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2 wichtige Punkte zum Thema Widerrufsbelehrung bei DaWanda

10.01.2018, 08:41 Uhr | Lesezeit: 3 min
2 wichtige Punkte zum Thema Widerrufsbelehrung bei DaWanda

Aktuell werden noch immer viele DaWanda-Händler/innen durch den IDO-Verband abgemahnt. Bei diesen Abmahnungen geht es häufig um folgende zwei Fehler: 1) Es werden mehrere Widerrufsbelehrungen verwendet. 2) Die Widerrufsbelehrung enthält keine Telefonummer. Die IT-Recht Kanzlei klärt gerne auf.

1. Abmahngefahr durch Vorhalten mehrerer Widerrufsbelehrungen

Der IDO Verband mahnt in den letzten Wochen vermehrt Verkäufer bei DaWanda ab, die (meist unwissentlich) zwei verschiedene Widerrufsbelehrungen in ihrem dortigen Shop vorhalten.

Hintergrund ist, dass die Plattform DaWanda es ermöglicht, unterschiedliche Widerrufsbelehrungen zu hinterlegen und z.B. dem Artikel A die Widerrufsbelehrung A und dem Artikel B die Widerrufsbelehrung B zuzuordnen.

Problematisch hierbei ist, dass dann eine akute Abmahngefahr besteht, wenn

- dem Kunden entweder zwei abweichende Widerrufsbelehrungen angezeigt werden (z.B. beim Artikel eine solche mit 14 Tagen Widerrufsfrist und auf der zentralen Shopseite eine solche mit 1 Monat Widerrufsfrist), da widersprüchlich und/ oder
- sich noch eine veraltete Widerrufsbelehrung (z.B. mit einem Stand vor dem 13.06.2014) bei bestimmten - vor langer Zeit angelegten- Artikeln) „versteckt“.
Veraltete Widerrufsbelehrungen sind generell in mehreren Punkten abmahnbar!

In aller Regel benötigen Sie ausschließlich eine einzige Widerrufsbelehrung bei DaWanda.

Auch im Fall des Verkaufs gleichzeitig von Waren und digitalen Inhalten empfiehlt die IT-Recht Kanzlei, ausschließlich eine "Kombi-Widerrufsbelehrung" für den Verkauf von Waren und digitalen Inhalten einzusetzen anstelle zweier Widerrufsbelehrungen. Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten eine solche Kombi-Widerrufsbelehrung selbstverständlich zur Verfügung.

Hinweis: Wer ausschließlich körperliche Waren oder ausschließlich digitale Inhalte bei DaWanda anbietet, der benötigt diese Kombi-Widerrufsbelehrung nicht.

Sorgen Sie als DaWanda-VerkäuferIn also unbedingt dafür, dass Sie nur eine (aktuelle) Widerrufsbelehrung bei DaWanda in Verwendung haben.

So können Sie überprüfen, ob Sie von der Problematik betroffen sind:

Der entsprechende Unterprunkt ist bei DaWanda in den Shopeinstellungen über „Shop bearbeiten“ dann „Widerrufs- oder Rückgabebelehrung“ und dann „Widerrufsbelehrung anlegen“ auffindbar.

Gerne können Sie es auch über den folgenden Direktlink versuchen: https://de.dawanda.com/return_policies

Sie können dort dann nicht mehr benötigte bzw. veraltete Widerrufsbelehrung entfernen. Bitte beachten Sie, dass eine nicht mehr benötigte bzw. veraltete Widerrufsbelehrung von Ihnen dort erst dann entfernt werden kann, wenn diese nicht mehr mit einem Ihrer Artikel verknüpft ist. Auch die Verknüpfungen können Sie dort bearbeiten und ggf. entfernen.

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2. Abmahngefahr durch das Entfernen der Telefonnummer aus der WiderrufsBELEHRUNG

Immer wieder stellen wir fest, dass VerkäuferInnen bei DaWanda aus der WiderrufsBELEHRUNG die Telefonnummer entfernt haben. Sofern Sie über eine Telefonnummer verfügen (was der Regelfall sein dürfte) und dann eine WiderrufsBELEHRUNG ohne Telefonnummer vorhalten, besteht konkrete Abmahngefahr!

Wichtig:

  • In die WiderrufsBELEHRUNG (bei unserer Widerrufsbelehrung zu finden unter Punkt A. im entsprechenden Rechtstextedokument) gehört zwingend eine Telefonnummer.
  • In dem WiderrufsFORMULAR (zu finden unter Punkt B. im entsprechenden Rechtstextedokument) darf dagegen keine Telefonnummer genannt werden.

Die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei beherrschen diese Unterscheidung selbstverständlich automatisch!

Hinweis für Mandanten der IT-Recht Kanzlei

Generell gilt: Bitte übernehmen Sie die von uns zur Verfügung gestellten Rechtstexte immer 1:1 (z.B. via copy & paste oder per Datenschnittstelle zu DaWanda) aus dem Mandantenportal und nehmen an diesen keine eigenmächtigen Anpassungen vor. Solche Anpassungen führen oftmals zu einer Abmahngefahr.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

A
Anne 11.01.2018, 12:45 Uhr
Telefonnummer im WiderrufsFORMULAR
Worauf begründet sich eigentlich die Aussage, dass im WiderrufsFORMULAR keine Telefon- bzw. Mobilnummer angegeben werden darf? Im gesetzlichen Muster-WiderrufsFORMULAR ist keine Telefonnummer vorgegeben, aber

was spricht gegen die Angabe einer Mobilnummer? Mit Handy und als Foto über Whatsapp wäre es für viele Verbraucher wesentlich einfacher, ein WiderrufsFORMULAR an den Verkäufer zu senden als etwa per Fax ...

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