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Serie Content-Klau im Internet – die Copy&Paste-Falle (Teil 2: Urheberrechtlicher Schutz)

29.05.2013, 10:28 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Stella Pötzl
Serie Content-Klau im Internet – die Copy&Paste-Falle (Teil 2: Urheberrechtlicher Schutz)

Inhalte im Internet werden schnell mal kopiert. Doch das kann teuer werden, wenn der Berechtige eine Abmahnung schickt oder gerichtlich gegen den Content-Klau vorgeht. Ansprüche können jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass der jeweilige Inhalt überhaupt urheberrechtlich geschützt ist. Teil 2 der Serie bietet eine Einführung zum Thema urheberrechtliche Schutzfähigkeit ...

##I. Urheberrechtlicher Schutz##

Nicht alles ist automatisch urheberrechtlich geschützt. In § 2 UrhG sind die Voraussetzungen geschützter Werke geregelt:

"§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen."

Urheberrechtlicher Schutz kommt also solchen Inhalten zu, die sich als Werk im Sinne des § 2 UrhG einstufen lassen. Neben der Auflistung von geschützten Werken im ersten Absatz auf, setzt § 2 Abs.2 UrhG grundsätzlich voraus, dass ein Werk nur eine persönliche geistige Schöpfung sein kann. Für eine solche „persönliche geistige Schöpfung“ gibt es folgende Kriterien:

• Zum einen muss sich das Werk des Urhebers von der breiten Masse abheben. Das bedeutet, dass der Urheber eine gewisse Individualität einbringen muss, die das Werk von anderen unterscheidet. Das ist der Fall, wenn es sich nicht bloß um eine routinemäßige Leistung des Schöpfenden handelt, sondern die Leistung darüber hinaus geht.

• Des Weiteren liegt im Begriff der „persönlichen geistigen Schöpfung“ die persönliche Note des Urhebers. Das Werk muss als Endprodukt seiner eigenen Wirkung entstanden sein und nicht aufgrund von maschineller Erzeugung. Wichtig ist also der eigene Denkprozess des Urhebers.

• Darüber hinaus muss das Werk einen geistigen Gehalt aufweisen, indem innerhalb des Werkes der menschliche Geist zum Vorschein gebracht wird. Hier ist es notwendig, dass der geistige Gehalt durch den persönlichen, eigenen Schöpfungsakt hervorgeht.

• Zuletzt muss die persönliche Schöpfung eine wahrnehmbare Formgestaltung aufweisen. Diese liegt vor, wenn die Schöpfung von anderen Menschen mit den Sinnen wahrgenommen werden kann. Dies kann nicht passieren, wenn bloße Gedanken bestehen, denn diese können gerade nicht von ihrem Gegenüber erfasst werden. Bloße Ideen sind daher nicht geschützt. Bei Werken im Internet gibt es keine Probleme, da diese auf einer Webseite als Text, Video etc. von anderen wahrnehmbar sind.
Werke, die unter die Voraussetzungen des § 2 UrhG fallen, genießen also einen urheberrechtlichen Schutz und dürfen daher grundsätzlich nicht frei verwertet werden.

Eine Ausnahme ist zum Beispiel die Verwendung von amtlichen Werken. § 5 Abs. 1 UrhG stellt klar, dass bei amtlichen Werken, wie es z.B. bei einem Gesetz oder einer Gerichtsentscheidung der Fall ist, kein urheberrechtlicher Schutz besteht. Bei Gerichtsentscheidungen muss darauf geachtet werden, dass nur amtlich verfasste Leitsätze verwendet werden dürfen. Diese liegen vor, wenn sie von entscheidenden Spruchkörpern verfasst wurden. Leitsätze, die von Zeitschriften oder Datenbankbetreibern verfasst wurden, fallen nicht unter § 5 Abs. 1 UrhG.

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II. Fazit

Bei der Verwendung von Inhalten ist zunächst zu prüfen, ob es sich überhaupt um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. Dabei kann es sinnvoll sein, zu klären, ob ein gemeinfreies Werk vorliegt, z.B. nach § 5 UrhG. Besteht Ungewissheit, sollte man gegebenenfalls beim Rechteinhaber eine Erlaubnis zur Verwendung des Inhalts einholen - zumal frei nutzbare Werke eine Ausnahme sind.

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