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Versand von Elektro- und Elektronikgeräten nach Belgien – FAQ der IT-Recht Kanzlei

25.09.2015, 09:43 Uhr | Lesezeit: 2 min
Versand von Elektro- und Elektronikgeräten nach Belgien – FAQ der IT-Recht Kanzlei

Die zunehmende Internationalisierung des Onlinehandels führt dazu, dass viele deutsche Onlinehändler Elektro- und Elektronikgeräte in das EU-Ausland an Endnutzer versenden. Uns erreichten in letzter Zeit auch etliche Anfragen zu dieser Thematik, was die große Verunsicherung bei den Händlern zeigt. Diese FAQ sollen die Problematik in Bezug auf den Versand von Elektro- und Elektronikgeräten nach Belgien beleuchten.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind Händler, die Elektro- und Elektronikgeräte nach Belgien an Endnutzer in privaten Haushalten versenden.

Damit unterfällt auch ein deutscher Händler, der derartige Geräte verkauft, der Registrierungsverpflichtung nach dem belgischen Elektrogesetz.

Eine bestehende Registrierung als Hersteller nur in Deutschland bei der Stiftung EAR ist damit gerade nicht ausreichend.

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Sind auch Händler betroffen, die Elektrogeräte an belgische Händler verkaufen?

Nein, der Händler in Belgien muss sich für die Geräte dann nach den Vorschriften des belgischen Elektrogesetzes registrieren.

Der Händler im Ausland (Exporteur nach Belgien) kann aber freiwillig die Geräte für seine Handelspartner registrieren und damit den Händler in Belgien von dieser Pflicht befreien. Dazu sind besondere schriftliche Vereinbarungen zu treffen.

Wie funktioniert die Registrierung in Belgien?

Die Registrierung nach dem belgischen Elektrogesetz setzt grundsätzlich einen Sitz des Händlers in Belgien voraus. Ist ein solcher nicht gegeben bzw. besteht nicht zumindest eine Niederlassung in Belgien, benötigt der Händler hierfür einen Bevollmächtigten in Belgien.

Benötigt ein Händler, der B2B nach Belgien verkauft, bei freiwilliger Registrierung auch einen Bevollmächtigten?

Ja, die Stellung eine Bevollmächtigten in Belgien ist auch in diesem Falle Pflicht.

Was droht bei Nichtbeachtung?

Es drohen etwa Strafen durch die zuständigen Vollzugsbehörden. Dies zeigt, dass jeder Händler gut beraten ist, hier rasch für rechtssichere Zustände zu sorgen.

Wie komme ich möglichst schnell meinen Pflichten beim Versand von EAG nach Belgien nach?

Wir konnten zwischenzeitlich eine praxistaugliche und vor allem schnelle Lösung für unsere Mandanten finden.

Sollten Sie daran Interesse haben, so nehmen Sie hierzu gerne Kontakt mit RA Nicolai Amereller per Email unter n.amereller@it-recht-kanzlei.de auf. RA Amereller wird Ihnen dann die nötigen Informationen zukommen lassen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

R
Reinhard Fricke 29.09.2015, 23:22 Uhr
Dr.
Was ist genau mit "freiwilliger Registrierung" im B2B Geschäft gemeint ? Nach meiner Information ist ein Hersteller/Exporteur von reinen B2B-Produkten (z.B. industrielle Investitionsgüter, die unter die Kriterien eines Elektrogerätes fallen), der an ein Unternehmen in Österreich oder Belgien liefert, das die B2B-Geräte selber (z.B. in der Fertigung) nutzt, nicht in Österreich oder Belgien registrierungspflichtig.
Leider definiert die WEEE-Revision diesen B2B-Fall nicht genau und berücksichtigt den aktuellen Stand der Online-Vertriebswege im B2B Bereich unzureichend. Auch die nationalen Umsetzungen bringen keine Präzisierung. Meine Information stammt u.a. von einer Anfrage im österreichischen Lebensministerium, da die östereichische WEEE-Umsetzung auch keine klare Abgrenzung der B2B-Szenarien erlaubt. Immerhin war die Auskunft aus dem Ministerium eindeutig.
Nochmals die Frage: Welche Szenarien meinen Sie genau mit "freiwilliger Registrierung".

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