IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

„Karten auf den Tisch! “ - Zum Auskunftsanspruch im Markenrecht

02.10.2014, 10:38 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Yanina Bloch
„Karten auf den Tisch! “ - Zum Auskunftsanspruch im Markenrecht

Ein Schadensersatzforderung macht nur Sinn, wenn man umfassend über den Umfang und die Tragweite der Rechtsverletzung informiert ist und damit die Anspruchshöhe beziffern kann. Das Markenrecht sieht in § 19 MarkenG daher einen umfassenden Auskunftsanspruch vor, der dem Verletzten die Rechtsverfolgung gegenüber Lieferanten und gewerblichen Abnehmern eines entdeckten Verletzers ermöglichen soll, um so die Quellen und Vertriebswege der schutzrechtsverletzenden Gegenstände möglichst schnell vollständig zu verschließen.

Der Auskunftsanspruch aus § 19 MarkenG dient also nicht nur dazu dem Verletzten die Durchsetzung tatsächlich bestehender Ansprüche zu erleichtern, sondern auch dazu ihm überhaupt erst die eigenverantwortliche Prüfung, ob auch die Lieferanten oder Abnehmer Verletzungshandlungen begangen haben, zu ermöglichen.

§ 19 Abs. 1 MarkenG sieht dabei vor, dass der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 MarkenG auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen kann.

Zur Auskunft verpflichtet ist also derjenige, der eine Verletzungshandlung im Sinne der markenrechtlichen Verletzeransprüche der § 14, 15, 17 MarkenG begangen oder dabei mitgewirkt hat. Der Auskunftsanspruch ist verschuldensunabhängig und richtet sich daher uneingeschränkt auch gegen gutgläubige Weitervertreiber, nicht jedoch gegen private Letztverbraucher.

Seinem Umfang nach erstreckt sich gem. § 19 Abs. 2 MarkenG der Auskunftsanspruch auf die Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg „von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen“, somit auf den Namen und die Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, des gewerblichen Abnehmers oder des Auftraggebers, sowie die Menge der hergestellten, ausgelieferten oder bestellten Gegenstände.

Ein Auskunftsanspruch kann darüber hinaus auch die sogenannten Kontrolltatsachen umfassen, das heißt weitere Umstände, die der Berechtigte benötigt, um die Verlässlichkeit der gemachten Angaben überprüfen zu können.

Soweit der zur Auskunft Verpflichtete seinen Lieferanten anhand seiner Unterlagen nicht mir ausreichender Sicherheit feststellen kann, wird ihm trotzdem im Einzellfall eine Nachforschungspflicht auferlegt. Der Verpflichtete muss diese Zweifel also durch Nachfrage bei den in Betracht kommenden Lieferanten aufklären. Dagegen ist der Auskunftsschuldner nicht gehalten, Nachforschungen bei seinen Lieferanten vorzunehmen, um unbekannte Vorlieferanten und den Hersteller erst zu ermitteln.

In Ausnahmefällen ist der Auskunftsanspruch bei Unverhältnismäßigkeit im Einzellfall ausgeschlossen. Dies soll den Missbrauch des Auskunftsanspruchs zu einer gesetzeswidrigen Ausforschung von Konkurrenten verhindern.

Banner Premium Paket

Fazit

§ 19 Abs. 1 MarkenG ergänzt also die Rechtsfolgenseite der zivilrechtlichen Ansprüche bei Markenverletzung um einen für Marken und geschäftliche Bezeichnungen einheitlich ausgestalteten Anspruch auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg widerrechtlich gekennzeichneter Gegenstände. Besteht begründeter Verdacht, dass die Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht wurden, kann darüber hinaus auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Verletzers über Richtigkeit und Vollständigkeit geklagt werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© tom - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Urheberrechtsverstoß im Internet: Auskunftsanspruch über IP-Adressen und zugehörigen Daten des Users „auf Zuruf“?
(06.02.2012, 08:11 Uhr)
Urheberrechtsverstoß im Internet: Auskunftsanspruch über IP-Adressen und zugehörigen Daten des Users „auf Zuruf“?
And the Oscar goes to..: Einstellen von prämiertem Film meist gewerblich
(03.08.2011, 10:12 Uhr)
And the Oscar goes to..: Einstellen von prämiertem Film meist gewerblich
Oberlandesgericht Köln: bejaht Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren
(21.10.2010, 11:38 Uhr)
Oberlandesgericht Köln: bejaht Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren
LG München: Kameramann erhält Auskunft über Verwertung des Films „Das Boot“
(13.05.2009, 17:44 Uhr)
LG München: Kameramann erhält Auskunft über Verwertung des Films „Das Boot“
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei