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Beschwerde über Mitbewerber bei Amazon: Zulässig oder unlauteres Anschwärzen?

04.01.2021, 11:49 Uhr | Lesezeit: 7 min
Beschwerde über Mitbewerber bei Amazon: Zulässig oder unlauteres Anschwärzen?

Der Online-Markt ist zum Teil stark umkämpft. So kann es vorkommen, dass sich ein Online-Händler beim Online-Marktplatz über einen Mitbewerber in Bezug auf dessen Angebotsgestaltungen beschwert. Das OLG Hamm musste sich mit der Frage beschäftigen, ob es einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn ein Online-Händler einen tatsächlichen Rechtsverstoß eines Mitbewerbers bei einer Online-Handelsplattform (Amazon) meldet. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des OLG Hamm in unserem heutigen Beitrag.

Was ist geschehen?

Die Klägerin verkaufte Lampen und Leuchten auf dem deutschen Markt, unter anderem bei Amazon. Die Beklagte und zugleich Mitbewerberin der Klägerin vertrieb ebenfalls Lampen und Leuchten auf Amazon. Der Klägerin fielen zwei wettbewerbswidrige Angebote der Beklagten auf und wandte sich sodann an Amazon mit der Begründung, (zumindest) diese beiden Produktangebote entsprächen nicht den Vorgaben der Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (VO (EU) Nr. 874/2012). Das Energieeffizienzlabel wurde bei den Angeboten nicht ordnungsgemäß dargestellt - weder unmittelbar neben dem Preis noch mittels einer geschachtelten Anzeige.

Lese-Tipp: Wenn Sie mehr zum Thema Wegfall der verpflichtenden Energieverbrauchskennzeichnung für Leuchten zum 25.12.2019 lesen möchten, dürfen wir Ihnen unseren Beitrag als Lektüre empfehlen!

Amazon entfernte daraufhin die beiden oben bezeichneten Produktangebote sowie zehn weitere Produktangebote der Beklagten und informierte die Beklagte hierüber per E-Mail. Sodann mahnte die Beklagte die Klägerin ab. Die „Beschwerde“ der Klägerin bei Amazon sei unlauter gewesen. Sie stelle eine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des § 4a UWG, eine „Anschwärzung“ im Sinne des § 4 Nr. 2 UWG und eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Die Klägerin mahnte ihrerseits die Beklagte zu ab. In der Zwischenzeit entfernte Amazon weitere 29 Produktangebote der Beklagten wegen desselben Verstoßes hinsichtlich des Energieeffizienzlabels.

Der Streit zwischen den Parteien mündete zunächst in einem Urteil des LG Bochum (Urt. v. 27.11.2019, Az. 13 O 109/19), welches der Klägerin ihren Unterlassungsanspruch (bzgl. der fehlenden/falschen Kennzeichnung) gegen die Beklagte zusprach. Weiter wurde festgestellt, dass die Beklagte keinen Anspruch gegen die Klägerin hat, dass diese es unterlässt, sie bei Amazon „anzuschwärzen“ oder durch „aggressive geschäftliche Handlungen“ zu belasten. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung beim OLG Hamm (Urt. v. 08.10.2020, Az. 4 U 7/20) ein.

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Mitbewerberschutz nach dem UWG

Da es im (Online-)Handel unter Mitbewerbern nicht selten zu mit allen Mitteln geführten Fehden kommt, schützt das UWG vor unlauteren Angriffen der Konkurrenz. Insbesondere § 4 sowie § 4a UWG enthalten diverse Regeln, die einen fairen Wettbewerb unter Mitbewerbern sicherstellen. Der Mitbewerberschutz nach § 4 Nr. 1-4 UWG schützt u.a. gegen Herabsetzung und Verunglimpfung (Nr. 1), Anschwärzung (Nr. 2) sowie gezielte Behinderung des Mitbewerbers (Nr. 4).

Eine Verunglimpfung/Herabsetzung im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG stellt nicht lediglich sachliche Kritik an Mitbewerbern und deren Leistungen dar - diese muss natürlich erlaubt sein und bleibt es auch. Erforderlich ist vielmehr die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers oder seiner Leistungen durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung. Eine Verunglimpfung hingegen ist eine stärkere Form der Herabsetzung und besteht in der Verächtlichmachung des Mitbewerbers ohne sachliche Grundlage.

Eine Anschwärzung im Sinne des § 4 Nr. 2 UWG setzt nach dem Wortlaut die Behauptung oder Verbreitung falscher oder nicht erweislich wahrer Tatsachen voraus. Das heißt jedoch nicht, dass jegliche wahre Tatsachenbehauptung zulässig ist - hier kann u.a. das Persönlichkeitsrecht z. B. Grenzen setzen. Daneben erfasst § 4 Nr. 4 UWG die individuelle Behinderung, also Wettbewerbsmaßnahmen, die sich gezielt gegen einen oder mehrere Mitbewerber richten. Hier müssen somit besondere, die Unlauterkeit der Behinderung des Wettbewerbers begründende Umstände hinzutreten, damit eine konkrete Behinderung eines Mitbewerbers angenommen werden kann. Beispiele hierfür ist z. B. das Abfangen/Abwerben von Kunden oder Aufkaufen von Konkurrenzware.

