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Datenschutz nach Bremer Art: Die Fax-Nutzung ist nicht mit der DSGVO vereinbar!

27.05.2021, 11:17 Uhr | Lesezeit: 4 min
Datenschutz nach Bremer Art: Die Fax-Nutzung ist nicht mit der DSGVO vereinbar!

Das gute alte Faxgerät ist aus so manch einem Büroalltag noch immer nicht wegzudenken. Das wirft in Zeiten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die Frage auf, ob diese Form der Übermittlung von personenbezogenen Daten noch rechtskonform ist. Die Bremer Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat sich in einer Stellungnahme mit dieser Frage beschäftigt und gelangt zur Auffassung, dass die Fax-Nutzung einen DSGVO-Verstoß darstelle. Lesen Sie in unserem Beitrag mehr zur datenschutzrechtlichen Auffassung aus Bremen.

Fax eignet sich nicht für Übermittlung personenbezogener Daten

Die Bremer Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit positionierte sich in einer aktuellen Stellungnahme dergestalt, dass ein Fax nicht als DSGVO-konforme Kommunikationsmöglichkeit angesehen werden könne.

Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass Kern des Problems "die Gegenseite" – also der Empfänger – sei.  Denn man könne sich nie sicher sein, welche Technik auf der Empfangsseite eingesetzt werde, so die Landesbeauftrage für Datenschutz.

Weiter wird zwischen „realen“ Faxgeräten und digitalen Pendants dazu unterschieden. Erstere seien mittlerweile abgelöst, meist handele es sich jedoch um Fotokopierer mit Fax-Funktion oder Fax-Server. In diesem Zusammenhang wurde verdeutlicht, dass diese die eingehenden Faxe in eine E-Mail umwandelten und diese an E-Mail-Postfächer weiterleiteten.

Dazu führt die Landesbeauftragte für Datenschutz aus:

"Das „Faxgerät“ könnte aber auch ein Fax-Dienst, wie zum Beispiel ein Cloud-Fax-Service, sein: Ein virtueller Fax-Server, der Eingangsfaxe ebenfalls in E-Mails umsetzt und weiterleitet. Ob und gegebenenfalls wie die E-Mails dabei verschlüsselt sind, kann die sendende Stelle nicht feststellen. Dass verschlüsselt wird, kann von Absenderinnen oder Absendern auch nicht technisch "erzwungen" werden. Und ob es sich bei den dabei genutzten Cloud-Diensten um DSGVO-konform betriebene "europäische Clouds" handelt, kann die Absenderseite ebenfalls nicht feststellen."

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Sicherheitsniveau eines Fax entspricht dem einer unverschlüsselten E-Mail

Angesichts dieser Sicherheitsbedenken kommt die Stellungnahme zu dem Schluss, dass einem Fax in Bezug auf das Schutzziel Vertraulichkeit das gleiche Sicherheitsniveau wie eine unverschlüsselte E-Mail zukomme.

In der Stellungnahme wird zur Veranschaulichung auf eine Entscheidung des OVG Lüneburg (Beschl. v. 22.07.2020, Az. 11 LA 104/19) Bezug genommen.

Danach unterschreite eine unverschlüsselte Übermittlung von personenbezogenen Daten per Fax unterschreitet das einzuhaltende Schutzniveau. Auch hier wurde darauf hingewiesen, dass bei einer Übermittlung per Fax kein Hindernis für die Wahrnehmung der Daten durch Unbefugte bestehe. Angesichts dieser Gründe zog das Gericht den Vergleich des Fax mit dem Versand einer „offenen Postkarte“, welches auch die Landesdatenschutzbeauftragte anführte.

Fax-Übermittlung tabu bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten

Da Fax-Dienste in der Regel keinerlei Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich der Vertraulichkeit der Daten beinhalteten, sprach sich die Datenschutzexpertin gegen eine Eignung für die Übertragung personenbezogener Daten aus. Hinsichtlich der Übertragung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gem. Art. 9, Abs. 1 DSGVO sei die Nutzung von Fax-Diensten generell unzulässig.

Dies leuchtet vor dem Hintergrund ein, dass solche Daten (z. B. Gesundheitsdaten) nach der DSGVO generell ein noch höheres Schutzniveau als „normale“ personenbezogene Daten erfordern.

Fazit

Nach der Bremer Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit stelle auf jeden Fall die Übertragung sog. besonderer personenbezogener Daten per Fax einen DSGVO-Verstoß dar.

Nicht geklärt ist nach der Stellung aus Bremen allerdings, ob sich diese Auffassung auf den speziellen Fall der Übermittlung von in Art. 9 DSGVO erwähnten besonderen personenbezogenen Daten (z.B. Gesundheitsdaten) beschränkt oder jede Fax-Nutzung unzulässig sein soll, welche personenbezogene Daten zum Gegenstand hat.

Betracht man das Ende der Stellungnahme, scheint die geschilderte Auffassung eingeschränkt auf besondere personenbezogene Daten verstanden werden zu wollen. Sieht man sich hingegen die weiteren Formulierungen in der Stellungnahme an, deuten diese auf einen umfassenden DSGVO-Verstoß beim Versand von personenenbezogenen Daten via Fax hin.

Ob sich diese Ansicht aus Bremen verfestigen wird, bleibt abzuwarten. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

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