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BGH: Grundpreis für Kaffeepulver in Kaffeekapseln verpflichtend

16.04.2019, 11:10 Uhr | Lesezeit: 5 min
BGH: Grundpreis für Kaffeepulver in Kaffeekapseln verpflichtend

Die Pflicht, in der Werbung und in Angeboten von Waren in Fertigpackungen, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, den Grundpreis anzugeben, ist essentieller Bestandteil der Preisangabenverordnung. Lange Zeit war umstritten, ob diese Grundpreisangabepflicht auch für Kaffeekapseln hinsichtlich des enthaltenen Kaffeepulvers besteht. Immerhin werden diese grundsätzlich nach Stückzahlen angeboten. Mit Urteil vom 28.03.2019 (Az. I ZR 85/18) hat der BGH nun zugunsten einer Grundpreispflicht für Kaffeekapseln entschieden und zudem einen wichtigen Grundsatz aufgestellt. Lesen Sie nachfolgend mehr zum bedeutsamen höchstrichterlichen Urteil.

I. Der Sachverhalt

Der erstinstanzliche Kläger, ein Verbraucherschutzverband, hatte das Marktverhalten eines Elektromarktes beanstandet, Kaffeekapseln der Marke „Nespresso“ anzubieten, ohne den Grundpreis des in den Kapseln enthaltenen Kaffeepulvers gemäß § 2 Abs. 1 PAngV anzugeben.

Dem setzte sich der beklagte Markt mit der Begründung entgegen, die Kapseln würden gerade nicht nach Gewicht, sondern nach Stückzahlen angeboten, sodass die Grundpreispflicht nicht greife. Es käme insofern nicht auf das enthaltene Kaffeepulver, sondern auf die Menge der Kapseln an.

Im Übrigen sei auch der Tatbestand des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV erfüllt, nach dem die Grundpreispflicht entfällt, wenn eine Ware verschiedenartige Erzeugnisse enthält, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind (sog. zusammengesetztes Angebot). Ein solches liege in Bezug auf Kaffeepulver einerseits und die Kapseln andererseits vor.

Nach einer antragsmäßigen Verurteilung in erster und zweiter Instanz versuchte der beklagte Markt mit der Revision zum BGH ein Unterliegen in der Sache abzuwenden.

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II. Die Entscheidung des BGH

Das höchste deutsche Gericht wies die Revision des Beklagten zurück und gab so der Klage statt, indem es die Grundpreispflicht nach § 2 Abs. 1 PAngV für das in Kaffeekapseln enthaltene Kaffeepulver bestätigte.

Der BGH urteilte, dass das in Kaffeekapseln enthaltene Kaffeepulver nach Gewicht angeboten wird, weil eine gesetzliche Pflicht zur Angabe des Nettogewichts für Kaffeepulver nach der LMIV bestehe. Gleichzeitig stellte das Gericht den wichtigen Grundsatz auf, dass die Grundpreispflicht nach § 2 Abs. 1 PAngV immer dann ausgelöst werde, wenn eine spezialgesetzliche Vorschrift zur Angabe der Nettofüllmenge bzw. des Nettofüllgewichtes bestehe. Die spezialgesetzliche Pflicht zur Gewichtskennzeichnung strahle insofern in die PAngV aus und begründe stets ein tatbestandliches Anbieten nach Gewicht im Sinne des § 2 Abs. 1 PAngV.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. e LMIV ist für nicht flüssige Lebensmittel nach Maßgaben des Art. 23 i.V.m. Anhang 9 der Verordnung das Nettofüllgewicht anzugeben. Von dieser Pflicht sei Kaffeepulver betroffen. Insofern stellte der BGH klar, dass es für die Beurteilung des Anbietens nach Gewicht nicht auf die Eigenschaften der Kapsel, sondern auf das in ihr enthaltene Kaffeepulver ankomme.

Aus diesem Grund greife auch die vom Beklagten angeführte Ausnahme des Anhangs IX Nr. 1 c) LMIV nicht ein, nach der das Füllgewicht nicht für solche Lebensmittel verpflichtend ist, die nach Stückzahlen in Verkehr gebracht werden. Maßgebliches Lebensmittel im Sinne der LMIV sei entgegen der Beklagtenansicht nämlich nicht die Kaffeekapsel, sondern das in ihr enthaltene Pulver. Dieses werde aber gerade nicht in Stückzahlen, sondern nach Menge in Verkehr gebracht.

Weil für Kaffeepulver nach der LMIV eine Pflicht zur Angabe des Nettofüllgewichts bestehe, werde es zwangsweise nach Gewicht angeboten und sei daher nach § 2 Abs. 1 PAngV grundpreispflichtig. Die Art der Umverpackung, ob Kapsel, Pad oder Karton, spiele insofern für die Pflicht zur Angabe des Grundpreises keine Rolle.

Insbesondere gelte dies in Ansehung der Regelung des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV, nach der für zusammengesetzte Angebote die Grundpreispflicht entfällt.

Die Auslegung des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV habe insofern dem Zweck der Pflicht zur Angabe des Grundpreises dadurch Rechnung zu tragen, dass von zusammengesetzten Angeboten und damit vom Nichtbestehen dieser Pflicht nur auszugehen sei, wenn der Preisvergleich durch die Verbindung der Produkte in einer Packung ohnehin erschwert sei und die Angabe des Grundpreises daran nichts ändern, sondern umgekehrt den Verbraucher zu falschen Schlüssen bei der Beurteilung der Preiswürdigkeit des Angebots veranlassen könnte.

Demnach seien Kaffeekapseln und das Pulver kein tatbestandliches zusammengesetztes Angebot, weil es dem Verbraucher gerade darauf ankomme, den Preis verschiedener Kaffeekapseln nach dem Grundpreis des darin enthaltenen Kaffeepulvers zu vergleichen. Ein solcher Preisvergleich erlaube eine Beurteilung der Preiswürdigkeit des Angebots, auch wenn sich der Preis der gefüllten Kaffeekapsel aus dem Preis für die Kapsel und dem Preis für das darin enthaltene Kaffeepulver zusammensetzte.

III. Fazit

In Einklang mit dem Urteil des BGH vom 28.03.2019 (Az. I ZR 85/15) ist in Angeboten und in der Werbung von/für Kaffeekapseln stets der Grundpreis des enthaltenen Kaffeepulver anzugeben. Dieser ist regelmäßig als Preis je 100g auszuweisen und bezieht sich nicht auf die einzelne Kapsel, sondern auf die Gesamtheit des in allen Kapseln einer Verkaufseinheit enthaltenen Kaffeepulvers.

Online-Händler, die den Grundpreis für Kaffeekapseln noch nicht ausweisen, sollten schnell handeln, weil auf die höchstrichterliche Entscheidung gestützte Abmahnungen sehr wahrscheinlich sind.

Relevant ist das benannte Urteil auch, weil es einen zuverlässigen Beurteilungsgrundsatz für die Frage aufstellt, wann etwas im Sinne des § 2 Abs. 1 PAngV nach Gewicht angeboten und damit automatisch grundpreispflichtig wird. Insofern schlussfolgerte der BGH, dass ein Anbieten nach Gewicht immer dann vorliegt, wenn für die betroffene Ware eine spezialgesetzliche Kennzeichnungspflicht für das Gewicht (für Lebensmittel etwa nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 1 lit. e LMIV i.V.m. Art. 23 LMIV) besteht.

Interessante weitere Informationen zur Grundpreispflicht finden sich in diesem Leitfaden der IT-Recht Kanzlei.

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