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Werbung mit Verkaufsförderungsmaßnahmen (z. B. „Cash-Back-Aktion“) des Herstellers im Online-Handel

16.06.2020, 14:18 Uhr | Lesezeit: 4 min
Werbung mit Verkaufsförderungsmaßnahmen (z. B. „Cash-Back-Aktion“) des Herstellers im Online-Handel

Die Werbung mit Geld-zurück-Garantien oder anderen „Cash-Back-Aktionen“ stellt auch im Online-Handel eine beliebte Verkaufsförderungsmaßnahme dar. In der Regel werden solche Aktionen vom Händler durchgeführt und entsprechend beworben. Doch was gilt für den Fall, dass nicht der Händler sondern der Hersteller eine solche Aktion durchführt. Wie kann der Händler dies für seine eigenen Angebote fruchtbar machen und was hat er dabei ggf. zu beachten? Der nachfolgende Beitrag soll hierüber Aufschluss geben und Online-Händler mit einem Muster für die Praxis unterstützen.

1) Einführendes Beispiel aus der Praxis

Der Händler bietet in seinem Online-Shop u. a. auch Produkte eines renommierten Elektronikherstellers an. Der Hersteller wirbt auf seiner eigenen Website auszugsweise wie folgt mit einer „Cash-Back-Aktion“ für bestimmte Produkte aus seinem Sortiment:

„40€ Cashback sichern

Jetzt den XXX im Handel oder online kaufen und 40€ Cashback sichern.
In 3 einfachen Schritten Geld zurückerhalten:
1. XXX kaufen.
2. Teilnahmeformular herunterladen, ausfüllen und ab die Post.
3. Betrag zurückerhalten.

Kaufen Sie im Aktionszeitraum 25.03.2020 - 30.04.2020 einen XXX bei einem teilnehmenden Händler Ihrer Wahl und erhalten Sie 40 € zurück.“

Diese Aktion möchte der Händler auch in seinem eigenen Online-Shop bewerben, soweit seine Angebote betroffen sind.

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2) Keine Aktion ohne Bedingungen

Wer im Online-Handel mit einer Verkaufsförderungsmaßnahme wirbt, muss dabei immer auch die Bedingungen regeln, unter denen die angesprochenen Marktteilnehmer hiervon profitieren können. Das gilt nicht nur für den Fall, dass der Händler eine eigene Verkaufsförderungsmaßnahme bewirbt, sondern auch für den Fall, dass er sich zur Bewerbung seiner eigenen Angebote auf eine Verkaufsförderungsmaßnahme des Herstellers der betreffenden Produkte beruft.

In solchen Bedingungen sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Wer ist „Veranstalter“ der Aktion, gewährt also den ausgelobten Vorteil?
  • Wer ist berechtigt, an der Aktion teilzunehmen?
  • In welchem Zeitraum findet die Aktion statt?
  • Wie kann man an der Aktion teilnehmen?
  • Welchen Vorteil erhält der Teilnehmer und wie wird dies praktisch umgesetzt?
  • Welches Recht soll für die Aktion zur Anwendung kommen?

Im Normalfall verwendet der Hersteller für seine Aktion eigene Bedingungen, auf die der Händler ggf. verweisen kann. Sollte es jedoch an solchen Bedingungen des Herstellers fehlen, so müsste der Händler die vorgenannten Punkte selbst regeln, wenn er die Aktion des Herstellers bewerben möchte. Anderenfalls wäre die Werbung irreführend und könnte ggf. aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten angegriffen werden.

3) Vorsicht bei Verwendung fremder Inhalte!

Sofern der Hersteller für seine Aktion eigene Bedingungen geregelt hat, bietet es sich an, dass der Händler im Rahmen seiner eigenen Werbung hierauf Bezug nimmt. Dabei sind jedoch insbesondere zwei Punkte zu beachten:

a) Bedingungen für Verkaufsförderungsmaßnahmen können urheberrechtlichen Schutz genießen und dürfen in diesem Fall nicht einfach ohne Erlaubnis des Rechteinhabers vervielfältigt und/oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Das heißt, der Händler darf die Bedingungen des Herstellers in der Regel nicht ohne dessen Erlaubnis kopieren und auf seiner eigenen Website veröffentlichen. Stattdessen kann er über einen Link auf seiner Website auf die Bedingungen des Herstellers verweisen, sofern die Bedingungen allgemein online zugänglich sind.

b) Durch die Bezugnahme auf die Bedingungen des Herstellers im Rahmen seiner Werbung macht der Händler sich diese inhaltlich zu Eigen. Sollten die Bedingungen rechtlich angreifbar sein, weil Sie etwa unzulässige AGB-Klauseln enthalten, könnte der Händler hierfür selbst in Anspruch genommen werden. Daher sollte der Händler die Bedingungen des Herstellers ggf. im Vorfeld einer rechtlichen Prüfung unterziehen (lassen), um kein unnötiges Abmahnungsrisiko einzugehen.

4) Weitere Hinweise für die Praxis

Neben der Regelung entsprechender Bedingungen für die beworbene Aktion des Herstellers sollte der Händler in solchen Fällen zusätzlich folgende Punkte beachten:

a) Seine Werbung darf sich nur auf die Produkte beziehen, die von der konkreten Aktion des Herstellers betroffen sind.
b) Wesentliche Voraussetzungen für die Teilnahme an der Aktion sowie wesentliche Einschränkungen der Aktion müssen bereits direkt in der Werbung des Händlers mitgeteilt werden. Insoweit wäre insbesondere ein Verweis auf die (verlinkten) Bedingungen des Herstellers allein nicht ausreichend.
c) Sofern die Aktion zeitlich befristet ist, muss der Händler zum einen in seiner Werbung hierauf hinweisen und darf die Aktion zum anderen nicht nachträglich verlängern, auch wenn der Hersteller seine Aktion ggf. nachträglich verlängern sollte.
d) Bilder oder andere urheberrechtlich geschützte Inhalte des Herstellers darf der Händler nur dann für seine eigene Werbung nutzen, wenn der Hersteller bzw. der Rechteinhaber seine Erlaubnis hierzu erteilt hat.

