IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Sie möchten eine Abmahnung des IDO-Verbands auf DaWanda vermeiden? Beachten Sie unseren 10-Punkte-Plan und sparen Sie sich den Ärger und das Geld!

05.09.2017, 17:09 Uhr | Lesezeit: 11 min
Sie möchten eine Abmahnung des IDO-Verbands auf DaWanda vermeiden? Beachten Sie unseren 10-Punkte-Plan und sparen Sie sich den Ärger und das Geld!

Derzeit mahnt der IDO-Verband (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmer e.V.) verstärkt Händler auf der Plattform DaWanda ab. Bei den Abmahnungen fällt auf, dass hierbei immer wieder die gleichen Gründe abgemahnt werden. Wenn Sie eine Abmahnung auf der Plattform DaWanda vermeiden wollen, dann beachten Sie unseren nachfolgenden 10-Punkte-Plan. Sie ersparen sich damit eine Menge Geld und Ärger!

Abmahnungen vom IDO-Verband - worum geht es?

Der IDO-Verband ist (nach derzeitigem Stand) ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, somit steht dem IDO-Verband nach § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG die Berechtigung zu, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen zu lassen.

Der IDO-Verband geht im Rahmen seiner Abmahnungen vor allem gegen DaWanda-Händler aus bestimmten Branchen vor und zwar Verkäufer von Textilwaren, Schmuck, Antiquitäten, Münzen, Briefmarken, Spielzeug und Dekorationsartikel.

Generell kann es aber nahezu jedes angebotene Sortiment treffen, da der IDO nach eigenen Angaben angeblich über Mitglieder aus fast allen denkbaren Sparten des Warenhandels verfügt.

Ihr 10-Punkte-Plan: Das Erfolgsrezept, um Abmahnungen des IDO-Verbands zu vermeiden

Wenn Sie bislang noch keine Abmahnung des IDO-Verbands erhalten haben, sollten Sie die nachstehenden 10 häufigsten Abmahngründe des IDO-Verbands kennen. Damit Sie auch gleich geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen können, zeigen wir Ihnen auf, was Sie tun können, um die Gefahrenquellen zu beseitigen. Schützen Sie sich und Ihre Angebote vor den Abmahnungen des IDO-Verbands:

1. Fehlerhafte/ fehlende Widerrufsbelehrung

Eines der Lieblingsthemen ist das Abmahnen einer fehlerhaften oder fehlenden Widerrufsbelehrung. Gemäß § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 und 3 EGBGB müssen Sie dem Verbraucher über das gesetzlich zustehende Widerrufsrecht informieren. Unterbleibt diese Information oder wird der Verbraucher fehlerhaft belehrt (z.B. ohne Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung), kann dies abgemahnt werden.

Hierbei gilt in zeitlicher Hinsicht, dass diese Information erteilt werden muss, bevor der Verbraucher seine Vertragserklärung (= Bestellung) abgibt.

Fazit: Binden Sie bei DaWanda in den vorgesehen Informationskasten die Widerrufsbelehrung ein:

Dawanda 1

Tipp: Wenn Sie bislang noch keine (sichere) Widerrufsbelehrung im Einsatz haben, können Sie hier eine beziehen!

2. Werbung mit einem „versicherten“ Versand

Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass die Werbung mit einem "versicherten Versand" im Online-Handel eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit unzulässig ist, weil das Transportrisiko bei Verbrauchsgüterkäufen schon per Gesetz den Unternehmer trifft. Nach § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 447 BGB trägt stets der Verkäufer das Risiko des zufälligen Untergangs, der Beschädigung oder des Verlusts der Ware. Macht ein Online-Händler in seinem Angebot insofern auf diese gesetzliche Bestimmung der Risikoübernahme in einer Weise aufmerksam, die dem Kunden suggeriere, er erhalte eine zusätzliche, vom Verkäufer gewährte (besondere) Serviceleistung, stellt dies eine unlautere geschäftliche Handlung dar.

Fazit: Verzichten Sie im Zusammenhang mit dem Versand auf jegliche Aussagen zu einem „versicherten“ bzw. „unversicherten“ Versand!

3. Fehlerhaftes/ fehlendes Widerrufsformular

Besteht gemäß § 312d abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 und 3 EGBGB ein Widerrufsrecht zu Gunsten des Verbrauchers, muss dieser auch über das gesetzliche Muster-Widerrufsformular belehrt werden. Erfolgt dies nicht oder fehlerhaft (z.B. durch Aufnahme einer Telefonnummer im Widerrufsformular), droht eine Abmahnung.

Beim Widerrufsformular gilt in zeitlicher Hinsicht, dass diese Information erteilt werden muss, bevor der Verbraucher seine Vertragserklärung (= Bestellung) abgibt. Von Seiten der Plattform DaWanda wird bereits auf ein Widerrufsformular standardmäßig in allen Angeboten hingewiesen:

DaWanda 5

Fazit: Von Seiten der Plattform DaWanda wird bereits auf ein Widerrufsformular hingewiesen wenn dem Produkt eine Widerrufsbelehrung zugewiesen ist. Wenn Sie neben dem vorerwähnten standardmäßigen Widerrufsformular noch unterhalb der Widerrufsbelehrung das gesetzliche Muster-Widerrufsformular einbinden, ist dies auf jeden Fall nicht schädlich. Wir sehen es allerdings nicht als zwingend notwendig an, neben dem von DaWanda standardmäßig eingeblendeten Widerrufsformular auf das gesetzliche Muster-Widerrufsformular hinzuweisen.

4. Werbung mit einer Garantie

Händler werden abgemahnt, die mit einer Garantie (zumeist eine Herstellergarantie) werben, ohne hierbei die gesetzlichen Pflichtinformationen gemäß § 477 BGB zu erfüllen.

Voraussetzungen des § 477 BGB an eine Garantiewerbung:

Bitte beachten Sie, dass Sie mit dem Begriff "Garantie" nur werben dürfen, wenn Sie dabei jeweils zum einen auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf hinweisen, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und zum anderen zugleich den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers darstellen.

Die Werbung mit einer „Garantie“, welche die vorstehenden Bedingungen nicht erfüllt, ist generell abmahnbar, insbesondere also die „schlagwortartige“ Bewerbung der Garantie ohne jede weitere Erläuterung (z.B. „2 Jahre Herstellergarantie“).

Fazit: Wenn Sie mit einer Garantie werben wollen, müssen Sie die Informationsvorgaben des § 477 BGB vollständig erfüllen. Wir stellen unseren Mandanten Muster zur rechtssicheren Werbung mit einer Herstellergarantie bzw. mit einer Händlergarantie zur Verfügung. Mit diesen Mustern können Sie Ihre Garantiewerbung rechtskonform gestalten. Wenn Sie sich nicht die Mühe machen möchten die vollständigen Informationspflichten zu erfüllen, bleibt nur der Verzicht auf die Garantie-Werbung, um Abmahnungen zu vermeiden.

5. Auslandsversandkosten anfragen lassen

Im Online-Handel muss der Verbraucher klar und deutlich über anfallende Versandkosten informiert werden, dies gilt nicht nur für den Inlandsversand, sondern auch und gerade für den Versand ins Ausland.
Wer ins Ausland liefert, muss die Versandkosten für alle (!) vom Händler belieferten Länder nennen! Vorsicht: Es ist nicht zulässig, wenn Sie Ihren Kunden auffordern, die Auslandsversandkosten erst anzufragen, wenn Sie den Versand in ein bestimmes Land bereits in Aussicht gestellt haben!

In zeitlicher Hinsicht muss der Kunde vor dem Einlegen der Waren in den Warenkorb die Möglichkeit erhalten, sich über etwaig anfallende Auslandsversandkosten zu informieren. Auch das OLG Frankfurt und das OLG Hamm hatten bereits entschieden, dass es sich bei der fehlenden Auslandsversandkostenangabe nicht um eine Bagatelle, sondern um einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß handelt.

