IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Bio-Produkte: Was ist beim Verkauf zu beachten?

26.08.2009, 16:56 Uhr | Lesezeit: 5 min
Bio-Produkte: Was ist beim Verkauf zu beachten?

Wer auf den (zugegebenermaßen nicht mehr ganz neuen) Zug mit Bio-Produkten, insbesondere Bio-Lebensmitteln, aufspringen will, sollte sich im Vorfeld dringend informieren. Der folgende Beitrag soll Lebensmittelherstellern, Importeuren wie auch Verkäufern von Lebensmitteln eine erste Hilfestellung bieten.

I. Rechtliche Grundlage – kurz skizziert

Die Produktion, Herstellung, Verarbeitung und der Handel von Bio-Lebensmitteln sind europaweit durch die EG-Öko-Verordnung (EG-VO 834/07) und die Ausführungsverordnung geregelt (EG-VO 889/08). Umgesetzt in nationales Recht wird dies im Ökolandbaugesetz (ÖLG).

Hierin ist unter anderem bestimmt, wer sich einer Kontrolle unterziehen muss und wer diese durchführen darf. Nur wer kontrolliert und danach mit einem Zertifikat versehen wird, darf mit dem Begriff „Bio“ werben.

Grundsätzlich ist jedes Unternehmen, welches Bio-Produkte „…erzeugt, aufbereitet, lagert, aus einem Drittland einführt oder in Verkehr bringt…“ kontrollpflichtig – also auch jeder „kleine“ Händler.

Von der Kontrolle ausgenommen sind nur solche Händler, die die Ware direkt  an Endverbraucher vor den Augen der Kunden verpacken und quasi im Hinterzimmer lagern, vereinfacht:

- „Hofläden“, vgl. § 3 Absatz 2 ÖLG.

Bisher waren auch noch solche Unternehmer ausgeschlossen, die verpackte Bio-Produkte einfach weiterverkaufen, also keinerlei Veränderung am Produkt vornehmen. Dies hat sich jedoch geändert: So ist die „Länderarbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau (sog. "LÖK")  der Ansicht, dass nun auch diejenigen Händler kontrollpflichtig sind, die ihre Produkte nur weiterverkaufen ohne selbst das Produkt zu be-, verarbeiten, umpacken oder sonst wie verändern.

(Zur "LÖK": Da es selbst nach Erlass des ÖLG noch erhebliche Auslegungsschwierigkeiten gibt, unterhalten die Bundesländer diese Arbeitsgemeinschaft. Hiermit soll gewährleistet werden, dass die Handhabung bundesweit einheitlich ist. Diese Arbeitsgemeinschaft vereinbart, wie Normen der EG-VO zu interpretieren sind und gibt ihre Empfehlungen an die Kontrollstellen.)

1

II. Bio-Produkte im Internethandel – FAQ

1. Was bedeutet Kontrollpflicht?

Das heißt, dass auch derjenige, der nur Bio-Produkte kauft und anschließend weiterverkauft, sich von einer Kontrollstelle prüfen lassen muss, damit eine Zertifizierung erfolgen kann.

Wenn aufgrund eines Hinweises bekannt wird, dass bislang keine Zertifizierung erfolgt ist, aber mit „Bio“ geworben oder die Waren gekennzeichnet sind, schreibt die Landesbehörde den Unternehmer an. Sie teilt ihm mit, dass nach ihrer Auffassung Kontrollpflicht besteht und fordert ihn auf, sich für das Kontrollverfahren anzumelden. Erfolgt dies nicht innerhalb der gesetzten Frist, leitet die Behörde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.

2. Wie erfolgt eine Anmeldung und Zertifizierung?

Der erste Schritt ist die Suche einer Kontrollstelle. Das sind privatwirtschaftliche Unternehmen, die die Einhaltung der Richtlinien überwachen. Hierbei ist darauf zu achten, dass zwar die meisten bundesweit tätig sind, jedoch nicht alle und auch das Leistungsspektrum begrenzt ist. Zur Kontrolle des reinen Handels sind jedoch alle bis auf eine Kontrollstelle befugt.

Nach einer ersten Kontaktaufnahme steht der Abschluss eines Vertrags, Kontrolle und letztlich die Zertifizierung an.

Die Kontrollstellen sind zudem verpflichtet, eine Liste aller Unternehmen zu führen, die angemeldet sind, damit sich der Verbraucher informieren kann.

Eine Suche, welche Betriebe zertifiziert sind, kann man auch online durchführen.

3. Mein Unternehmen ist zertifiziert: kann ich jetzt „bio“ auf meine Produkte draufschreiben?

Grundsätzlich dürfen alle zertifizierten Händler mit dem bundeseinheitlichen Bio-Siegel werben.

Doch dafür bedarf es natürlich noch einer weiteren Meldung: Erst wenn Sie der Informationsstelle Bio-Siegel in der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die erstmalige Verwendung des Siegels mit einem Musterexemplar des Etiketts pro Produkt gemeldet haben, kann es wirklich losgehen. (Das geht natürlich zunächst auch online und per Vordruck )

Eine Ausnahme besteht für solche Unternehmen des Einzelhandels, die Produkte mit dem Biosiegel an Letztverbraucher abgeben und keine Kennzeichnung oder sonstige Aufbereitung der Produkte vornehmen.

(Fraglich ist, ob dies auch Händler für sich in Anspruch nehmen können, die Waren umverpacken und wie letztlich „Kennzeichnung“ zu verstehen ist.)

Voraussetzung ist neben der Zertifizierung natürlich auch, dass das Produkt wirklich „bio“ ist. Das heißt, dass die Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs mindestens zu 95% aus ökologischem Landbau stammen, dass keine Gentechnik eingesetzt wurde und vor allem, dass auch alle Lieferanten zertifiziert sind.

4. Was passiert, wenn ich einfach „bio“ oder „öko“ in meine Werbung und auf die Waren schreibe, ohne zertifiziert zu sein?

Dass die Kontrollbehörden (also nicht die privatwirtschaftlichen Kontrollstellen) auf Sie zukommen, wurde schon dargelegt.

Deutlich gravierender sind die Auswirkungen, die von Seiten der Mitbewerber drohen: Die nicht-gesetzeskonforme Werbung und der Vertrieb von Bio-Produkten durch nicht-zertifizierte Händler ist wettbewerbswidrig, so dass erhebliche Kosten entstehen können.

Fazit

Des einen Traum – des anderen Albtraum. Der Verbraucher kann detailliert nachvollziehen, welchen Weg sein Bio-Produkt gegangen ist, bis es bei ihm auf dem Tisch gelandet ist. Für den Unternehmer erfordert dies neben einem immensen logistischen und bürokratischen auch noch einen hohen finanziellen Aufwand.

Erst einmal überhaupt in Erfahrung zu bringen, dass man sich zertifizieren und kontrollieren lassen muss, wenn man „bio“ verkauft – auch wenn die Produkte so verkauft, wie eingekauft werden – ist schon nicht leicht.

Sich dann noch durch den Wirrwarr an Informationsstellen zu kämpfen und durchzufragen, macht die Sache auch nicht einfacher, weil die Informationen weit gestreut sind und auch nicht von vorneherein klar ist, welche Hürden zu nehmen sind.

Und dann auch noch festzustellen, dass man neben der Registrierung noch viele weitere Hürden zu meistern hat, ist wirklich schwer...

