IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Versandapotheke darf auf Erhebung der Rezeptgebühr nicht verzichten

30.03.2011, 08:06 Uhr | Lesezeit: 2 min
Versandapotheke darf auf Erhebung der Rezeptgebühr nicht verzichten

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Arzneimitteln / Homöopathika" veröffentlicht.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 22. März 2011 - 13 LA 157/09 - erneut mit der Frage befasst, ob eine deutsche (Versand-)Apotheke den gesetzlich Krankenversicherten die Zahlung der Rezeptgebühr bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ersparen darf.

Der Senat hatte dies bereits in zwei Eilverfahren verneint (Beschluss vom 20. Juni 2008 - 13 ME 61/08 -, vgl. dazu Pressemitteilung vom 27. Juni 2008; Beschluss vom 16. Oktober 2008 - 13 ME 162/08 -, vgl. dazu Pressemitteilung vom 20. Oktober 2008). Nunmehr hat er seine Auffassung bekräftigt, dass ein Verstoß gegen die gesetzliche Arzneimittelpreisbindung immer schon dann vorliegt, wenn eine Apotheke dem Versicherten bzw. Kunden gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt, die den dortigen Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen, als in einer anderen Apotheke. Dies gilt gerade auch dann, wenn die gegen die Preisbindung verstoßende Vorteilsgewährung zugleich mit einem Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtlichen Zuzahlungsregelungen verbunden ist.

Der Kläger betreibt eine Versandapotheke. Er hat Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung über deren Krankenkassen "Zuzahlungsgutscheine" zukommen lassen und diese bei einer späteren Bestellung von verschreibungs- und damit zuzahlungspflichtigen Medikamenten eingelöst. Dadurch hat er seinen Kunden die Eigenbeteiligung ersparen wollen. Gegenüber den Krankenkassen hat er so abgerechnet, als wäre die Rezeptgebühr vereinnahmt worden. Die Apothekerkammer hat diese Vorgehensweise untersagt. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 29. September 2009 - 6 A 271/07 - abgewiesen. Mit der nunmehr erfolgten Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist das Urteil rechtskräftig geworden.

Quelle: PM des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts

Werbebanner für Apotheken

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Pixel - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

HWG-Verstoß möglich: Vorsicht bei Einbindung von Produktbewertungen für medizinische Produkte
(09.10.2023, 07:35 Uhr)
HWG-Verstoß möglich: Vorsicht bei Einbindung von Produktbewertungen für medizinische Produkte
BGH legt EuGH Fragen zum Vertrieb von Arzneimitteln über eine Internet-Verkaufsplattform vor
(12.01.2023, 10:57 Uhr)
BGH legt EuGH Fragen zum Vertrieb von Arzneimitteln über eine Internet-Verkaufsplattform vor
LG Karlsruhe: Online-Marktplatz für Apotheken unzulässig
(15.12.2022, 14:16 Uhr)
LG Karlsruhe: Online-Marktplatz für Apotheken unzulässig
VGH Mannheim: Versandapotheke darf apothekenpflichtige Arzneimittel nicht per Automat an Endverbraucher ausgeben
(03.01.2022, 11:36 Uhr)
VGH Mannheim: Versandapotheke darf apothekenpflichtige Arzneimittel nicht per Automat an Endverbraucher ausgeben
VG Hannover: Online-Versandapotheke darf im Bestellvorgang das Geburtsdatum nicht bei jedem Produkt abfragen
(11.11.2021, 11:40 Uhr)
VG Hannover: Online-Versandapotheke darf im Bestellvorgang das Geburtsdatum nicht bei jedem Produkt abfragen
OLG Hamburg: Hinweispflicht auf Einschränkungen von Studien bei der Bewerbung von Arzneiwirkungen
(05.11.2020, 14:36 Uhr)
OLG Hamburg: Hinweispflicht auf Einschränkungen von Studien bei der Bewerbung von Arzneiwirkungen
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei