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Vertrieb von Waren nach Frankreich: Registrierungspflicht bei französischer Datenschutzbehörde CNIL?

24.02.2016, 11:44 Uhr | Lesezeit: 3 min
Vertrieb von Waren nach Frankreich: Registrierungspflicht bei französischer Datenschutzbehörde CNIL?

Deutsche Onlinehändler, die in Frankreich Waren oder Dienstleistungen vertreiben, sehen sich schnell mit der Frage konfrontiert, ob sie sich bei der französischen Datenschutzbehörde CNIL registriert haben, um so zu attestieren, dass die französischen Datenschutzbestimmungen eingehalten sind. Hier sind unangenehme Überraschungen denkbar, da das französische Datenschutzrecht strenger als in Deutschland ausgelegt ist und die französischen Vorschriften bei erstmaliger Verletzung der Registrierungspflicht Geldstrafen bis zu 150.000 Euros vorsehen. Wenn Sie wissen wollen, ob und in welchen Fällen ein deutscher Onlinehändler der Registrierungspflicht bei der französischen Datenschutzbehörde unterliegt, dann lesen Sie den folgenden Beitrag.

1. Keine Registrierungspflicht, wenn der deutsche Onlinehändler mit Sitz in Deutschland direkt Waren oder Dienstleistungen in Frankreich vertreibt.

Die französische Datenschutzbehörde CNIL hat in ihren Merkblättern mit ausdrücklichen Bezug auf den in Deutschland ansässigen Onlinehändler klargestellt, dass er bei Vertrieb von Waren in Frankreich nicht der Registrierungspflicht bei der CNIL unterliegt.

Vous êtes établi uniquement dans un autre Etat membre de l’Union européenne (UE)

La loi française n’est pas applicable. Si vous êtes établi uniquement dans un autre Etat membre de l’Union européenne, c’est la loi nationale de ce pays qui s’applique aux traitements de données, même si ces données sont collectées en France.

Exemple : pour un site marchand édité par une société allemande, qui livre des produits dans l'ensemble de l'UE sans avoir de filiales dans ces pays, c'est la loi allemande qui s'applique.

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2. Wie ist die Registrierungspflicht eines deutschen Onlinehändlers gegenüber der CNIL ausgestaltet?

Die Registrierungspflicht greift unter folgenden Voraussetzungen:

  • Der Onlinehändler muss personenbezogene Daten (z. B. Kundendaten, Daten über Zahlungsvorgänge) in Form von Dateien abspeichern und bearbeiten.
  • Es muss sich dabei um gewerbliche Aktivitäten handeln

In diesen Fällen muss sich der in Frankreich niedergelassene Onlinehändler bei der französischen Datenschutzbehörde CNIL registrieren lassen. Er kann dabei im Regelfall ein vereinfachtes Antragsformular ausfüllen, das er auf der Website der CNIL herunterladen kann. Falls er Hilfestellung braucht, kann er die französische Datenschutzbehörde unter der Telefonnummer: 01 53 73 22 22 telefonisch erreichen.

3. Ausweisung der vergebenen Registrierungsnummer der CNIL auf der Webseite des Onlinehändlers

Die französische Datenschutzbehörde vergibt an den Onlinehändler, der sich ordnungsgemäß registriert hat, eine Registrierungsnummer. Der Onlinehändler sollte diese Registrierungsnummer auf seiner Webseite und zwar am besten im Impressum ausweisen. Es bietet sich hier folgender Eintrag an:

« Ce site est enregistré auprès de la CNIL sous le numéro XXX» (Diese Webseite ist bei der CNIL unter der Nummer XXX registriert).

4. Sanktionen gegen den Onlinehändler, der seiner Registrierungspflicht nicht genügt

Gem. Artikel 45 ff. des Gesetzes „Loi relative à l’informatique, aux fichiers, et aux libertés“ können gegen den registrierungspflichtigen Onlinehändler Geldstrafen bis zu 150.000 Euro bei erstmaligem Unterlassen der Registrierung verhängt werden. Zusätzlich kann der Onlinehändler aufgefordert werden, die Speicherung und Bearbeitung von personenbezogenen Daten zu stoppen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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