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Deutsche Onlinehändler: in der Regel nicht vom britischen Datenschutzrecht betroffen

01.09.2012, 16:33 Uhr | Lesezeit: 2 min
Deutsche Onlinehändler: in der Regel nicht vom britischen Datenschutzrecht betroffen

Die rechtlichen Regeln für Onlinehandel sind nirgendwo in der Europäischen Union so verkäuferfreundlich ausgestaltet wie in Großbritannien. Dies gilt allerdings nicht für den Datenschutz. Onlinehändler müssen sich in Großbritannien bei einer Datenschutzbehörde (Information Commissioner’s Office) registrieren lassen und gesetzlich vorgeschriebene Informationen zu ihrer Identität und zum Umgang mit Kundendaten öffentlich machen. Bei Zuwiderhandeln können empfindliche Sanktionen verhängt werden.

Diese Datenschutzvorschriften gelten allerdings nicht für deutsche Onlinehändler, die von Deutschland aus Onlinegeschäfte in  Großbritannien betreiben. Diese Ausnahmeregelungen ergeben sich aus dem einschlägigen britischen Datenschutzgesetz (Data Protection Act 1998). Aus Section 5, Data Protection Act ergibt sich, daß der  Onlinehändler mit Sitz in einem euopäischen Staat außerhalb Großbritannien nicht den Bestimmungen des britischen Datenschutzgesetzes unterworfen ist.

Section 5, Data Protection Act
Application of Act
(1)Except as otherwise provided by or under section 54, this Act applies to a data controller in respect of any data only if—
(a) the data controller is established in the United Kingdom and the data are processed in the context of that establishment, or
(b) the data controller is established neither in the United Kingdom nor in any other EEA State but uses equipment in the United Kingdom for processing the data otherwise than for the purposes of transit through the United Kingdom.
(2) A data controller falling within subsection (1)(b) must nominate for the purposes of this Act a representative established in the United Kingdom

Der deutsche Onlinehändler, der von Deutschland aus Onlinegeschäfte in Großbritannien betreibt, kann daher in Sachen Datenschutzregeln und Impressum nach der in Deutschland üblichen Praxis vorgehen. Etwas anderes gilt natürlich, wenn er in Großbritannien ansässig ist und von dort aus seine Onlinegeschäfte betreibt.

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Bildquelle:
© Thomas Pajot - Fotolia.com

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