Eine „aggressive geschäftliche Handlung“ im Sinne des § 4a S. 2 Nr. 1-3 UWG setzt hingegen eine Belästigung (Nr. 1), eine Nötigung (Nr. 2) oder eine unzulässige Beeinflussung (Nr. 3) voraus. Klassische Fälle der Belästigung (gegenüber Verbrauchern) sind beispielsweise das Unerbetene Ansprechen in der Öffentlichkeit oder unerbetene Fernkommunikation mittels Telefon, Telefax, E-Mail (unerwünschte Werbung).

Urteil des OLG Hamm

Das OLG Hamm (Urteil vom 08.10.2020, Az.: 4 U 7/20) stellte im oben genannten Sachverhalt fest, dass die „Beschwerde“ der Klägerin bei Amazon über die zwei rechtsverletzenden Angebote der Beklagten keine unlautere geschäftliche Handlung darstellte. Es handele sich nicht um eine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des § 4a UWG. Wie bereits dargelegt, setzt eine solche nach § 4a Abs. 1 S. 2 UWG eine Belästigung, eine Nötigung oder eine unzulässige Beeinflussung voraus. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass die Klägerin Amazon mit ihrer Beschwerde belästigt oder genötigt hat.

Auch eine unzulässige Beeinflussung liege fern. Grundsätzlich liegt nach § 4a Abs. 1 S. 3 UWG eine unzulässige Beeinflussung vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt. Hierfür stellte das Gericht lediglich kurz fest, dass für das Vorliegen dieses Tatbestandes „jeglicher Anhaltspunkt“ fehle.

Beschwerde bei Amazon ist keine Anschwärzung des Mitbewerbers

Die „Beschwerde“ der Klägerin war nach Ansicht des OLG Hamm auch nicht als „Anschwärzung“ im Sinne des § 4 Nr. 2 UWG anzusehen. Eine solche Anschwärzung setzt nach dem Wortlaut die Behauptung oder Verbreitung falscher oder nicht erweislich wahrer Tatsachen voraus. Dass die Klägerin über die beiden von ihr gemeldeten Produktangebote falsche oder nicht erweislich wahre Tatsachen behauptet hat, sei nicht ersichtlich. Es wäre ohnehin unsinnig, gegenüber Amazon unrichtige Tatsachen über den Wortlaut oder die sonstige Gestaltung von Produktangeboten auf dessen (Amazons) eigener Internetplattform zu behaupten.

Weder Herabsetzung, Verunglimpfung noch gezielte Behinderung

Die Beschwerde der Klägerin bei Amazon enthielt auch keine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Beklagten im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG, wie das Gericht feststellte. Die in dieser Beschwerde von der Klägerin geäußerte Rechtsauffassung, wonach die beiden Produktangebote nicht den Vorgaben der VO (EU) Nr. 874/2012 entspreche, sei vielmehr zutreffend gewesen.

Daneben liege auch keine gezielte Behinderung der Beklagten im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG vor. Hier legte das Gericht zunächst dar, dass nicht jede Behinderung eines Wettbewerbers der Regelung des § 4 Nr. 4 UWG unterfalle. Es müssten vielmehr besondere, die Unlauterkeit der Behinderung des Wettbewerbers begründende Umstände hinzutreten. Derartige besondere Umstände sah das Gericht in diesem Fall jedoch nicht.

Erstens sei festzuhalten, dass die beiden gemeldeten Produktangebote den für sie geltenden gesetzlichen Anforderungen nicht genügten und dementsprechend die von der Klägerin gegenüber Amazon geäußerte Rechtsauffassung - wie bereits erwähnt - zutreffend war. Eine gezielte Behinderung könne allenfalls dann vorliegen, falls der Klägerin gegenüber der Beklagten keine (lauterkeitsrechtlichen) Ansprüche wegen der Zuwiderhandlung gegen die Vorgaben der Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (VO (EU) Nr. 874/2012) zustünden.

Zweitens habe die Klägerin ihre Beschwerde auch nicht aus sachfremden oder wettbewerbsfremden Interessen abgesetzt. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die abgesetzte Beschwerde im Gegensatz zu einer direkten Abmahnung vielmehr die lauteren Absichten der Klägerin unterstrichen habe: Dass die Klägerin zunächst den schnellen und effizienten Weg der Beschwerde gewählt hat und nicht sofort eine gegebenenfalls Kostenerstattungsansprüche auslösende Abmahnung ausgesprochen hat, spreche für den Einsatz für einen lauteren und gesetzeskonformen Wettbewerb.

Fazit

Insbesondere § 4 sowie § 4a UWG schützen Mitbewerber voreinander und stellen somit sicher, dass ein fairer Wettbewerb stattfindet. Die Grenzen zwischen wettbewerbsrechtlich gedecktem Agieren und Überschreiten der Schwelle der Unlauterkeit ist nicht immer einfach zu ziehen. Wie immer spielen hier die konkreten Umstände des Einzelfalles die entscheidende Rolle.

Die Beschwerde über Mitbewerber bei Amazon (in Bezug auf einen tatsächlich bestehenden Rechtsverstoß) stellt in diesem Zusammenhang grundsätzlich weder eine Herabsetzung, Verunglimpfung oder gezielte Behinderung dar.

Tipp: Der sicherste Weg, eine Abmahnung durch Verbände sowie auch durch Mitbewerber zu vermeiden, ist es, seine Internetauftritte rechtssicher zu gestalten. Sie wollen rechtssicher im Internet handeln und gar nicht erst abgemahnt werden? Die IT-Recht Kanzlei sichert auch Sie gerne mit ihren Schutzpakete ab.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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