Denny Weber: Angenommen, ich verstoße gegen die Produktkennzeichnungspflicht und bekomme eine Abmahnung - mit welchen Kosten und Konsequenzen muss ich rechnen?

IT-Recht Kanzlei: Das lässt sich pauschal nicht beantworten. Die Abmahnkosten liegen bei Abmahnungen durch Mitbewerber in einem solchen Bereich meist zwischen 700 und 1.500 Euro. Bei Abmahnungen durch Wettbewerbsverbände dagegen oft nur zwischen 200 und 300 Euro.

Eine Konsequenz ist bei berechtigten Abmahnungen jedoch immer gleich: Entweder, der Abgemahnte gibt daraufhin eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (Vorteil: kostengünstigste Variante, Nachteil: bei Folgeverstößen wird Vertragsstrafe fällig) oder er lässt es auf eine gerichtliche Inanspruchnahme durch den Abmahner ankommen (Vorteil: Gefahr von Sanktionen bei Folgeverstößen geringer, Nachteil: es kommen deutliche Mehrkosten für ein gerichtliches Verfahren aus den Abgemahnten zu).

Denny Weber: Wie kann ich sicherstellen, dass ggf. Dokumente, die ich vom Chinesen erhalte, auch tatsächlich korrekt sind und ich somit rechtlich aus dem Schneider bin?

IT-Recht Kanzlei: Auch hier hilft nur, vor einem Import Stellen wie TÜV, DEKRA oder sonstige Prüfstellen mit der Überprüfung entsprechender Dokumente zu beauftragen. In jedem Fall ist es empfehlenswert sich Dokumente, wie Zertifikate, bereits vor einer verbindlichen Bestellung beim Chinesen zusenden und überprüfen zu lassen.

Denny Weber: Was muss ich bei Dropshipping nach Amerika beachten?

IT-Recht Kanzlei: Wer als deutscher Händler Waren auch in die USA liefern möchte, also amerikanische Kunden bedienen will, sollte in jedem Fall über eine englischsprachige Gestaltung seines Onlineshops nachdenken. Ferner muss sich der Händler natürlich darauf einstellen, Beratung und Support zu seinen Produkten auch in englischer Sprache leisten zu können.

In diesem Fall ist es zudem wichtig, auch eine englische Übersetzung der Rechtstexte vorzuhalten.


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4 Kommentare

j
jansen 11.12.2020, 11:49 Uhr
Wer haftet, wenn das Lager in der EU ist? Bzw Wer ist der Inverkehrbringer
Hallo Denny,

wenn ich es richtig verstanden habe, bin ich der Inverkehrbringer bei Waren die außerhalb der EU kommen ( bsp: China)
Jetzt kommt es ja ab und an vor, dass die Hersteller Lager in der EU haben.

wie ist da denn die Rechtslage?

Dankeschön für den ausführlichen Artikel
S
Serdar 18.06.2019, 12:23 Uhr
Verzollung und Versteuerung
Hallo,

Erst einmal vielen Dank für das ausführliche und informative Interview. Hab viel daraus gelernt. Eine Frage habe ich jedoch noch und zwar wie die Verzollung und Versteuerung abläuft? Es liegt ja nur eine Rechnung in meinem Namen für den Endkunden vom Lieferanten dabei. Woher weiß der Zoll dann was der Einkaufswert ist? Wie kann ich es für den Zoll deklarieren, dass es sich hierbei um dropshopping handelt?
S
Sam 10.05.2019, 12:11 Uhr
Dropshipping USA
Ich beschäftige mich aktuell mit dem gleichen Thema wie Alex, würde mich freuen wenn IT-Recht da ein paar Tipps zu geben könnte um zu wissen wie man die Einnahmen und Ausgaben am besten verbucht. Da das ganze Thema recht komplex ist würde ich mich freuen mit gleichgesinnten Erfahrungen und Wissen auszutauschen, schreibt mich einfach an: i.cube ((ät)) gmx. de
A
Alex 21.04.2019, 01:11 Uhr
Interessant und aufschlussreich
Schon sehr interessant und aufschlussreich der Artikel. Bei der letzten Frage zu den USA  würde mich vor allem interessieren, wie die Steuerliche Betrachtung des Reihengeschäfts in dem Fall wäre. Ist das dann ebenfalls von DE nach US eine unbewegte Lieferung und ist diese eine steuerfreie Ausfuhrlieferung?

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