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OLG Celle zur Lebenserwartung von Bäumen: Keine verderbliche Ware!

11.02.2013, 13:06 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Mag. iur Christoph Engel
OLG Celle zur Lebenserwartung von Bäumen: Keine verderbliche Ware!

Einen etwas skurrilen Ausflug in die Botanik mussten kürzlich die Richter des OLG Celle unternehmen: Es war zu entscheiden, ob ein im Versandhandel erworbener Baum als schnell verderbliche Ware zu betrachten und dadurch das gesetzliche Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Mit Blick auf die Lebenserwartung eines durchschnittlichen Baumes kam das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dieser sei ein eher langlebiges Produkt (vgl. aktuell OLG Celle, Beschl. v. 04.12.2012, Az. 2 U 154/12).

Sachverhalt

Im Internet kann man mittlerweile praktisch alles bestellen, warum also nicht auch lebende Bäume: Genau um solche hölzernen Gewächse entzündete sich ein Streit, über den letztlich das OLG Celle zu entscheiden hatte. Die streitgegenständliche Pflanze war, nachdem der Käufer von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hatte, vor oder während des Rücktransports zum Händler verdorrt. Dieser wollte daraufhin den Kaufpreis nicht erstatten und erklärte kurzerhand, der Baum sei eine schnell verderbliche Ware und daher vom gesetzlichen Widerrufsrecht ausgeschlossen. § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB besagt schließlich:

"Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen […] zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde […]."

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Urteil des OLG Celle

Das OLG Celle erteilte dieser Idee allerdings eine klare Absage: Ein Baum ist nicht per se eine schnell verderbende Ware, sondern im Gegenteil eher langlebig. Schließlich orientiere sich das Merkmal, dass Waren „schnell verderben können“, an der zu erwartenden Gesamtlebensdauer des Produkts (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 04.12.2012, Az. 2 U 154/12; mit weiteren Nachweisen):

"Schnell verderben können Waren dann, wenn nach ihrem Transport und ihrer Verweildauer beim Verbraucher ein verhältnismäßig erheblicher Teil ihrer Gesamtlebensdauer abgelaufen wäre, wie das etwa häufig bei Lebensmitteln und regelmäßig bei Schnittblumen der Fall sein dürfte […]. Entscheidend für die Verderblichkeit ist also, dass es sich um Waren handelt, die sich in absehbarer Zeit nach der Versendung aufgrund eines unumkehrbaren natürlichen Vorgangs so verschlechtern, dass ein bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht mehr möglich ist bzw. das Haltbarkeitsdatum verstrichen ist."

Nach diesen Grundsätzen sind Bäume gerade keine schnell verderbenden Waren. Der Kunde kauft sie ja in der Regel, um sich lange Zeit an ihnen zu erfreuen:

"Lebende Bäume werden gekauft und hierfür versandt, damit sie eingepflanzt werden und viele Jahre und Jahrzehnte wachsen und gedeihen. Lebende Bäume sind keine Waren, die nach Ablauf einer bestimmten kurzen Zeit nicht mehr zu gebrauchen sind. Der Verkauf erfolgt gerade, damit der Käufer diese Bäume nach dem Einpflanzen viele Jahre nutzen kann. Der Verkauf lebender Bäume betrifft also ein nach allgemeiner Vorstellung besonders langlebiges Produkt und damit kein schnell verderbliches Produkt."

Auch die Tatsache, dass die streitgegenständlichen Bäume bis zum Wiedereintreffen beim Verkäufer das Zeitliche gesegnet hatten, ändert daran im konkreten Fall nichts. Eine Verschlechterung der Ware kann schließlich mit jedem Produkt vorkommen:

"Der Umstand, dass die Klägerin die Bäume nach Erhalt nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, eingepflanzt hat und die Bäume nach der Behauptung der Beklagten deshalb abgestorben sind, führt nicht dazu, dass die Bäume als schnell verderbliche Waren angesehen werden müssten. Lebende Bäume werden nicht dadurch zu schnell verderblichen Waren, weil der Käufer die Kaufsache nicht bestimmungsgemäß behandelt und nach der Lieferung nicht einpflanzt, so dass die Bäume absterben. Die Gefahr, dass der Käufer die Kaufsache nicht bestimmungsgemäß behandelt, liegt praktisch jeder Sache inne. Beispielsweise kann der Käufer eines Autos dieses unmittelbar nach Lieferung vor eine Wand fahren, der Käufer von Stoff kann diesen in Brand setzen. Nach dem ersichtlichen Willen des Gesetzgebers sollte es sich in solchen Fällen aber nicht um den Kauf schnell verderblicher Waren handeln."

Kommentar

Lebende Ware zur schnell verderbenden Ware zu erklären und so das gesetzliche Widerrufsrecht des Käufers zu umgehen ist zwar eine originelle, aber letztlich zum Scheitern verurteilte Idee. Was bei Schnittblumen noch irgendwie einleuchtet, ergibt bei einem Baum recht wenig Sinn: Der Käufer will sich an den erworbenen Bäumen schließlich lange Jahre erfreuen (oder wenigstens seine Hängematte festmachen). Folgerichtig greift die Ausnahmeregelung des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB hier nicht ein, und der Baumkäufer kann ein Widerrufsrecht geltend machen.

Das mag jetzt zwar furchtbar unpraktisch klingen, entspricht aber der geltenden Rechtslage. Sollte der Baum durch ein Verschulden des Käufers innerhalb der Widerrufsfrist eingehen, kann der Verkäufer immerhin Wertersatz verlangen. Im geschilderten Fallhatte der Verkäufer das aber gerade nicht getan, sondern den Kunstgriff mit dem schnell verderbenden Baum versucht. Dass dies jedoch nicht zum Erfolg geführt hat, liegt in der langlebigen Natur der Sache bzw. des Baums.

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