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BGH: unterstützt ärztliche Kooperationen

18.05.2012, 06:56 Uhr | Lesezeit: 4 min
BGH: unterstützt ärztliche Kooperationen

Die Zahlung von Fangprämien für Patienten: ist verboten Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Die Zahlung von Fangprämien für Patienten: ist verboten" veröffentlicht.

Aktuell geistert ein Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Oktober 2011 durch das Internet, welches für einigen Wirbel unter den Betroffenen gesorgt hat. Das Landgericht hat die Klage eines Patientenvermittlers auf Zahlung seiner Provision wegen der Sittenwidrigkeit dieser Vermittlungsleistung abgewiesen. Dieses Urteil bestätigt die bereits feste Rechtsprechung zu der Zulässigkeit der Patientenvermittlung. Jedoch gibt es aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs, die ärztliche Kooperationen und Patientenwerbung in anderem Licht erscheinen lassen. Eine Bestandsaufnahme.

Entscheidung des Landgerichts Kiel

Aktuell geistert ein Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Oktober 2011 durch das Internet , welches für einigen Wirbel unter den Betroffenen gesorgt hat.

Das Landgericht hat die Klage eines Patientenvermittlers auf Zahlung seiner Provision wegen der Sittenwidrigkeit dieser Vermittlungsleistung abgewiesen. Zwar seien Vermittlungsleistungen als Maklerverträge im Wirtschaftsleben üblich und sogar im Gesetz unter §652 BGB geregelt, jedoch gelte hier etwas anderes. Provisionszahlungen für die Vermittlung von Aufträgen in Lebensbereichen, in denen die Kommerzialisierung anstößig ist, können einen Verstoß gegen die guten Sitten begründen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn Provisionszahlungen für ärztliche Leistungen vereinbart werden.

Hinzu kommt noch, dass das ärztliche Standesrecht Ärzten die Zahlung einer Provision für die Vermittlung von Patienten ausdrücklich untersagt.

Die Berufsordnung (Satzung) der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 3. Februar 1999 sagt hierzu eindeutig:

§ 32 Unerlaubte Zuweisung von Patienten gegen Entgelt
Dem Arzt ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.

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Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Zweite Zahnarztmeinung, I ZR 55/08

In der Entscheidung Zweite Zahnarztmeinung hatte der Bundesgerichtshof die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Vergleichsportals für Zahnarztleistungen zu beurteilen. Der Vorwurf war, dass die teilnehmenden Zahnärzte gegen ihr Berufsrecht verstoßen würden und die Betreiberin der Plattform sich diesen Verstoß gegen das zahnärztliche Berufsrecht zunutze machen würde, was einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen würde.

Auf dieser Plattform können Patienten gegen Entrichtung eines geringen Entgelts den Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag ihres - dabei ungenannt bleibenden - Zahnarztes einstellen. Alsdann haben andere Zahnärzte Gelegenheit, diesen Plan oder Voranschlag zu bewerten und eine eigene Kostenschätzung abzugeben. Der Patient erhält sodann die fünf preisgünstigsten Kostenschätzungen ohne Angabe der Namen und Adressen der Zahnärzte mitgeteilt. Wenn er sich daraufhin für die Kostenschätzung eines der Zahnärzte entscheidet, übermittelt die Betreiberin der Vergleichsplattform die jeweiligen Kontaktdaten an beide Seiten. Der Patient kann damit dann den ihm von der Plattformbetreiberin benannten Zahnarzt aufsuchen und sich von ihm untersuchen und beraten lassen sowie ein verbindliches Kostenangebot einholen; er kann die Kostenschätzung aber auch zu weiteren Verhandlungen mit dem von ihm zuerst aufgesuchten Zahnarzt verwenden. Sofern es - etwa in einem Drittel der Fälle - zum Abschluss eines Behandlungsvertrags mit dem Zahnarzt kommt, der seine Kostenschätzung über die Internetplattform abgegeben hat, erhält die Betreiberin der Vergleichsplattform von diesem Zahnarzt ein Entgelt in Höhe von 20% des Honorars, das er mit dem Patienten vereinbart hat.

Das interessante an dieser Entscheidung ist, dass der Bundesgerichtshof fast selbstverständlich zu dem Schluss kommt, dass die Teilung des Honorars des Zahnarztes mit dem Plattformbetreiber rechtlich unbedenklich sei. Dies erscheint vor dem Hintergrund des (richtigen!) Urteils des Landgerichts Kiel überraschend. Der Bundesgerichtshof qualifiziert jedoch mit der Souveränität eines Obergerichts die Leistungen des Plattformbetreibers nicht als Patientenvermittlung sondern als zusätzliche Dienstleitung. Diese zusätzliche Leistung stelle keine Patientenvermittlung dar und sei somit auch nicht sittenwidrig. Auch wenn die Bezahlung nicht pauschal sondern erfolgsorientiert als Prozentsatz des ärztlichen Honorars erfolge.

Fazit

Wie immer bei der Rechtsberatung kommt es „darauf an“. Die Trennlinie zwischen unerlaubter Patientenvermittlung und der Bereitstellung von erlaubten Marketingmaßnahmen kann fließend sein. Entscheidend ist auf jeden Fall der Mehrwert, den der Dienstleister sowohl dem Arzt als auch den Patienten bietet. Reine Schlepperdienste sind unzulässig.

Der Bundesgerichtshof – so scheint es – hatte bei seiner Entscheidung die Verbesserung der Transparenz des Marktes der ärztlichen Dienstleistungen vor Augen. Eine solche Verbesserung der Transparenz ist zu begrüßen. Sie wird es aber nur geben, wenn sich die Herstellung einer solchen Transparenz für die Anbieter solcher Dienstleistungen auch wirtschaftlich lohnt. Das tut es nach dieser Entscheidung jetzt. Und wer hat sich nicht schon einmal gefragt, ob er den richtigen Arzt hat oder nach diesem erfolglos gesucht?

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