IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Amazon: WEEE-Nummern bis 05.06.2023 zu hinterlegen

05.04.2023, 09:21 Uhr | Lesezeit: 4 min
Amazon: WEEE-Nummern bis 05.06.2023 zu hinterlegen

Mit dem Ziel der besseren Durchsetzung und Kontrolle der erweiterten umweltrechtlichen Herstellerverantwortung greifen Pflichten zunehmend auch auf Online-Marktplätze durch. Ab dem 01.07.2023 müssen eBay, Amazon und Co. verpflichtend die korrekte elektrogesetzliche Registrierung von Elektrogeräten anhand von WEEE-Nummern prüfen und nicht konforme Angebote sperren. Wie die Plattform Amazon ankündigt, sind WEEE-Nummern dort bis spätestens zum 05.06.2023 zu hinterlegen. Erfahren Sie hier mehr zu den Hintergründen.

I. Neue Marktplatz-Prüfpflichten für Elektrogeräte ab dem 01.07.2023

Die erweiterte umweltrechtliche Herstellerverantwortung, die in Deutschland Inverkehrbringer von Verpackungen, Batterien und Elektrogeräten mit diversen Erfassungs- und Verwertungspflichten belegt, steht auf Online-Marktplätzen naturgemäß vor großen Durchsetzungsproblemen.

Zwar sind nach gesetzlicher Regelung die erfassten Produktkategorien nur dann verkehrsfähig, wenn der Inverkehrbringer alle ihm obliegenden umweltrechtlichen Anforderungen, insbesondere die korrekte Registrierung, ordnungsgemäß erfüllt.

Auf Online-Marktplätzen bieten aber vermehrt auch Händler aus Nicht EU-Staaten, vor allem aus Fernost, Waren an, ohne sich an die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung zu halten und ohne für EU-Marktüberwachungsbehörden greifbar zu sein.

Aus diesem Grund werden nach und nach Pflichten für Online-Marktplatzbetreiber kodifiziert, die korrekte umweltrechtliche Erfassung der angebotenen Waren zu überprüfen und nicht rechtskonforme Angebote zu sperren.

Für Verpackungen durch Pflichtnachweis der LUCID-Registrierung bereits etabliert, wird eine Prüfpflicht zum 01.07.2023 nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 ElektroG auch bezüglich der ordnungsgemäßen Herstellerregistrierung für Elektro- und Elektronikgeräte etabliert.

Fortan werden Marktplätze also verpflichtet sein, den Handel mit Elektro- und Elektronikgeräten nur zu erlauben, wenn der jeweilige Anbieter eine ordnungsgemäße Registrierung der Ware nachweist.

In der Praxis wird die Überprüfung durch Abfrage und Abgleich der WEEE-Registrierungsnummer erfolgen, die in Deutschland im Zuge der elektrogesetzlichen Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (ear) vergeben wird.

Banner Unlimited Paket

II. Amazon: Hinterlegung der WEEE-Nummern bis 05.06.2023

Um sich auf den Stichtag des 01.07.2023 für das Inkrafttreten der Prüfpflichten vorbereiten und eine systematische Erfassung und Verwaltung sicherstellen zu können, müssen auf Amazon WEEE-Nummern für Elektro- und Elektronikgeräte bis spätestens zum Montag, den 05.06.2023, hinterlegt werden.

Dies geht aus einer Stellungnahme Amazons hervor.

Ab dem 05.06.2023 werde Amazon damit beginnen, betroffene Angebote, für die eine WEEE-Nummer nicht ordnungsgemäß hinterlegt wurde, zu sperren.

III. Nicht nur Hersteller, sondern auch Händler betroffen

Die Pflicht, eine eigene elektrogesetzliche Registrierung vorzunehmen und mithin eine eigene WEEE-Nummer zu führen, betrifft zwar nur „Hersteller“ im Sinne des ElektroG.

Hersteller ist nach § 3 Nr. 9 ElektroG, wer unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Elektro- oder Elektronikgeräte

  • unter seinem Namen oder seiner Marke herstellt und innerhalb Deutschlands anbietet oder
  • konzipieren oder herstellen lässt und sie unter seinem Namen oder seiner Marke innerhalb Deutschlands anbietet oder
  • anderer Hersteller unter eigenen Namen oder eigener Marke in Deutschland anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, wobei er dann nicht als Hersteller anzusehen ist, wenn der Name oder die Marke des eigentlichen Herstellers gemäß auf dem Gerät erscheint oder
  • , die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammen, erstmals auf dem deutschen Markt anbietet oder
  • unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern in Deutschland anbietet und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland niedergelassen ist

Von der Pflicht, WEEE-Nummern für angebotene Elektro- und Elektronikgeräte auf Online-Marktplätzen zu hinterlegen, werden aber alle Anbieter und damit auch bloße Wiederverkäufer betroffen sein.

Sind Händler nicht selbst „Hersteller“ im Sinne des ElektroG, haben Sie die WEEE-Nummern der in Deutschland registrierten Hersteller zu benennen.

IV. Compliance-Pflichten bereits jetzt

Unabhängig davon, wann Online-Marktplätze zur Kontrolle von WEEE-Registrierungen verpflichtet sind, haben Händler bereits seit Jahren sicherzustellen, dass alle von ihnen angebotenen Elektro- und Elektronikgeräte ordnungsgemäß elektrorechtlich registriert sind.

Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Registrierung, gilt für die betroffenen Geräte ein Verkehrsverbot. Sie dürfen also nicht gehandelt werden.

Gleichzeitig sind fehlende oder unzulängliche elektrogesetzliche Registrierungen immer wieder Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen.

Spätestens mit Blick auf die bevorstehenden Prüfmaßnahmen von Online-Marktplätzen und -Handelsplattformen sollten Elektrohändler und -hersteller den verlängerten Übergangszeitraum nutzen, um die lückenlose und korrekte elektrorechtliche Erfassung ihrer Produkte zu überprüfen und gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

Welche Schritte konkret zu ergreifen sind und wie die bestmögliche Vorbereitung auf die neuen Marktplatz-Prüfpflichten für Elektrogeräte gelingt, zeigen wir in diesem Beitrag.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Frage des Tages: Verkauf von gebrauchten Elektrogeräten auch ohne WEEE Nummer?
(21.08.2023, 12:47 Uhr)
Frage des Tages: Verkauf von gebrauchten Elektrogeräten auch ohne WEEE Nummer?
Jetzt wird es ernst: WEEE-Nummern müssen ab morgen auf Marktplätzen hinterlegt sein!
(30.06.2023, 15:51 Uhr)
Jetzt wird es ernst: WEEE-Nummern müssen ab morgen auf Marktplätzen hinterlegt sein!
Stiftung EAR plant offenbar Einführung neuer regelmäßiger Gebühren
(07.12.2022, 14:34 Uhr)
Stiftung EAR plant offenbar Einführung neuer regelmäßiger Gebühren
Marktplatz-Prüfpflichten für Elektrogeräte erst ab 01.07.2023
(02.12.2022, 09:48 Uhr)
Marktplatz-Prüfpflichten für Elektrogeräte erst ab 01.07.2023
Verkauf von Quarzuhren: Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Elektrogesetz in Umlauf
(30.11.2022, 14:56 Uhr)
Verkauf von Quarzuhren: Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Elektrogesetz in Umlauf
Neue Marktplatz-Prüfpflicht für Elektrogeräte – ab 2023 droht Verkaufsverbot auf Plattformen
(21.11.2022, 17:15 Uhr)
Neue Marktplatz-Prüfpflicht für Elektrogeräte – ab 2023 droht Verkaufsverbot auf Plattformen
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei