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OLG Düsseldorf: Domain „Peugeot-Tuning” verletzt Markenrechte

18.10.2010, 12:40 Uhr | Lesezeit: 3 min
OLG Düsseldorf: Domain „Peugeot-Tuning” verletzt Markenrechte

Das OLG Düsseldorf hat entschieden (Urteil vom 21.11.2006, Az. I 20 U 241/05), dass die Verwendung der Kennzeichnung „Peugeot-Tuning“ als Second-Level-Domain markenrechtswidrig ist.

Inhaltsverzeichnis

Fall

Die Klägerin ist die deutsche Tochtergesellschaft des französischen Fahrzeugherstellers „Automobiles Peugeot S.A“. Der französische Fahrzeughersteller ist Inhaber der international geschützten Marke „Peugeot“. Der Beklagte betreibt unter der Internetdomain www.peugeot-tuning.de Tuning-Dienstleistungen für die Fahrzeuge der Marke „Peugeot“.

Die Klägerin verlangte von dem Beklagten die Unterlassung der Benuzung der Kennzeichnung „Peugeot-Tuning“ als Second-Level-Domain der Internetadresse www.peugeot-tuning.de. Begründet hat sie es mit den älteren Rechten an der Bezeichnung „Peugeot“, die ihr durch den französischen Fahrzeughersteller abgetreten wurden. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab.

Gegen das landgerichtliche Urteil legte die Klägerin Berufung ein. Sie war der Ansicht, die Benutzung der Kennzeichnung „Peugeot-Tuning“ begründet Verwechslungsgefahr, weil es vom Publikum so verstanden werden kann, dass der Beklagte von Peugeot autorisiert ist, was in Wirklichkeit nicht der Fall ist.
Das OLG Düsseldorf gab dem Begehren der Klägerin statt und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der weiteren Benutzung der Kennzeichnung „Peugeot-Tuning“.

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Entscheidung

Die Richter waren der Ansicht, dass die Verwendung des Kennzeichens „Peugeot“ als Second-Level-Domain Verwechslungen hervorrufen kann. Die Verwendung des Wortbestandteils „Peugeot“ ist für das Publikum irreführend. Die Verwechslungsgefahr ergibt sich daraus, dass die Marke „Peugeot“ bekannt ist, und der Gesamteindruck des Zeichens „Peugeot-Tuning“ den Anschein erweckt, es handele sich um Dienstleistungen des Unternehmens „Peugeot“. 
Auch handelt es sich bei dem Zeichen „Peugeot-Tuning“ auch nicht um eine Bestimmungsangabe der angebotenen Dienstleistung seitens der Beklagten.

Die Benutzung ist auch nicht nach § 23 Nr. 3 MarkenG, Art. 12 c) lit. GMVO gerechtfertigt. Die konkrete Verwendung des Zeichens "Peugeot" als einziger unterscheidungskräftiger Bestandteil in der Internetadresse ohne jeglichen Zusatz, der darauf schließen lässt, dass es sich nur um eine Bestimmungsangabe der angebotenen Dienstleistungen handelt, ist nicht notwendig im Sinne des § 23 Nr. 3, um auf die Art und die Bestimmung der von dem Beklagten angebotenen Dienstleistungen hinzuweisen. Ob hierzu überhaupt die Verwendung des geschützten Zeichens gerade in der Internet-Domain erforderlich ist, kann offen bleiben. Jedenfalls besteht keine Notwendigkeit für die Benutzung des Kennzeichens in der konkreten Art und Weise. Es wäre dem Beklagten ohne weiteres möglich, durch Aufnahme seines Namens und eines weiteren Zusatzes ( z.B. Tuning "von" Peugeot Fahrzeugen) deutlich zu machen, dass er, nicht die Klägerin oder ein von ihr hierzu ermächtigtes Unternehmen Anbieter der fraglichen Dienstleistungen ist, und die angesprochenen Verkehrskreise dennoch verständlich über die Bestimmung der von ihm angebotenen Dienstleistung zu informieren.

Zur Verwirkung von kennzeichenrechtlichen Unterlassungsansprüchen führte das Gericht aus:

Für die Verwirkung eines kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 242 BGB ist insbesondere erforderlich, dass durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung eines Kennzeichens ein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, der ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muss

 

Fazit

Wenn man im vorliegenden Fall angenommen hätte, dass die Bezeichnung „Peugeot-Tuning“ lediglich die Automarke beschreibt, die von dem Beklagten bearbeitet werden, so wäre die Verwechslungsgefahr nicht gegeben. Im zu entscheidenden Fall aber besteht aufgrund der Bekanntheit der Marke und der Tatsache, dass der Wortbestandteil „Peugeot“ prägend ist, die Gefahr von Verwechslungen, da das Publikum davon ausgehen kann, es handelt sich bei dem Beklagten um autorisierten Dienstleistungsanbieter des französischen Fahrzeugherstellers Peugeot.

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