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Achtung: Anhörung des BayLDA wegen der Verwendung von Tracking-Tools

01.07.2020, 14:31 Uhr | Lesezeit: 3 min
Achtung: Anhörung des BayLDA wegen der Verwendung von Tracking-Tools

Bereits 2019 hat der EuGH festgestellt, dass der Einsatz nicht notwendiger Cookies grundsätzlich einer Nutzereinwilligung bedarf. Insbesondere Analysedienste wie Google Analytics sind von der Einwilligungspflicht betroffen. Der IT-Recht Kanzlei liegt nun ein Schreiben des Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) vor, das einen Webseitenbetreiber wegen eines vermuteten Verstoßes gegen die Einwilligungspflicht rügt. Welchen Inhalt das Schreiben konkret hat und wie Webseitenbetreiber eine rechtssichere Nutzereinwilligung einholen können, erfahren Sie im Folgenden.

A. BayLDA rügt Verwendung von Google-Analytics & Co

Der IT-Recht Kanzlei liegt ein aktuelles Schreiben des BayLDA vor, das sich an einen Webseitenbetreiber richtet, der auf seiner Internetpräsenz diverse Tracking-Tools einsetzt. Konkret verwendet er auf seiner Internetpräsenz

  • Google Analytics, Google Tag Manager
  • Facebook-Pixel und
  • Hotjar

Das BayLDA rügt in dem Schreiben, dass die Datenverarbeitung durch die Dienste bereit begann, bevor der Nutzer seine Auswahl durch eine aktive Handlung, nämlich dem Anklicken einer Auswahlmöglichkeit, bestätigt hat. Das bedeutet: Das BayLDA wirft dem Webseitenbetreiber vor, dass die Tracking Tools bereits Daten erheben, bevor der Nutzer seine Einwilligung dazu erteilt hat.

Sodann gibt es dem betroffenen Webseitenbetreiber die Möglichkeit sich zu dem Sachverhalt zu äußern und insbesondere dazu Stellung zu nehmen,

  • welche Tracking-Dienste zu welchem Zwecke zum Einsatz kommen und wie diese eingesetzt werden
  • welche personenbezogenen Daten erhoben werden
  • wie lange die Daten gespeichert werden
  • auf welche Rechtsgrundlage die jeweilige Verarbeitung gestützt wird
  • ob dem Nutzer ein Opt-Out-Verfahren zur Verfügung gestellt wird
  • ob der Nutzer über den Einsatz von Tracking-Tools informiert wird.
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B. Die zugrundeliegende Problematik: Verwendung von Tracking-Tools nur mit Einwilligung

Seit dem Grundsatzurteil des EuGH vom 01.10.2019 (Az.: C-673/17) steht fest, dass der Einsatz technisch nicht notwendiger Cookies nur zulässig ist, wenn der jeweilige Nutzer hierfür seine entsprechende Einwilligung erteilt hat.

Die Einwilligungspflicht findet ihre rechtliche Grundlage dabei nicht in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), sondern in Art. 5 Abs. 3 der EU-Cookie-Richtlinie 2002/58/EG (in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG). Daraus folgt auch: Das Einwilligungserfordernis gilt unabhängig davon, ob durch das jeweilige Cookie personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht.

Webseitenbetreiber sind daher verpflichtet, für sämtliche cookie-basierten und technisch nicht notwendigen Anwendungen vor deren Einsatz eine ausdrückliche Einwilligung von jedem Nutzer einzuholen. Zudem müssen sie umfangreich über Funktionsweise, Funktionsdauer und über Drittempfänger der Cookie-Daten informieren. Insbesondere cookie-basierte Tracking- und Analyse-Tools sind von der Einwilligungspflicht betroffen.

C. Fazit

Erweisen sich die Vorwürfe des BayLDA als berechtigt oder äußert sich der betroffene Webseiteninhaber innerhalb der Stellungnahmefrist nicht, kündigt das BayLDA den Erlass eines Verwaltungsaktes nach Aktenlage an. Konkret drohen dann hohe Bußgelder von bis zu 20.000.000,00 Euro oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängen, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.

Tipp: Rechtssichere Lösung: Cookie-Consent-Tool der IT-Recht Kanzlei/ PRIVE!

Um die strengen Voraussetzungen (Einholung der Einwilligung zum Tracking) zu erfüllen, die an die rechtssichere Benutzung von Google Analytics gestellt werden, bietet die IT-Recht Kanzlei in Kooperation mit PRIVE ihren Mandanten das Cookie-Consent-Tool an!

Das Tool beinhaltet auch Lösungen für cookiebasierte Tracking-Tools wie beispielsweise Google Analytics. Durch das Tool wird gewährleistet, dass Nutzer bereits beim Aufruf der entsprechenden Website die Möglichkeit erhalten, ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung zu erteilen. So kann gewährleistet werden, dass Google Analytics auch weiterhin einsetzbar bleibt.

Sie möchten Tracking-Tools rechtssicher einbinden und benötigen eine sichere Datenschutzerklärung? Unsere Schutzpakete helfen Ihnen weiter!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

T
Tabea Rotdorn 13.07.2021, 10:39 Uhr
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