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Trustpilot und andere Bewertungsportale: Müssen Online-Händler unfreiwillige Listungen hinnehmen?

16.03.2020, 12:25 Uhr | Lesezeit: 6 min
Trustpilot und andere Bewertungsportale: Müssen Online-Händler unfreiwillige Listungen hinnehmen?

Unabhängige Online-Bewertungsportale wie Trustpilot dienen Verbrauchern als wesentliche Informationsquelle für Preis- und Leistungsvergleiche konkurrierender Anbieter. Sie tragen daher wesentlich zum aktiven Wettbewerb am Markt und zur Transparenz bei, können für Online-Händler je nach Ausfall der Bewertungen aber in gleichem Maße Fluch oder Segen sein. Berechtigterweise stellen sich Shopbetreiber insofern die Frage, ob Sie es rechtlich hinnehmen müssen, ohne ihr Einverständnis auf Trustpilot und sonstigen Bewertungsportalen gelistet zu sein. Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.

I. Bewertungsportale im Schutzbereich der Meinungsfreiheit

Nach der Rechtsprechung stehen Bewertungsportale und Meinungsforen grundsätzlich unter einem starken Schutz der Rechtsordnung. Dies wird immer wieder in entsprechenden Urteilen betont, so etwa auch in der Grundsatzentscheidung zur Zulässigkeit von Bewertungsportalen für Leistungsanbieter (BGH, Urteil vom 23. 9. 2014 – Az. VI ZR 358/13).

Nach Ansicht der Rechtsprechung bewegen sich solche Bewertungsportale im Schutzbereich der vom Grundgesetz in Artikel 5 garantierten Meinungs- und Kommunikationsfreiheit, fördern die Verbreitung von Meinungen und dienen somit der allgemeinen Meinungsbildung.

Sofern und solange Bewertungsportale ausschließlich als „neutrale Informationsvermittler“ und mithin objektiv und transparent die Meinungen Dritter zu Leistungen von gelisteten Anbietern wiedergeben, kann der Betrieb des Portals sowie die Listung von Anbietern als zulässige Ausprägung der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) angesehen werden. Geschützte Rechtspositionen von gegebenenfalls unfreiwillig gelisteten Anbietern müssen demgegenüber regelmäßig zurücktreten und sich dem bedeutenden Schutzgut der öffentlichen Meinungsbildungsfunktion unterordnen.

Generell können betroffene Anbieter somit nicht verhindern, dass sie bewertet und infolgedessen auf Portalen gelistet werden.

Allerdings kennt dieser Grundsatz auch einzelfallbedingte Ausnahmen: je nach Art und Inhalten der Listung sowie ausgehend vom verfolgten Geschäftsmodell des Bewertungsportals können sich Einschränkungen ergeben.

II. Die Zulässigkeit der Listung von Unternehmen im Internet

Ausgehend von dem grundrechtlich geschützten Betrieb von Bewertungsportalen und der in diesem Rahmen ebenfalls grundsätzlich hinzunehmenden Listung von Unternehmen soll nachstehend erörtert werden, welche unternehmerischen Rechtspositionen tangiert werden und in welchen Maß diese grundsätzlich zurücktreten müssen.

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1.) Unternehmensdaten und datenschutzrechtliche Aspekte

Nimmt ein Bewertungsportal einen Anbieter in Bewertungslisten auf, werden damit zwangsläufig personenbezogene Daten dieses Anbieters verarbeitet. Dies bedarf nach der DSGVO prinzipiell einer datenschutzrechtlichen Rechtfertigung.

a) Grundsatz: Datenschutzrechtliche Zulässigkeit

Zu differenzieren ist hierbei grundsätzlich, ob es sich bei dem neu Gelisteten um eine natürliche oder eine juristische Person handelt.

Wird eine juristische Person (also etwa eine GmbH, eine UG, eine AG oder ein eingetragener Verein) in die Listung aufgenommen, bewegt sich die Verarbeitung von Unternehmensdaten wie Name, Rechtsform und Kontaktadresse von vornherein außerhalb der DSGVO und ist datenschutzrechtlich unbeachtlich (Erwägungsgrund 14 DSGVO).

Anders verhält es sich, wenn für die Listung Daten von Einzelunternehmern, von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), von Offenen Handelsgesellschaften (OHG) und von Kommanditgesellschaften (KG) übernommen werden.

Firmendaten derart organisierter Unternehmen unterliegen zwar grundsätzlich dem Schutz der DSGVO. Deren Übernahme in ein Bewertungsportal ist aber regelmäßig datenschutzrechtlich über Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO durch überwiegende berechtigte Interessen des Portals gerechtfertigt.

Als berechtigtes Interesse (grundrechtlich) anerkannt ist der mit der Listung verfolgte Informationszweck zur Ermöglichung der ungehinderten Meinungsbildung des angesprochenen Publikums.

Zum Überwiegen des Interesses trägt es bei, dass die eingespeisten Unternehmensdaten grundsätzlich allgemein öffentlich zugänglich und abfragbar sind, also im Regelfall keine erstmalige Kundmachung vertraulicher Daten bewirkt wird. Die öffentliche Zugänglichkeit von Unternehmensdaten, die für die Listung in Portalen herangezogen werden, deutet auf ein geringes Geheimhaltungsinteresse und auf eine reduzierte Schutzfähigkeit hin.

b) Ausnahme: Gestalterische Benachteiligung unfreiwillig gelisteter Anbieter gegenüber zahlenden Anbietern

Zu diesem Grundsatz existiert eine maßgebliche Ausnahme, die mit dem vom Bewertungsportal verfolgten Geschäftsmodell und mit der Art der Listung zusammenhängt:

Mit Urteil vom 20. Februar 2018 (Az. VI ZR 30/17) hat der BGH einen datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch von unfreiwillig gelisteten Anbietern bestätigt, wenn die entsprechende Listung gestalterisch von Listungen zahlender Anbieter nachteilig abweicht.

Konkret hatte das Portal in Listungen unfreiwillig aufgenommener Anbieter diverses Werbematerial eingespielt, während Anbieter mit einer entgeltpflichten „Premium-Listung“ eine deutlich ansprechendere Gestaltung (unter anderem ohne Werbung) erhielten.

Nach Ansicht der Richter führte dies beim angesprochenen Verkehr zur unbewussten (und nicht gerechtfertigten) Annahme, dass die zahlenden Anbieter gegenüber unfreiwillig gelisteten Anbietern bei der Auswahl zu bevorzugen seien.
Die Bewertungsplattform habe deshalb Ihre Stellung als bloß unabhängiger Informationsmittler verlassen und eigene geschäftliche Interessen in den Vordergrund gestellt. Dies führe dazu, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des unfreiwillig gelisteten Anbieters die Portalinteressen überwiege und ein datenschutzrechtlicher Anspruch zur Löschung der Listung bestehe.

Das Urteil erging zwar noch auf Grundlage des alten Datenschutzrechts. Auch unter Geltung der DSGVO sind die aufgestellten Grundsätze aber tragbar.

2.) Unternehmerpersönlichkeitsrechte

Die Rechtsprechung gesteht zwar auch Unternehmen ein aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG abgeleitetes Unternehmenspersönlichkeitsrecht zu, sieht dieses aber nicht grundsätzlich durch eine unfreiwillige Listung in Bewertungsportalen oder die Anzeige von Informationen sowie Bewertungen und Meinungen über das Unternehmen verletzt.

Die Betreiber von Bewertungsportalen und Meinungsforen im Internet haben den Schutz der Meinungsfreiheit auf ihrer Seite. Nach der Rechtsprechung überwiegt grundsätzlich das Interesse der Nutzer an der Möglichkeit, sich im Internet über Unternehmen und Produkte auszutauschen.

Werden allerdings im Einzelfall unwahre Behauptungen über ein Unternehmen oder dessen Produkte aufgestellt oder diffamierende, rein auf die Herabsetzung zielende Aussagen (Formalbeleidigungen oder Schmähkritik) getätigt, so kann das Unternehmen selbstverständlich dagegen vorgehen.

3.) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Ein Unternehmen wird von der Rechtsordnung als sog. „eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb“ besonders geschützt. Wirkt jemand gezielt negativ auf ein Unternehmen ein, so hat der Unternehmensinhaber gemäß §§ 823, 1004 BGB einen Anspruch auf Beseitigung des Eingriffs und dessen zukünftige Unterlassung.

Zwar kann mit der Aufnahme in ein Bewertungsportal ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Schadpotenzial einhergehen. Allerdings sieht die Rechtsprechung weder in der Listung selbst noch in der Anzeige von Bewertungen einen rechtswidrigen Eingriff in das Unternehmen (OLG Hamburg, Urteil vom 18.1.2012 – Az. 5 U 51/11).

Lediglich unwahre Tatsachenbehauptungen und rechtswidrige Meinungsäußerungen wie Beleidigungen und Schmähkritik können derartige rechtswidrige Eingriffe darstellen.

Jedoch führt alleine die abstrakte Möglichkeit solcher rechtswidrigen Äußerungen über ein Unternehmen nicht dazu, dass ein Unternehmen von vornherein die Listung oder Bewertungen verhindern könnte.

III. Fazit

Der Betrieb von Bewertungsportalen wie Trustpilot sowie die Listung von Unternehmen wird grundrechtlich über die Meinungs- und Medienfreiheit nach Art. 5 des Grundgesetzes (GG) geschützt.

Sofern und solange Bewertungsportale hierbei ihre Rolle als unabhängige Informationsmittler einhalten, können sich Unternehmer gegen Listungen auf Trustpilot und anderen Portalen nicht zur Wehr setzen und müssen diese hinnehmen.

Datenschutzrechtliche, unternehmenspersönlichkeitsrechtliche und betriebliche Schutzpositionen treten hinter dem Ziel der Informationsfreiheit zurück.

Anders kann es sich aber verhalten, wenn das Bewertungsportal ein Geschäftsmodell verfolgt und Premium-Listings für zahlende Anbieter bereitstellt, welche gestalterisch die Listings von unfreiwillig aufgenommenen Nichtzahlern benachteiligen.

Ebenso bestehen Interventionsrechte nicht für die Listung selbst, aber für einzelne Bewertungen, wenn diese durch unwahre Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen oder Schmähkritik die Grenzen der Meinungsfreiheit unbillig überschreiten.

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1 Kommentar

S
Sand Nom 26.11.2020, 19:49 Uhr
Mr
Hi, ist es erlaubt von Kunden angegebene Bewertungen von Kununu oder Trustpilot auf einer privaten nicht kommerziellen Homepage einzubinden? Ähnlich dem Urteil vom EUGH bei Videos von YouTube, danke

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