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Impressumspflicht reloaded – Wettbewerbsverstoß durch fehlerhafte Impressumsangabe

08.12.2015, 08:47 Uhr | Lesezeit: 2 min
von Anna Bosch
Impressumspflicht reloaded – Wettbewerbsverstoß durch fehlerhafte Impressumsangabe

In einem kürzlich vor dem LG Arnsberg geführten Rechtsstreit hatte das Gericht u.a. zu entscheiden, welche Informationspflichten Anbieter von geschäftsmäßig betriebenen Telemedien (also z.B. Online-Händler) bei der Anbieterkennzeichnung – kurz in ihrem Impressum - erfüllen müssen. Die Klägerin sah in fehlenden Angaben zum Registergericht und zur Registernummer auf der Homepage der Beklagten einen Wettbewerbsverstoß. In diesem Zusammenhang war zudem streitig, ob nur absichtliche Wettbewerbsverstöße kostenpflichtig abgemahnt werden können.

1) Was war geschehen?

Die Beklagte vertreibt über das Internet Sonnenschirme. Die Klägerin – eine Mitbewerberin - störte sich u.a. daran, dass das Impressum der Beklagten weder Angaben zum Registergericht, noch zur Registernummer enthielt und mahnte daraufhin die Beklagte ab. Die Beklagte habe gegen eine Marktverhaltensregel verstoßen und wettbewerbswidrig gehandelt, meinte die Klägerin.

Die Beklagte räumte das Fehlen der Registerangaben zwar ein, gab zur Verteidigung jedoch an, dass sie ihren Informationspflichten genüge getan habe, da die Angaben nicht absichtlich unterlassen wurden, sondern nur übersehen worden seien.

1

2) Wie entschied das LG Arnsberg den Rechtsstreit?

Das LG Arnsberg gab mit Urteil vom 3.9.2015 – Az. 8 O 63/15 – der Klägerin Recht. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein Wettbewerbsverstoß durch unlauteres Handeln nach § 4 Nr. 11 in Verbindung mit § 3 UWG auch dann vorliege, selbst wenn unabsichtlich einer gesetzlichen Vorschrift zuwider gehandelt wird. Zu den Vorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, auch das Verhalten für das Unternehmen bestimmen, zählt u.a. § 5 Abs. 1 TMG, der nähere Angaben zur Anbieterkennzeichnung und auch die Angabe der Handelsregisternummer im Interesse des Verbraucherschutzes vorsieht.

„Als eine Bestimmung, die Informationspflichten zur Anbieterkennzeichnung regelt, kommt ihr als Verbraucherschutzvorschrift eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu“.

Die in § 5 TMG enthaltenen Vorgaben seien folglich einzuhalten. Der Verstoß sei auch spürbar, denn schon aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber entsprechende Gesetze verabschiedet hat, folge, dass der Verstoß gegen solche Vorschriften nicht irrelevant sein soll. Die Abmahnung wäre somit rechtens.

3) Fazit

§ 5 TMG sieht einige verpflichtende Angaben zur Anbieterkennzeichnung vor, an die sich u.a. Webseiten-Betreiber halten müssen. Dies bekräftigte auch das LG Arnsberg in seinem Urteil vom 3.9.2015. Handeln Sie daher bei Erstellung oder Aktualisierung Ihres Impressums nicht leichtfertig, denn auch versehentlich unterbliebene Angaben können kostenpflichtig abgemahnt werden.

Einen Überblick, welche Angaben verpflichtend sind, enthält auch der Beitrag der IT-Recht Kanzlei zum Thema Impressum.

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1 Kommentar

M
Michael 08.12.2015, 09:28 Uhr
hm....
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht - das ist bekannt. Dennoch würde mich folgendes interessieren: Es gibt doch m.E. überhaupt keine persönlichen Vorteil für die Beklagte, die Angaben zu verschweigen. Die Angaben stehen fest und wären für jedermann recherchierbar. Im Umkehrschluss ergibt sich draus m.E. eben auch kein Nachteil für die Klägerin, außer dem erheblichen Mehraufwand, zwei Zeilen Text mehr eintippen zu müssen (Ironie...)

Hier zeigt sich also mal wieder, dass es bei der Abmahnung nur darum geht, der Konkurrenz eins reinzuwürgen und das schnelle Geld zu machen. Ich könnte mir vorstellen, dass es Anbieter gibt, für die eine solche Vorgehensweise durchaus praktisch ist, wenn man Angst vor der Konkurrenz hat und das eigene Geschäft womöglich nicht so gut läuft - aber das ist rein spekulativ.

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