Fazit: Geben Sie bei DaWanda die Versandkosten in die von Ihnen belieferten Länder klar und transparent an. Hierfür steht Ihnen bei DaWanda ein Informationskasten zur Verfügung:

Dawanda 2

6. Verwendung von unzulässigen AGB-Klauseln

Immer wieder verwenden DaWanda-Händler Allgemeine Geschäftsbedingungen mit unzulässigen Klauseln. Diese unzulässigen Klauseln stellen Wettbewerbsverstöße dar und können sodann Gegenstand einer Abmahnung sein. Die am häufigsten abgemahnten Klauseln betreffen

  • unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung
  • unwirksame Schriftformklausel
  • unzulässige Gewährleistungsverkürzungen
  • unwirksame Rechtswahlklauseln

Fazit: Verwenden Sie nur rechtssichere AGB, die Sie aus einer vertrauenswürdigen Quelle erhalten haben. Da sich die Rechtstexte aufgrund von Rechtsprechung und Gesetzesänderung häufig ändern, ist ein Update-Service für Rechtstexte äußerst sinnvoll.

Tipp: Wenn Sie bislang noch keine (sicheren) AGB verwenden, können Sie hier unsere sicheren AGB beziehen!

7. Werbung mit „CE-geprüft“

Immer wieder werden DaWanda-Händler abgemahnt, die mit der Aussage "CE-geprüft", "CE-Prüfung" oder "CE-zertifiziert" oder "Zertifizierung nach CE" werben.
Rechtlicher Hintergrund: Das "CE-Kennzeichen" stellt in aller Regel eben kein Qualitätszeichen dar. Es signalisiert weder eine besondere Sicherheit noch eine Qualität des Produkts. Durch Verwendung etwa der Formulierung "CE-geprüft" im Zusammenhang mit der Ware entsteht jedoch für den Verbraucher der Eindruck, eine neutrale Stelle habe eine Prüfung vorgenommen und die Ware weise eine besondere Sicherheit und Qualität auf, die sie aus den auf dem Markt befindlichen Produkten heraushebt.

Fazit: Lassen Sie das Werben mit den Aussagen "CE-geprüft", "CE-Prüfung" oder "CE-zertifiziert" oder "Zertifizierung nach CE" bleiben.

8. Ungenügende Lieferzeitangaben ("in der Regel")

Lieferzeiten müssen immer so exakt wie möglich angegeben werden – auf Floskeln wie „in der Regel“ ist hierbei zu verzichten. Da der Verbraucher sich nichts unter der Bedingung „in der Regel“ vorstellen kann und auch nicht informiert wird, was genau die Ausnahmen vom Regelfall sein sollen, wird er hierdurch möglicherweise in die Irre geführt. So hatte schon das OLG Frankfurt am Main geurteilt, dass die Lieferfristbestimmung bei der Verwendung der Formulierung "in der Regel" entgegen § 308 Nr. 1 BGB nicht hinreichend bestimmt ist.

Die Begründung des Gerichts:

"Entgegen der Auffassung des Landgerichts […] bedeutet die mit dieser Formulierung einhergehende Relativierung nicht nur, dass der Verwender nicht immer hundertprozentig gewährleisten kann, dass die Versendung binnen dieser Frist stattfinden kann. Aus der Formulierung ergibt sich gerade nicht, wie das Landgericht meint, dass der Verwender sich nur im Falle vereinzelter, unvorhergesehener Schwierigkeiten eine spätere Lieferung vorbehalten will. Die gebotene kundenfeindlichste Auslegung muss zu dem Verständnis führen, dass es sich der Verwender vorbehalten will, selbst zu entscheiden, wann ein Regelfall vorliegt und wann ein Ausnahmefall […]. Anders als beispielsweise bei der Angabe, dass die Lieferfrist ‚circa zwei Wochen‘ betragen soll, lässt die hier verwendete Klausel zudem für die nicht definierten Ausnahmefälle vollkommen offen, wann die Lieferung erfolgen wird."

Fazit: Stellen Sie bei DaWanda die Lieferzeiten ausschließlich im dafür vorgesehenen Informationskasten dar:

DaWanda 4

9. Fehlerhafte/ fehlende Textilkennzeichnung

DaWanda-Händler werden gerade vor allem wegen fehlender oder mangelhafter Kennzeichnung von Textilien abgemahnt. Folgende Regeln sind in dem Zusammenhang einzuhalten:

Regel Nr. 1: Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen dürfen nur diejenigen Textilfaserbezeichnungen verwendet werden, die in dieser Liste nach Anhang I der Verordnung abgebildet sind.

Regel Nr. 2: Die Bezeichnungen nach Anhang I der Verordnung dürfen weder alleinstehend noch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort für andere Fasern verwendet werden!

Regel Nr. 3: Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen (wie z.B. „Lycra“) sind keine zulässigen Angaben zur Textilfaserzusammensetzung. Zulässig ist es jedoch, wenn Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen den laut der Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung zulässigen Bezeichnungen von Textilfasern unmittelbar voran- oder nachgestellt werden. Andere Informationen müssten stets getrennt davon aufgeführt werden, vgl. Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung.

Regel Nr. 4: Nur Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus einer Faser bestehen, dürfen den Zusatz
„100 %“ oder „rein“ oder „ganz“ tragen. Richtig wäre die Bezeichnung: 100% Seide, reine Seide oder ganz Seide
Falsch wäre dagegen die Bezeichnung: 100 % reine Baumwolle, „absolut Baumwolle“ oder „nur Baumwolle".

Regel Nr. 5: Die Gewichtsanteile der einzelnen Fasern in Prozent müssen ausnahmslos in absteigender Reihenfolge angegeben werden. Die Angabe „85 % Polyester Mindestgehalt“ wäre z.B. aus dem Grund nicht mehr zulässig.

Beispiel: Nettotextilgewicht = 80 % Baumwolle und 20 % Polyester
Richtig wäre die Angabe:

80 % Baumwolle
20 % Polyester

Falsch wäre die Angabe:

20 % Polyester
80 % Baumwolle

Regel Nr. 6: Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt, die Textilien auch ins Ausland vertreiben, die Etikettierung der Textilien dahingehend zu überprüfen, ob die Materialangaben auch in den Landessprachen der jeweiligen Empfängerländer vorhanden sind und dies ggf. nachzuholen.

Regel Nr. 7: Nichttextile Teile tierischen Ursprungs in Textilerzeugnissen sind unter Verwendung des Hinweises „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ zwingend anzugeben (betrifft z. B. das Lederlabel an der Jeans oder auch Knöpfe, die aus Horn bestehen oder den Perlmutt-Zierknopf am Minislip).

10. Fehlende Belehrung über Informationspflichten

Es gibt für Online-Händler zahlreiche Informationspflichten gemäß § 312a Abs. 2 i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB und § 312a Abs. 1 i.V.m. Art. 246a § 1 EGBGB. Hierzu gehören insbesondere die beiden nachstehenden Informationspflichten (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB; Art. 246c Nr. 2 EGBGB) die in fast jeder Abmahnung vom IDO-Verband auftauchen:

  • Belehrung über Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren;
  • Belehrung ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.

Fehlen diese Informationen, kann der IDO-Verband argumentieren, dass ein Verstoß gegen § 3a UWG vorliegt.

Fazit: Informieren Sie den Verbraucher über die gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten nach dem EGBGB, insbesondere über das gesetzliche Mängelhaftungsrecht und die Vertragstextspeicherung!

Ein sicherer Weg, um über die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten zu informieren ist der Einsatz von rechtssicheren AGB. Innerhalb dieser AGB können Sie Ihren Informationspflichten nachkommen.

Tipp: Wenn Sie bislang noch keine (sicheren) AGB verwenden, können Sie hier die sicheren AGB der IT-Recht Kanzlei beziehen!

Wenn Sie von einer aktuellen Abmahnung betroffen sein sollten

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben sollten: Handeln Sie nicht vorschnell!

Auch wenn sich herausstellen sollte, dass die Abmahnung (teilweise) berechtig ist, gilt es das Für und Wider der Abgabe einer Unterlassungserklärung sorgfältig abzuwägen. So gibt es Wettbewerbsverstöße, bei denen die Abgabe einer Unterlassungserklärung unverantwortlich wäre, weil deren künftige Wiederholung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Ist in diesem Fall eine Unterlassungserklärung in der Welt, kommen schnell fünfstellige Vertragsstrafenforderungen ins Spiel.

Fällt die Entscheidung auf den Weg der Unterwerfung, gilt es, die Unterlassungserklärung so weit wie nur möglich zu Gunsten des Abgemahnten zu modifizieren.

Gerade bei den IDO-Abmahnungen mit den weit zu Gunsten des IDO vorformulierten Unterlassungserklärungen müssen die Interessen des Abgemahnten ausreichend Berücksichtigung finden.

Gerne beraten wir Sie im Falle einer erhaltenen Abmahnung, nehmen Sie hierzu per Telefon oder E-Mail Kontakt mit uns auf!

Zum Schluss

DaWanda-Verkäufer müssen derzeit besonders achtsam sein. Die DaWanda-Verkaufsauftritte werden aktuell zahlreich ins Visier des IDO-Verbands genommen. Prüfen und aktualisieren Sie als DaWanda-Verkäufer unbedingt Ihre Rechtstexte und lassen Sie sich in Bezug auf die Rechtstexte professionell betreuen, um IDO-Abmahnungen effektiv vorzubeugen. Zudem überarbeiten Sie Ihre aktuellen Angaben gemäß unserem obigen 10-Punkte-Plans.

Wie bereits dargestellt, sind fehlerhafte bzw. fehlende Rechtstexte oftmals ein Grund für die Abmahnungen auf DaWanda. Vertrauen Sie auf die abmahnsicheren Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei für DaWanda.

Wir wünschen weiterhin viel Spaß und Erfolg beim Verkauf Ihrer Waren auf der Plattform DaWanda!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Flavijus Piliponis - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

4 Kommentare

E
Erika 01.10.2017, 10:15 Uhr
AGB und WiderspruchWiderrufbelehrung
Wie sieht es denn aus bei dem Telefonnummer AUFGRUND VON GEHÖRLOSIGKEIT NICHT MÖGLICH?
Wäre das auch "strafbar"?
S
Silvia B. 13.09.2017, 20:05 Uhr
Frau
Herzlichen Dank für die Hilfe.
A
Andrea 13.09.2017, 11:01 Uhr
Re: Widerspruch
Man muss unterscheiden zwischen der WiderrufsBELEHRUNG und dem WiderrufsFORMULAR.


In die Belehrung MUSS die Telefonnummer, in das Formular darf sie NICHT.
So habe ich es verstanden.
S
Stefan 06.09.2017, 11:35 Uhr
Wiederspruch?
"...oder wird der Verbraucher fehlerhaft belehrt (z.B. ohne Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung)"








"Erfolgt dies nicht oder fehlerhaft (z.B. durch Aufnahme einer Telefonnummer im Widerrufsformular)"

Bei diesen beiden Sätzen scheit sich ein Fehler eingeschlichen zu haben. Das widerspricht sich doch? Aber vielen Dank für die Liste, sie ist sehr hilfreich!

weitere News

Muster: Rechtssichere Werbung mit einer Händlergarantie
(18.04.2024, 14:39 Uhr)
Muster: Rechtssichere Werbung mit einer Händlergarantie
OLG Koblenz: Erforderlichkeit eines Kontrollmechanismus bei Eingrenzung des abnahmeberechtigten Kundenkreises
(18.04.2024, 07:55 Uhr)
OLG Koblenz: Erforderlichkeit eines Kontrollmechanismus bei Eingrenzung des abnahmeberechtigten Kundenkreises
Frage des Tages: Ist der Handel mit Cannabis nach Inkrafttreten des Cannabisgesetzes in Deutschland erlaubt?
(17.04.2024, 07:36 Uhr)
Frage des Tages: Ist der Handel mit Cannabis nach Inkrafttreten des Cannabisgesetzes in Deutschland erlaubt?
LG Lübeck: Kein Schadensersatz für „mangelhafte“ Haustiere mangels Fristsetzung des Käufers
(16.04.2024, 14:24 Uhr)
LG Lübeck: Kein Schadensersatz für „mangelhafte“ Haustiere mangels Fristsetzung des Käufers
Checkliste der IT-Recht Kanzlei: Vorgehensweise bei Datenpannen im eigenen Online-Shop + Muster
(16.04.2024, 14:24 Uhr)
Checkliste der IT-Recht Kanzlei: Vorgehensweise bei Datenpannen im eigenen Online-Shop + Muster
DSGVO-konform: Handlungsanleitung zur Erstellung eines abmahnsicheren Kontaktformulars
(16.04.2024, 14:16 Uhr)
DSGVO-konform: Handlungsanleitung zur Erstellung eines abmahnsicheren Kontaktformulars
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei