IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Bilderklau im Internet

14.07.2008, 19:28 Uhr | Lesezeit: 5 min
Bilderklau im Internet

Die IT-Recht-Kanzlei hatte bereits über das Phänomen Bilderklau im Internet berichtet und Wege und Mittel aufgezeigt, wie man sich als Betroffener gegen derartige Rechtsverletzungen zur Wehr setzen kann. Dennoch erreichen die IT-Recht-Kanzlei immer wieder neue Fälle, in denen erzürnte Händler Ihre eigenen Bilder plötzlich in dem Internet-Angebot eines Mitbewerbers oder eines privaten Anbieters von Waren finden, ohne dass sie hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Mit dem nachfolgenden Beitrag soll die rechtliche Situation solcher Vorgänge noch einmal etwas genauer unter die Lupe genommen werden.

Urheberrechtlicher Schutz

Die von dem Händler selbst oder von Dritten in seinem Auftrag angefertigten Bilder unterliegen dem Schutz des Urheberrechts. Hat der Händler die Artikelbilder selbst angefertigt, so ist er selbst Urheber im Sinne des § 7 UrhG. Hat er die Bilder von einem beauftragten Dritten, beispielsweise einem Fotografen, anfertigen lassen, so geht mit dessen Beauftragung in der Regel auch die vertragliche Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte dieses Bildmaterials auf den Händler über. In diesem Fall ist der Händler zwar nicht selbst Urheber, er kann jedoch als Inhaber der Nutzungsrechte fast alle Rechte geltend machen, die auch ein Urheber geltend machen könnte.

Das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Lichtbilder stellt eine Vervielfältigung nach § 16 I UrhG dar. Die Veröffentlichung des Bildmaterials im Internet stellt ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a UrhG dar. Werden urheberrechtlich geschützte Lichtbilder ohne Erlaubnis der Rechteinhaber vervielfältigt bzw. öffentlich zugänglich gemacht, so stellt dies gemäß §§ 15 I Nr. 1 bzw. 15 II, 52 III UrhG einen Rechtsverstoß dar. Rechtsfolge sind Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs-, und Schadensersatzansprüche gemäß § 97 UrhG. In der Praxis stehen dabei naturgemäß der Unterlassungs- und der Schadensersatzanspruch im Vordergrund.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Anspruch auf Unterlassung

Mit dem Unterlassungsanspruch kann der Rechteinhaber gegen den Verletzer das Verbot durchsetzen, das urheberrechtlich geschützte Bildmaterial ohne seine Zustimmung zu nutzen. In prozessualer Hinsicht erfolgt dies meistens durch eine urheberrechtliche Abmahnung, verbunden mit der Aufforderung an den Gegner, innerhalb einer bestimmten Frist eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Unterwirft sich der Gegner trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht, so kann der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (einstweilige Verfügung) oder im Rahmen einer Hauptsacheklage gerichtlich durchsetzen.

Die Kosten für solche Verfahren beurteilen sich nach dem Streitwert der Angelegenheit. Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für den Verletzten von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll (vgl. Zöller, ZPO, § 3 Rn. 16 „Unterlassung"). Dieser Wert wird bei urheberrechtlichen Verstößen von den Gerichten relativ hoch angesetzt. So entschied beispielsweise das LG Köln (LG Köln, Urteil vom 7.03.2007 - Az. 28 O 551/06), dass die unerlaubte Nutzung eines einzigen Artikelbildes zum Zwecke eines privaten Veräußerungsgeschäfts bei eBay bereits mit einem Streitwert von 6.000,- € zu Buche schlage. Hieraus ergeben sich für eine durchschnittliche anwaltliche Abmahnung bereits Kosten in Höhe von 546,69 € inkl. USt.

Anspruch auf Schadensersatz

Grundsätzlich kommt bei schuldhaft begangenen Urheberrechtsverletzungen auch immer ein Schadensersatzanspruch des Verletzten in Betracht. Für die Höhe des Schadensersatzes sind in der Rechtsprechung drei Berechnungsarten anerkannt:

  • Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns
  • Zahlung einer angemessenen Lizenz
  • Herausgabe des Verletzergewinns

Da in den typischen Fällen von „Bilderklau” auf Verkaufsplattformen wie eBay der Nachweis eines konkret entstandenen Schadens bzw. die konkrete Bestimmung des Verletzergewinns naturgemäß sehr schwierig ist, behilft man sich in derartigen Fällen zumeist mit der Geltendmachung einer angemessenen Lizenz. Diese Berechnungsart beruht auf dem Gedanken, dass der schuldhaft handelnde Verletzer nicht besser gestellt sein soll als derjenige, der das Schutzrecht als vertraglicher Lizenznehmer rechtmäßig nutzt. Der größte Vorteil dieser Berechnungsart gegenüber den anderen beiden Berechnungsarten liegt darin, dass es keine Kausalitätsprobleme gibt. Die Lizenz ist als pauschalierter Mindestschaden anzusehen.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist es bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe liegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (BGH, Urteil vom 06.10.2005, Az. I ZR 266/02). Bei unbefugter Verwertung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials kann nach der Rechtsprechung des Landgerichts München I (Urt. v. 17.05.2006 - Az. 21 O 12175/04), sowie des OLG Düsseldorf (Urteil vom 09.05.2006 – Az. I-20 U 138/05) für die Berechnung des Schadens auf die Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurückgegriffen werden. Die MFM gibt jährlich unter dem Titel „BILDHONORARE - Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte“ eine Zusammenstellung der Honorar- und Konditionsstrukturen heraus, die der Transparenz des Marktes und den an ihm beteiligten Bildlieferanten und Bildnutzern zur allgemeinen Information, Planung und Kalkulation dient.

Aus dieser Zusammenstellung ergibt sich, dass für die nicht genehmigte Nutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials im Internet für die Dauer von

  • bis zu einer Woche 60,- € pro Bild
  • bis zu einem Monat 100,- € pro Bild
  • bis zu drei Monaten 150,- € pro Bild
  • bis zu sechs Monaten 180,- € pro Bild

als marktüblich anzusetzen sind (Quelle: BILDHONORARE - Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte 2007).

Hinweis: Nach der oben zitierten Entscheidung des BGH vom 06.10.2005 können die MFM-Empfehlungen nicht ohne weiteres als die übliche Vergütung angesetzt werden. Vorrangig ist stets, was in Branchenkreisen als üblich und angemessen anzusehen ist. Dies kann im Einzelfall nach oben oder unten von den Beträgen der MFM-Empfehlungen abweichen.

Fazit

Bei einigen Nutzern von Verkaufsplattformen wie eBay scheint sich die Erkenntnis, dass es sich bei fremden Bildern um urheberrechtlich geschütztes Material handelt, noch nicht durchgesetzt zu haben. Frei nach dem Motto: „Wer seine Bilder über das Internet öffentlich zugänglich macht, muss auch mit deren kostenlosen Nutzung durch Dritte einverstanden sein.”, werden nach wie vor zahlreich Artikelbilder und teilweise auch ganze Artikelbeschreibungen bei eBay und Co. „geklaut”. Dies brauchen sich die Betroffenen jedoch nicht gefallen zu lassen. Mit Hilfe des Urheberrechts stehen ihnen – wie oben dargestellt – Möglichkeiten offen, sich wirkungsvoll gegen solche Verletzungen zur Wehr zu setzen.

(Auszüge des Textes wurden auch veröffentlicht im IT-Rechts-Lexikon 2010)

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Thomas Max Müller / PIXELIO

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

10 Kommentare

S
Sigi 18.07.2021, 05:26 Uhr
Man kann nicht immer etwas tun
Gar nichts kann man tun wenn ein Raubkopierer z. B. Seine Webseite in den Usa registriert hat in Österreich einen Kollegen sitzen hat mit der tel Eerbung gemacht wird und selbst in Afriks lebt. Ich habe 1500 Euro für einen Anwalt bezahlt. Sogar eine Strafanzeige von Deutscjland nach Österreich gedtellt das Verfahten wurde eingrstellt. Der Raubkopierer kopiert jetzt nicht mehr mur meine Webseite und lacht mich aus sondern komplett meine Werbung! Kunden wollen Geld zurück da dies ein Betrüger ist und keine echten Dienstleistungen anbietet wie wir. Google interessiert das auch nicht wir bekommen jetzt keine Kunden mehr und stehen jetzt vor dem vollen Ruin. Ich habe versucht Kunden vor diesenm Betrüger zu warnen, als Retourkutsche kam eine Email von anonymes dass wir bei google.. mit der Werbung weggeglickt werden... keine Chance wir sind voll ruiniert und hatten mehere Jahre ein gutes Business. Nur der Anwalt hatte verdient das wars.
j
jonas 07.11.2012, 13:02 Uhr
Geldstrafe
Man sollte etwas gegen Bilderklau machen indem man höhere Geldstrafen ansetzt.
J
Jung 20.08.2012, 18:46 Uhr
meine Komplette Webseite würde kopiert
meine Webseite www.sumasearch.de eine Türkische Firma hat die komplette Webseite kopiert www.armadamedya.net siehe bitte impressum was kann ich dagegen machen
P
Paul Dinkel 09.07.2011, 05:48 Uhr
Bilderklau
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe viele von mir selbstgezeichneten Karikaturen und Cartoons unter www.dinkel-cartoons.de veröffentlicht und der Gehörlosenverband hat meine Karikatur ohne mich zu fragen kopiert und diese auf der Zeitung drucken lassen, auch sie verkauft.

Da möchte ich gerne wissen, ob es nicht erlaubt ist, und ob ich eine Straftat melden soll, und auch eine Frage,ob ich alle Karikaturen in meiner URL-Adresse "C"-Zeichen abgeben soll?

Bitte um Aufklärung zu meinem Recht!

Vielen Dank!

schönes WE

Paul Dinkel
Diplom-Karikaturist
D
Dieter B. 20.06.2010, 14:13 Uhr
Bilderklau absichern
In der Regel erfährt man nur durch Zufall von einer ungerechtfertigeten Verwendung eigener Bilder durch Dritte. Wer viele Bilder im Internet publiziert, hat immer das Problem dass Bilder von anderen "mitgenutzt" werden. Zur Absicherung nutzen wir inzwischen den Suchdienst von imagerights.de. In einem übersichtlichen Report erhalten wir eine genaue Liste der URLs auf denen unsere Bilder auftauchen. Manuell ist dies nicht leistbar und aus unseren Erfahrungen heraus die beste Möglichkeit Missbrauch zu verfolgen.
U
Unbekannt 13.04.2010, 12:13 Uhr
Bilder über Google
Wie verhält es sich, wenn die Bilder nicht direkt von der Webseite des Urhebers (also aus dem Shop) sondern z.B. über Google kopiert werden. Kann sich die Gegenpartei dann darauf berufen, dass ein Urheberrecht nicht erkennbar ist?

weitere News

FAQ: Urheberrechtliche Abmahnung - und was dann?
(14.09.2023, 14:05 Uhr)
FAQ: Urheberrechtliche Abmahnung - und was dann?
Bilderklauabmahnung: Was jetzt?
(31.08.2023, 12:02 Uhr)
Bilderklauabmahnung: Was jetzt?
Bilderklau: Keine gute Idee!
(19.01.2022, 11:33 Uhr)
Bilderklau: Keine gute Idee!
Der Bilderklau: Zur unberechtigten Bildnutzung im Internet
(14.01.2021, 10:58 Uhr)
Der Bilderklau: Zur unberechtigten Bildnutzung im Internet
AG Würzburg: Kein Schadensersatz trotz Bilderklau
(17.11.2020, 15:28 Uhr)
AG Würzburg: Kein Schadensersatz trotz Bilderklau
Vermeidbar:  Abmahnungen wegen Bilderklau
(04.07.2019, 14:38 Uhr)
Vermeidbar: Abmahnungen wegen Bilderklau
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei