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von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)

Handlungsanleitung für die Angabe von Lieferzeiten in einem Online-Shop

News vom 14.06.2021, 16:15 Uhr | Keine Kommentare

Diese Handlungsanleitung bezieht sich auf die Angabe von Lieferzeiten in einem Online-Shop. Sie soll unseren Mandanten dabei behilflich sein, die im Hinblick auf die Angabe der Lieferzeit geltenden Anforderungen praktisch umzusetzen. Wir haben uns dabei an das Prinzip des sichersten Weges gehalten. Es ist aber nicht auszuschließen, dass sich in der Praxis später auch andere Darstellungen durchsetzen werden. Auch erhebt diese Handlungsanleitung keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da in der Praxis auch Fälle denkbar sind, die von dieser Handlungsanleitung nicht erfasst werden.

I. Rechtlicher Hintergrund

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung am 13.06.2014 trat in Deutschland auch ein neuer Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB in Kraft, wonach der Unternehmer über den Termin zu informieren hat, bis zu dem er die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss.

Danach muss der Unternehmer den Verbraucher über Dauer, Beginn und Ablauf der Lieferfrist informieren, innerhalb welcher der Verbraucher in jedem Fall mit dem Zugang der Ware rechnen kann. Einschränkende Zusätze bei der Lieferzeit wie etwa „ca.“, „voraussichtlich“ oder „in der Regel“ werden dann nicht mehr zulässig sein, was für die beiden letztgenannten Beispiele nach herrschender Meinung aber auch heute schon gilt.

Da der Verbraucher in die Lage versetzt werden muss, sich das Ende der Lieferfrist auszurechnen, muss für den Beginn der Lieferfrist auf ein Ereignis abgestellt werden, welches der Verbraucher kennt. Dies ist insbesondere im Hinblick auf Vorkasse-Zahlungen problematisch, da der Händler die Ware erst mit Zahlungseingang auf seinem Konto versendet, der Verbraucher aber nicht wissen kann, wann die Zahlung auf dem Konto des Händlers gutgeschrieben wird.

Da der Verbraucher sich die Lieferfrist aber ausrechnen können muss, darf in diesem Fall für den Beginn der Lieferfrist nicht etwa auf den Zahlungseingang beim Händler abgestellt werden. Vielmehr muss hier auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem der Verbraucher die Zahlung anweist, da er nur diesen Zeitpunkt genau kennt. Banklaufzeiten und ggf. auch zwischen Überweisung und Zahlungseingang liegende Wochenenden muss der Händler in seine Lieferfrist einkalkulieren und diese ggf. entsprechend verlängern. Dies entspricht ja auch der Realität, da derjenige, der die Überweisung unmittelbar vor einem Wochenende ausführt, in der Regel länger auf die Ware warten muss, als derjenige, der die Überweisung an einem Montag ausführt.

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II. Muster Angabe Lieferzeiten bei Versand in verschiedene Länder

1. Lieferfrist beim jeweiligen Artikel mit Sternchenhinweis

Geben Sie auf der Angebotsseite beim jeweiligen Artikel die Lieferfrist an und versehen Sie diese mit einem Sternchenhinweis.

Beispiel:

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Hinweis zur Platzierung des Hinweises:

Der Hinweis zur Lieferzeit muss so platziert sein, dass der Verbraucher diesen auf jeden Fall zur Kenntnis nehmen kann, bevor er seine Vertragserklärung absendet. Wird im Rahmen des elektronischen Bestellprozesses nicht mehr über die Lieferzeit informiert, so muss der Hinweis im Online-Shop so hinterlegt sein, dass er vom Verbraucher auf jeden Fall vor Einleitung des Bestellprozesses, also vor Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb, zur Kenntnis genommen werden kann.

Werben Sie im Rahmen von Preissuchmaschinen bereits unter Angabe der Lieferzeit für Ihre Angebote, müssen Sie dort ebenfalls klarstellen, auf welche Länder sich die angegebene Lieferzeit bezieht, sofern Sie auch ins Ausland versenden und hierfür andere Lieferzeiten gelten, als für den Inlandsversand.

2. Auflösung des Sternchenhinweises im Footer der Angebotsseite

Lösen Sie den Sternchenhinweis im Footer der Angebotsseite auf, indem Sie dort klarstellen, auf welche Länder sich die angegebene Lieferzeit bezieht, was ggf. für andere Länder gilt und wie sich die Lieferfrist berechnet.

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3. Aufführung der zusätzlichen Lieferfristen auf gesondert vorgehaltener Versandinfoseite

Führen Sie auf einer eigens vorgehaltenen Versandinfoseite des Online-Shops etwa im Rahmen einer Tabelle die (maximalen) zusätzlichen Lieferfristen für andere Länder auf. Wenn es für Ihre Artikel schon innerhalb Deutschlands unterschiedliche Lieferzeiten gibt, so gilt dies denknotwendig auch für den Versand in andere Länder. In diesem Fall können Sie für den Versand in andere Länder keine festen Lieferzeiten angeben, da diese ja von Fall zu Fall variieren können. Insoweit macht es daher mehr Sinn, für den Versand in andere Länder nur die zusätzliche Lieferzeit zur innerdeutschen Lieferzeit, die beim jeweiligen Artikel angegeben ist, aufzuführen.

Sollten Sie sich bei der maximalen Lieferfrist nicht sicher sein, kalkulieren Sie einen entsprechenden Zeitpuffer ein. Geben Sie lieber einen zu langen als einen zu kurzen Zeitraum an.

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Hinweis zur Bestellung mehrerer Artikel mit unterschiedlichen Lieferzeiten:

Bestellt der Kunde bei Ihnen im Rahmen einer Bestellung mehrere Artikel mit jeweils unterschiedlichen Lieferzeiten, so müssen Sie den Kunden darüber informieren, ob Sie die Bestellung je nach Verfügbarkeit der Artikel in einer gemeinsamen Sendung oder in mehreren Sendungen (Teillieferungen) versenden.

Hinsichtlich der Lieferzeiten wäre der zweite Fall (Teillieferungen) unproblematisch, da insoweit die jeweils bei den Artikeln angegebenen Lieferzeiten gelten würden. Allerdings müsste der Kunde in diesem Fall über ggf. zusätzlich anfallende Versandkosten und deren Höhe informiert werden. Im ersten Fall (gemeinsame Sendung) müsste der Kunde darüber informiert werden, dass seine Bestellungen in einer gemeinsamen Sendung verschickt werden, sobald alle bestellten Artikel vorrätig sind und dass insoweit dann insgesamt die Lieferzeit für den Artikel mit der längsten Lieferzeit gilt.

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4. Informationen auf Versandinfoseite des Online-Shops zur Berechnung des (spätesten) Liefertermins

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Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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