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Brexit und DSGVO: Was bedeutet der EU-Austritt für Datenübermittlungen nach Großbritannien?

08.01.2021, 09:36 Uhr | Lesezeit: 2 min
Brexit und DSGVO: Was bedeutet der EU-Austritt für Datenübermittlungen nach Großbritannien?

Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Brexit: DSGVO-Angemessenheitsbeschluss für das Vereinigte Königreich scheitert im EU-Parlament – was nun?" veröffentlicht.

Mit Ablauf des 31.12.2020 hat das Vereinigte Königreich die EU offiziell verlassen. Für Unternehmer gelten im Geschäftsverkehr mit dem Inselstaat seitdem primär neue handels- und steuerrechtliche Regelungen. Nicht außer Acht zu lassen ist – auch im privaten Wirtschaftssektor – allerdings das Datenschutzrecht. Mit Austritt aus der EU wurde Großbritannien auch datenschutzrechtlich zum Drittland. Datentransfers auf die Insel sind daher nicht mehr ohne Weiteres möglich. Was für Datenübermittlungen in das Vereinigte Königreich aktuell und zukünftig gilt, zeigen wir in diesem Beitrag auf.

I. Ab dem 01.01.2021: Viermonatige Übergangsperiode

Auch wenn Großbritannien aus europarechtlicher Sicht seit Ablauf des 31.12.2020 nicht mehr als Mitgliedsstaat anzusehen und insofern in handels- und steuerrechtlichen Sachverhalten grundsätzlich als Drittland zu behandeln ist, gilt datenschutzrechtlich etwas anderes:

Gemäß Art. FINPROV 10A des Brexit-Abkommens vom 31.12.2021 (S. 468 ff) gilt Großbritannien für einen Zeitraum von 4 Monaten ab dem 01.01.2021, also zunächst und vorerst bis zum 01.05.2021, nicht als „Drittland“ im Sinne der DSGVO. Der Zeitraum kann maximal um 2 Monate, also bis zum 01.07.2021, verlängert werden.

Datenübermittlungen in das Vereinigte Königreich sind demnach solange weiterhin ohne besondere Voraussetzungen derart möglich, als wäre es noch Teil der Europäischen Union.

Dieser Übergangszeitraum kann noch einmal um 2 Monate verlängert werden.

Die Übergangsfrist wurde vereinbart, um befürchteten gravierenden Rechtsunsicherheiten bei wechselseitigen Datenströmen vorzubeugen und soll der EU-Kommission genügend Zeit geben, eine Adäquanzentscheidung für Großbritannien zu treffen und dort ein mit der EU vergleichbares Datenschutzniveau zu attestieren.

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II. Ausstehender Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission

Ebenfalls im Brexit-Abkommen geregelt ist, dass die EU-Kommission angehalten wird, für das Vereinigte Königreich alsbald einen Angemessenheitsbeschluss gemäß Art. 45 Abs. 3 DSGVO zu erlassen.

Ein solcher Angemessenheitsbeschluss dient als geeignete Garantie für Übermittlungen von personenbezogenen Daten in Nicht-EU-Drittländer, indem es diesen Ländern ein mit dem EU-Standard vergleichbares Datenschutzniveau und somit hinreichende Datensicherheit bescheinigt.

Die EU-Kommission ist insofern dazu berufen, die Übergangsfrist zu nutzen, um den Angemessenheitsbeschluss zu verabschieden.

III. Fazit: Datenschutzrechtlich bislang alles beim Alten

Die durch den Brexit hervorgerufenen weitgehenden rechtlichen Änderungen gelten für das Datenschutzrecht nicht. Neue Voraussetzungen für Datenübermittlungen in das Vereinigte Königreich wird es nach derzeitigem Stand nicht geben.

Seit 01.01.2021 gilt zunächst eine Übergangsperiode, in welcher Großbritannien datenschutzrechtlich noch als EU-Mitgliedsstaat gilt. Nach Ablauf dieser Periode soll ein Angemessenheitsbeschluss, zu dessen Verabschiedung die zuständige EU-Kommission nun berufen ist, die notwendige Garantie für Datentransfers auf den Inselstaat bieten.

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