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„Biomarkt“ kann nicht als Marke geschützt werden

01.09.2022, 09:19 Uhr | Lesezeit: 4 min
„Biomarkt“ kann nicht als Marke geschützt werden

Immer wieder versuchen Anmelder, Begriffe als Marke schützen zu lassen, die allgemein beschreibender Teil der Alltagssprache sind. Manchmal klappt dies zunächst, siehe etwa „Black Friday“, meistens aber nicht, wie der aktuelle Fall „Biomarkt“ zeigt.

Der Sachverhalt

Eine deutsche GmbH, die einen Großhandel für Lebensmittel unterhält und über eine Tochterfirma auch eine Bio-Supermarktkette betreibt, wollte im Jahr 2020 eine Wort-Bild-Marke als Unionsmarke anmelden.

Doch die Anmeldung scheiterte.

Der Prüfer beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) beanstandete das Vorliegen der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke, also fehlende Unterscheidungskraft sowie beschreibenden Charakters des Zeichens.

Im weiteren Verlauf wurde die Anmeldung vom Amt dann zurückgewiesen. Auch eine Beschwerde der GmbH hiergegen blieb erfolglos. Schließlich erhob die GmbH Klage zum Europäischen Gericht (EuG).

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Die Entscheidung

Das Gericht in Luxemburg erteilte dem Ansinnen der GmbH eine Absage. Mit Urteil vom 13.7.2022, Az.: T 641/21 stellte das Gericht fest, dass es der Zeichenfolge „Biomarkt“ an der notwendigen Unterscheidungskraft fehle und daher die Anmeldung durch das EUIPO zu Recht zurückgewiesen worden sei.

Denn die wesentliche Funktion einer Marke bestünde darin, es dem Verkehr zu ermöglichen, die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung zu identifizieren.

Um diese Funktion erfüllen zu können, muss dem Zeichen Unterscheidungskraft zukommen, um dieses vom allgemeinen Sprachgebrauch abheben zu können; es muss also eine Besonderheit oder Neuartigkeit aufweisen.
Dies sei bei „Biomarkt“ nicht der Fall:

„In Bezug auf den beschreibenden Charakter des Wortbestandteils „Biomarkt“ ist erstens festzustellen, dass dieser Begriff von den maßgeblichen Verkehrskreisen naturgemäß mit den deutschen Begriffen „Bio“ bzw. „Markt“ gleichgesetzt werden wird. Was die einzelnen Bedeutungen dieser Begriffe betrifft, so beanstandet die Klägerin weder die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach Verkaufsstätten, die in der deutschen Sprache durch zusammengesetzte Begriffe mit dem Bestandteil „-markt“ bezeichnet würden, Supermärkte, Drogeriemärkte, Fachmärkte, Großmärkte und Kaufmärkte umfassten, noch die Feststellung, dass zum einen das Wort „bio“ auf den Gedanken der Achtung der Umwelt, der Verwendung natürlicher Stoffe bzw. ökologischer Herstellungsverfahren hinweise und zum anderen dieser Begriff in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel als Hinweis auf Methoden des biologischen Landbaus verwendet werde.“

Der Zeichenfolge „Biomarkt“ wohnt nach Ansicht des Gerichts also gerade nichts Neues oder Besonderes inne.

Vielmehr beschreibt diese nur das, was in den Verkehrskreisen unter einem Markt, in welchem Bio-Produkte angeboten wird, verstanden wird.

Der Verkehr wisse bereits seit mehreren Jahren, was ein „Biomarkt“ ist. Daran ändere auch nichts, dass zum Teil der Begriff „Biosupermarkt“ von den Verkehrskreisen verwendet werde.

Das begehrte Zeichen könne daher nicht als Marke eingetragen werden, da ein absolutes Eintragungshindernis vorliegt.

Die Klage der GmbH wurde folglich abgewiesen.

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Fazit

Die Bezeichnung „Biomarkt“ ist nach Ansicht des EuG rein beschreibend und damit nicht zur Eintragung als Marke geeignet.

Die Verkehrskreise verstehen darunter nicht etwa eine Ware oder Dienstleistung, die von einem bestimmten Anbieter stammt. Vielmehr wird darunter eine Verkaufsstelle verstanden, die Bio-Produkte anbietet.

Zum Schutz der freien Verwendung rein beschreibender Begriffe können Zeichenfolgen ohne die nötige Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden.

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