Wenn man also als Händler im Bio-Lebensmittelsektor aktiv werden will, ist eine sehr gute Vorbereitung und Information unerlässlich. Die Fallstricke und Abmahngefahren sind nicht zu unterschätzen. Der wirklich einzige Lichtblick für den Unternehmer ist die Kompetenz und Hilfsbereitschaft der verschiedenen Stellen, die geduldig alle Fragen beantworten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© yannick saint-andre - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

8 Kommentare

D
Dirk 02.12.2017, 16:25 Uhr
Dropshiping
Hallo, wie sieht das bei Dropshiping aus? Sprich ich verkaufe Artiekl eines Anbieters, der Bioprodukte im Programm hat. Heißt Kunden bestellen bei mir und zahlen an mich. Ich mache die Bestellung bei meinem Händler und dieser sendet die Waren direkt zum Endkunden. Muss ich mich in diesem Fall auch zertifizieren lassen?
Danke für Ihre Hilfe,
LG Dirk
M
Melanie B. 29.11.2017, 15:43 Uhr
Gilt das auch für...
...Nahrungsergänzungsmitteln, die im Empfehlungsmarketing bzw Direktmarketing empfohlen bzw. werden?
p
projekt 09.12.2016, 13:17 Uhr
?????
hallo ich mache ein projekt über bio bauern und muss die vertriebsmöglichkeiten von bio bauern aufzählen aber ich finde nur mega komplizierte erklärungen kann mir jemand vlt eine seite sagen wo das ganz einfavh erklärt ist
F
Frau K. 22.09.2014, 16:55 Uhr
Beim Verkauf zu beachten
Guten Tag,
diese Zertifizierung, warum ist sie so kompliziert zu erhalten, wenn man sich doch ordnungsgemäß anmeldet? Kostet die mich etwas? und noch eine Frage, wo kann ich alle Informationen erhalten, weil Sie schreiben, dass man sich da durchkämpfen muss durch das Wirrwarr, die ich wissen muss dazu, was ich alles beachten muss, um keinen Fehler zu machen oder große Fehler, die Konsequenzen mit sich ziehen könnten zu vermeiden?
Danke im Voraus.
H
Herr K. 02.04.2013, 15:35 Uhr
Ist man bei Bio-Futtermitteln auch kontrollpflichtig?
Hallo,
Ist man beim Handel mit Bio-Futtermitten auch kontrollpflichtig und gilt das auch bei Privatverkäufen z.B. bei ebay?
M
Manuel 05.02.2013, 21:52 Uhr
Wie kann ich dem Kunden es beschreiben ??
Hallo

Wir verkaufen nur BIO Produkte sind aber nicht Zertifiziert.

Wie kann ich jetzt meinem Kunden es so in einem Text erklären das wir Bio Produkte haben dies aber nicht Schreiben dürfen ??

Wäre um jeden Tip dankbar

weitere News

Öko-Zertifizierung für Online-Lebensmittelhändler: Nur bei Nennung der Bio-Qualität erforderlich?
(15.12.2022, 11:02 Uhr)
Öko-Zertifizierung für Online-Lebensmittelhändler: Nur bei Nennung der Bio-Qualität erforderlich?
Bundesgerichtshof: entscheidet Streit um "Biomineralwasser"
(14.09.2012, 15:38 Uhr)
Bundesgerichtshof: entscheidet Streit um "Biomineralwasser"
Öko-Lebensmittel: Experten fordern „Bio-TÜV“
(10.07.2012, 17:08 Uhr)
Öko-Lebensmittel: Experten fordern „Bio-TÜV“
Bio-Logo: "Euro-Blatt" ab 1. Juli gültig
(28.06.2012, 16:32 Uhr)
Bio-Logo: "Euro-Blatt" ab 1. Juli gültig
OLG Nürnberg: Teilerfolg der Berufung des Herstellers von „Biomineralwasser“
(17.11.2011, 13:35 Uhr)
OLG Nürnberg: Teilerfolg der Berufung des Herstellers von „Biomineralwasser“
Hinweis der Wettbewerbszentrale: Online-Handel mit Bio-Lebensmitteln setzt Zertifizierung durch Öko-Kontrollstelle voraus
(28.04.2011, 09:58 Uhr)
Hinweis der Wettbewerbszentrale: Online-Handel mit Bio-Lebensmitteln setzt Zertifizierung durch Öko-Kontrollstelle voraus
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei