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Von wegen in trockenen Tüchern – „cover2dry“ mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig

02.05.2011, 10:59 Uhr | Lesezeit: 2 min
Von wegen in trockenen Tüchern – „cover2dry“ mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig

Die Zeichenfolge „Cover2dry“ ist nicht als Wortmarke für Heizungs-, Kühl-, Trocken- und Lüftungsgeräte eintragungsfähig. Das Bundespatengericht hat entschieden, dass der Ausdruck keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Produkte gibt.  Potentielle Kunden würden die Bezeichnung ins Deutsche übersetzen und „Abdeckung zum Trocknen“ verstehen, so die Richter. Damit werde nicht auf die Herstellerfirma verwiesen, sondern schlagwortartig die Funktionsweise der gekennzeichneten Ware beschrieben. Insbesondere die Verwendung der Zahl 2 statt des englischen Wortes „to“ sei mittlerweile so geläufig, dass ein Zuordnungseffekt ausscheide.

Inhaltsverzeichnis

 

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Fall

Das Bundespatengericht traf seine Entscheidung über die Zulässigkeit der Markenanmeldung als Beschwerdeinstanz. Zuvor hatte das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) eine Eintragung in zwei Beschlüssen abgelehnt.

Entscheidung

Der zuständige Senat schloss sich der Auffassung des DPMA an und verneinte die Eintragungsfähigkeit des Ausdrucks „cover2dry“. Das Zeichen sei nicht unterscheidungskräftig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so die Richter. Es fehle ihm an der Eignung, die beanspruchten Waren „als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen“.
Im Sinne von „Abdeckung zum Trocknen“ sei „cover2dry“ lediglich eine „sachbezogene, für die Werbesprache typische schlagwortartige Aussage über Beschaffenheit oder Bestimmung der Waren“, heißt es im Urteil. Bei derartigen beschreibenden Angaben gebe es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht.
Auch die Verwendung der zwischen den Begriffen eingefügten Zahl 2 sei kein charakteristisches Alleinstellungsmerkmal. Die Benutzung der Ziffer als Kurzform für das englische Wort „to“ sei – hergeleitet aus dem Bereich der Handy-SMS – seit langem allgemein gebräuchlich.

Fazit

Originelle Abwandlungen können rein beschreibende Begriffe eintragungsfähig machen, wenn der Verkehr nicht an die Neuerung gewöhnt ist und das Zeichen – gerade wegen der Veränderung – einem bestimmten Herkunftsort zuordnet. Der Gebrauch der Zahl 2 anstelle des englischen Wörtchens „to“ erfüllt diese Voraussetzung aber nicht. Diese Verwendung ist mittlerweile weltweit verbreitet und nicht mehr ausreichend originell.

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