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Buchpreisbindung: Verbilligte Vorauflagen müssen als solche erkenntlich sein

12.07.2011, 08:45 Uhr | Lesezeit: 2 min
von Mag. iur Christoph Engel
Buchpreisbindung: Verbilligte Vorauflagen müssen als solche erkenntlich sein

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Büchern, eBooks" veröffentlicht.

Wer Bücher zu einem reduzierten Preis veräußert, weil es sich um Vorauflagen handelt, muss den Kunden auf diesen Umstand hinweisen – laut LG Köln genügt hier ein allgemeiner Hinweis wie „gebundener Ladenpreis aufgehoben“ nicht aus (vgl. LG Köln, Urt. v. 21.04.2011, Az. 31 O 594/10).

Konkret ging es um die Bücher „Duden – Deutsche Rechtsschreibung“ (24. Auflage, 2006; 25. Auflage seit Juli 2009) und „MARCO POLO Reiseführer Finnland“ (8. Auflage, 2006; 9. Auflage seit August 2008). Beide Bücher wurden zu deutlich reduzierten Preisen angeboten, wobei ein Sternchenhinweis auf den Text „gebundener Ladenpreis aufgehoben” verwies.

Diese Aussage genügte hier jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht, da gerade bei Wörterbüchern und Reiseführern die Aktualität der Auflage von Interesse für den Verbraucher ist:

„Gerade bei den hier streitgegenständlichen Werken ist Aktualität für die angesprochenen Verkehrskreise und deren Kaufentscheidung von Bedeutung. Das Verschweigen des Umstandes, dass es sich bei den beworbenen Büchern um Vorauflagen der aktuellen Fassungen handelt, ist deshalb geeignet, die Kaufentscheidung zu beeinflussen und mithin als irreführend zu betrachten.

Die angesprochenen Verkehrskreise werden im Rahmen der Werbung über die Eigenschaft der Vorauflage auch nicht aufgeklärt. Eine ausdrückliche Aufklärung erfolgt nicht. Der Sternchenhinweis ‚gebundener Ladenpreis aufgehoben‘ gibt über diesen Umstand ebenfalls keinen Aufschluss. Und selbst wenn man unterstellte, dass dem aufgeklärten Verbraucher die Existenz einer Buchpreisbindung bekannt ist - woran die Kammer in dieser Allgemeinheit durchaus Zweifel hat – so hätte er alleine deshalb gleichwohl keinen Anlass, einzig darauf zu schließen, dass es sich um eine Vorauflage handeln müsse; denn das Buchpreisbindungsgesetz selbst sieht in den §§ 7, 8 BuchPrG diverse Gründe vor, aus denen Preisreduzierungen erfolgen können, wie zum Beispiel Mängel oder Räumungsverkäufe, mit denen der Verbraucher auch aller Orten konfrontiert wird und an die er folglich auch gewöhnt ist.“

Bei Werken, die in der Regel zwischen zwei Auflagen aktualisiert werden (Wörterbücher, Reiseführer, Lehrbücher, Rechtstexte etc.) ist also darauf zu achten, dass Vorauflagen als solche gekennzeichnet werden – dem Verbraucher soll schließlich klar werden, dass das Buch nicht nur billiger, sondern möglicherweise auch veraltet ist. Hierfür ist kein besonders großer Aufwand erforderlich (etwa ein Verweis auf einen Text wie „Vorauflage – gebundener Ladenpreis aufgehoben”), ein fehlender Hinweis kann jedoch die eine oder andere Abmahnung nach sich ziehen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Falko Matte - Fotolia.com

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