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Und nun das Wetter: Zur Kennzeichenschutzfähigkeit von „Apps“

02.03.2015, 16:36 Uhr | Lesezeit: 6 min
von Yanina Bloch
Und nun das Wetter: Zur Kennzeichenschutzfähigkeit von „Apps“

Ein Smartphone ohne Apps ist in Zeiten von „WhatsApp“, „Facebook“ und Co kaum vorstellbar - schöne neue Welt. Einen Vorsprung hat natürlich auch hier derjenige, der sich seinen App-Namen vor plumpen Nachahmern kennzeichenrechtlich schützen kann. Auf was es dabei ankommt, zeigt das Urteil des OLG Köln vom 5. September 2014 (Az.: 6 U 205/13) exemplarisch anhand der App „wetter.de“ auf – doch auch hier zeigt sich letztlich, dass überall die allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsätze gelten und kein Schutz an Bezeichnungen entstehen kann, die nicht unterscheidungskräftig sind.

I. Das Problem

Applications (kurz: Apps), also Anwendungsprogramme für Smartphones, sind aus dem Leben eines Smartphone-Benutzers nicht mehr wegzudenken. Das Angebot ist groß und dementsprechend hart ist der Wettbewerb zwischen den Anbietern. Zwangsläufig stellt sich da die Frage, wie es um die Schutzfähigkeit einer App bestellt ist.

Die Gerichte haben die grundsätzliche Schutzfähigkeit einer App als Werktitel mit Parallelen zu einer Software und einer Homepage begründet, also solchen Werken, denen in der Rechtsprechung bereits Titelschutz zuerkannt worden ist. Ergänzend werden die Grundsätze zur Schutzfähigkeit einer Domain herangezogen werden, da eine App als eine mobile Übertragungsform des entsprechenden Online-Angebots angesehen wird. Über die App können schließlich sämtliche unter dem Online-Portal präsentierten Beiträge wegen des Zugriffs auf dieselbe Ausspiel-Datenbank abgerufen werden, sodass die App demnach denselben Inhalt wie das Online-Angebot aufweist.

Damit richtet sich die Frage der Titelschutzfähigkeit einer App nach folgenden Grundsätzen richtet:

Wie bei Domains stellen App-Namen als solche also kein absolutes Recht dar, jedoch können durch die Benutzung eines App-Namens auch ein Namens- oder Kennzeichenrecht entstehen. Grundsätzlich kann durch die Benutzung eines Namens dann eine geschäftliche Bezeichnung erworben werden, wenn der Verkehr in der als Domainnamen gewählten Bezeichnung bei einem Unternehmenskennzeichen einen Herkunftshinweis und bei einem Werktitel ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen und nicht nur eine Adressbezeichnung sieht. Wird Werktitelschutz geltend gemacht, muss der App-Name aber gerade als Titel verwendet werden, d.h. der Verkehr muss in der angegriffenen Domain gerade eine Bezeichnung der Website erblicken. Daran kann es bei rein beschreibenden Domains jedoch fehlen.

Das OLG Köln beispielsweise hatte einen solchen Fall zu entscheiden, wobei die Klägerin, Inhaberin der Domain „www.wetter.de“ und der dazugehörigen App „wetter.de“, mit einer Unterlassungsklage wegen des Betriebs einer App durch die Beklagte unter der Bezeichnung „wetter DE“, „wetter-de“ und „wetter-DE“ vorging. Das Landgericht Köln wies die Klage jedoch ab, sodass das OLG Köln als Berufungsgericht zu urteilen hatte.

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II. Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Köln sah die Sache im Ergebnis jedoch wie das Landgericht und wies die Berufung zurück. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin aus den §§ 5 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 2 und 3, 14 Abs. 2 i.V.m. § 4 Nr. 2 MarkenG und §§ 5 und 4 Nr. 10 UWG, sowie damit einhergehende Annexansprüche bestünden gegen die Beklagte nicht.

Die geltend gemachten Ansprüche aus Werktitelschutz gem. §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG
seien insoweit weder gestützt auf die Domain „www.wetter.de“ noch auf die App „wetter.de“ begründet. Zwar sei die Bezeichnung einer App grundsätzlich dem Werktitelschutz im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG zugänglich, jedoch fehle der konkret gewählte Bezeichnung „wetter.de“ sowohl als Domain als auch als App die erforderliche originäre Kennzeichenkraft.

Unterscheidungskraft hat die Bezeichnung eines Werkes i.S.v. § 5 Abs. 3 MarkenG dann, wenn ein Mindestmaß an Individualität vorliegt, welche dem Verkehr eine Unterscheidung von anderen Werken ermöglicht.

"Der BGH hat für die ähnlich gelagerte Firmenbezeichnung „WetterOnline“ ein Namensrecht aus § 12 BGB verneint, weil diese Bezeichnung den Geschäftsgegenstand, „online“ Informationen und Dienstleistungen zum Thema „Wetter“ anzubieten, unmittelbar beschreibe und daher nicht originär unterscheidungskräftig sei. Diese Argumentation ist auf die Unterscheidungskraft eines Werktitels nach § 5 Abs. 3 MarkenG übertragbar. Auch der streitgegenständliche Begriff „Wetter“ ist rein beschreibend. Es handelt sich – anders als bei der Bezeichnung „Tagesschau“ - auch nicht um eine Neuschöpfung, die der Bundesgerichtshof als noch hinreichend unterscheidungskräftig angesehen hat. Die fragliche Bezeichnung „wetter“ ist demgegenüber glatt beschreibend und allgemein freihaltebedürftig."

Das Gericht betonte dabei ausdrücklich, dass an die Titelschutzfähigkeit einer App auch keine geringeren Maßstäbe anzulegen seien. Insbesondere seien die gegenüber allgemeinen Grundsätzen deutlich herabgesetzten Anforderungen an die Unterscheidungskraft bei Zeitungs- oder Zeitschriftentitel nicht entsprechend heranzuziehen. An die originäre Unterscheidungskraft von Zeitungstiteln werden geringere Anforderungen gestellt, weil auf dem Zeitungsmarkt seit jeher Zeitungen unter mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeichnungen angeboten werden, so dass sich das Publikum an diesen Zustand gewöhnt hat.

Gegen eine Übertragung dieser Grundsätze, so das OLG Köln, spräche zunächst die allgemeine Erwägung, nach der Werktitelschutz an einem Domainnamen nicht leichtfertig angenommen werden darf, da das Kennzeichenrecht andernfalls ausgehöhlt würde und seine praktische Bedeutung verlöre. Eine Überlegung, welche auf die Apps als neuere Erscheinungsform eines Anwendungsprogrammes für ein Smartphone gelte.

"Ähnlich wie bei Zeitungen und Zeitschriften dürfte zwar auch bei Domain-Namen bereits eine gewisse Gewöhnung an in hohem Maße beschreibende Titel eingetreten sein, so dass auch hier ein großzügiger Maßstab anzulegen sein könnte. Nach der Kommentarliteratur gilt das jedenfalls für solche Websites, die ein Online-Korrelat zu solchen Offline-Werken bilden, für welche die großzügigen Maßstäbe gelten, wie z.B. für Internet-Zeitungen (z.B. die „Eifel-Zeitung“). Darunter fällt die Seite bzw. App „wetter.de“ mit den darunter abrufbaren Inhalte nicht, da es eine entsprechende Printausgabe nicht gibt. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Gewöhnung des Verkehrs an beschreibende Angaben oder Gattungsbezeichnungen auch bei Titeln anderer Werkarten zwar dazu führen kann, dass die ohnehin schon geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft weiter zu senken sind, dass es dazu aber konkreter Feststellungen bedarf, ob und inwieweit das Publikum tatsächlich an die Verwendung sich nur geringfügig unterscheidender Bezeichnungen als Werktitel gewöhnt ist."

Im Übrigen könne auch nicht der Schutz der §§ 5, 15 MarkenG in Anspruch genommen werden, da eine Verkehrsgeltung bzw. Verkehrsdurchsetzung der Bezeichnung nicht hinreichend bewiesen worden sei. Bei glatt beschreibenden Werktiteln wie bei der vorliegenden Bezeichnung sei ein „deutlich erhöhter Durchsetzungsgrad“ erforderlich, welcher durch die FORSA-Umfrage, wonach die Seite „wetter.de“ bei nur 33 % aller Befragten und bei 41 % aller Internetnutzer bekannt ist, nicht erreicht wurde.

III. Unser Fazit

Die grundsätzliche Titelschutzfähigkeit der Kennzeichnung einer App wird also in der Praxis jedenfalls im Ansatz nach den Grundsätzen zur Begründung von Kennzeichenrechten durch die Benutzung von Domain- Namen beurteilt.

Wird Werktitelschutz geltend gemacht, muss daher also grundsätzlich die App wie auch der Domain-Name gerade als Titel verwendet werden, d.h. der Verkehr muss in der angegriffenen Domain gerade eine Bezeichnung der Website erblicken. Daran kann es bei rein beschreibenden Apps aber, sowie bei solchen, die lediglich als Adressbezeichnung verstanden werden, fehlen. Wie immer im Markenrecht wird also auch hier wieder Individualität und Kreativität belohnt.

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