5) Muster für die Praxis

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2 Kommentare

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Xaleb 31.12.2023, 15:10 Uhr
Beim Michelin "CASHBACK" gibt es keinen "CASH BACK" sondern 4 Gutscheine für den nächsten Kauf
Hallo, Ich hätte ja nie gedacht dass mittlerweile große Unternehmen zu solch perfiden Tricks greifen um Lockangebote zu erstellen und frage mich ob dieses Gebahren rechtmäßig ist.

Diese [ verkürzte ] Mail habe ich erhalten.

Kein CASH BACK.

- - - -

Lieber Herr ...

vielen Dank, dass Sie sich für unsere MICHELIN Produkte entschieden haben und an Ready2Win teilnehmen. Die Zusendung Ihres Rechnungsbelegs war erfolgreich!

Mit unseren Premium Reifen aus der CrossClimate Familie setzten Sie auf ganzjährig überzeugende Sicherheit, auch bei wenig Restprofil.

Nachfolgend erhalten Sie Ihre(n) Cashback Code(s):

Ihr Cashback Code lautet: ... (15 €)
Ihr Cashback Code lautet: ... (15 €)
Ihr Cashback Code lautet: ... (15 €)
Ihr Cashback Code lautet: ... (15 €)

Ihr(e) Cashback Code(s) sind einlösbar bis: 31.10.2024 14:27:31

a) in bis zu zwei Einlösezüge mit je bis zu vier Cashback Codes (Wert je nach erworbener Reifenart). Das bedeutet bis zu maximal 60 € Cashback je Einlösezug.

Voraussetzung für die Einlösung des individuellen Cashback Betrages ist ein erneuter Einkauf bei Ihrem Händler der Wahl, bei dem auch der Kauf der MICHELIN Aktionsreifen stattgefunden hat.

Dabei können Sie aus dem gesamten Händlersortiment wählen, ausgenommen sind Wettbewerbsreifen und Gutscheine.

Dieser erneute Einkauf bei Ihrem Händler der Wahl nach dem Kauf der Aktionsreifen während des Aktionszeitraums binnen zehn Monaten nach Erhalt der Cashback Codes erfolgen.

- - - -

Die Sätze habe ich 1:1 übernommen. Es ist also nicht meine Art so deutsch zu reden, gerade der letzte Satz.

Ich soll also innerhalb von 10 Monaten NOCHMAL(!) Reifen kaufen, wo ich doch NEUE Ganzjahresreifen gekauft habe, um dann an 60 Euro zu kommen, was jeder intelligente Mensch tut. Das habe ich doch richtig verstanden, oder?!

Nochmal, meine Frage hierzu:
Ist das tatsächlich erlaubt??

Mit freundlichen Grüßen,
Zum ersten und letzten mal "Michelin Kunde" gewesen
B
Blaubär 17.07.2022, 18:28 Uhr
Herr
Wie sieht es eigentlich mit sogenanten Cashback Firmen aus.
Gibt es da ein Rechtanspruch?
Gleich in zwei Fällen vertröstet mich jetzt so ein Cashback seit 2.6.21 und seit 6.3.21
In beiden fällen wurde der Cashback einfach abgeleht,weil ich angeblich die Ware retourniert hätte.
In einem Fall habe ich mir sogar persönlich ein Schreiben vom Händler geben lassen,dass 1 Jahr nach Kauf bestätigt,dass ich nichts storniert/retourniert habe
Von der Cashback Firma bekomme ich seitdem nur noch folgende Sätze zu hören.

Mit den Worten "wir fassen nochmal nach" oder "wir haben haben noch kein Antwort von unserem Partnernetzwerk"

Ich hatte sogar ein 3 Fall wo ich seit 3.3 gewartet habe und erst nach 8 Monate ständige Beschwerde den Cashback von 0.83 Euro erhalten habe
Aber sobald man etwas mehr Cashback bekommen sollte,weil beim Warenkorb demensprechend ein hohen Geldbetrag angefallen ist, geht man leer aus.
Ich bin uach nicht der einzige der sich beschwert.
Aber selbst die Kommentar Funkion hat das Unternehem extrem eingeschränkt.
Ich kann für die fehlende Cashback z.B. keine Bewertung abgeben,wahrscheinlich weil der Cashback als abgelehnt gilt.

Für meine Begriffe ist das Betrug.
Zum einen wird trotz das ich alle Bedingungen eingehalten habe trotzdem abgelehnt.
1. auf der weitergeleitete Händlerseite bleiben
2. Kein Gutschein eingesetzt
3 Keine Ware storniert/retourniert

Und zum anderen habe ich nichtmal die Möglichkeit,dass zu bewerten,obwohl nachweißlich nichts storniert / retournmiet wurde.
Was sie Bewertungen ja im allgemeinen verfälscht.
Denn so wie ich das sehe können nur die eine Bewertung abgeben, bei dem das Unternehmen Cashback ausgezahlt hat
Dann wird es aber wohl kaum negative bis wenige negative Bewertungen geben.

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