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LG Nürnberg-Fürth: Unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen des Internetkaufhauses Amazon

14.07.2011, 14:24 Uhr | Lesezeit: 3 min
LG Nürnberg-Fürth: Unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen des Internetkaufhauses Amazon

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Amazon" veröffentlicht.

Aus Anlass des Streits zweier Aquaristik-Händler, die beide Waren bei Amazon zum Verkauf anboten, musste das Landgericht Nürnberg-Fürth die Wirksamkeit einer Klausel aus dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beurteilen. Es stellte dabei fest, dass eine Regelung, wonach jeder Händler dem Kaufhaus die “weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen” gewährt, überraschend und daher nach §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam ist.

Der Kläger, ein Händler aus Oberfranken, wollte über ein großes Internetkaufhaus Süßwasserfische und Tierfutterbedarf vertreiben. Anlässlich der Anmeldung seines Onlineshops bei der Plattform hatte er mit dieser auch einen “Vertrag zur Einstellung von Bildern oder Inhalten” abgeschlossen und dabei die vorgegebene Bedingung akzeptiert:

“5. Lizenz für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen. … Hiermit gewähren Sie A.,  seinen verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen.”

Sodann hatte er für seinen Onlineshop ein Produktbild gefertigt, auf dem sein Firmenname in der Mitte aufgebracht war, und dieses Bild auf der Verkaufsplattform eingestellt. Umso mehr verwunderte es ihn, als ein anderer Händler-Shop aus Mittelfranken plötzlich mit genau demselben Bild inklusive Logo in dem Internetkaufhaus für seine konkurrierenden Verkaufsartikel warb. Das Produktbild unseres Klägers war ihm nämlich auf Grundlage der oben genannten Klausel von dem Internetkaufhaus zur Verfügung gestellt worden.

Der oberfränkische Händler wollte sich das nicht bieten lassen und erhob vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth gegen den mittelfränkischen Konkurrenten Klage auf Unterlassung. Mit Urteil vom 04.02.2011 gab ihm nunmehr die Vierte Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth unter ihrem Vorsitzenden Jörg Eichelsdörfer in diesem Punkt Recht:

Der Kläger könne von dem Beklagten Unterlassung der Verwendung des streitgegenständlichen Fotos verlangen, denn dieses sei urheberrechtlich geschützt. Die Einräumung der Lizenz durch Firma A. nach Ziffer 5 der Vertragsbedingungen für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen verstoße gegen §§ 305c Abs. 1, 307 BGB und sei daher unwirksam. Diese Bestimmung sei so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Internetkaufhauses A., unser Kläger, hiermit nicht zu rechnen brauche. Auch würden die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Internetplattform A. nicht schon dadurch zu üblichen Klauseln, dass das Klauselwerk, in dem sie stehen, sehr weit verbreitet ist. Denn auch Bestimmungen in monopolartig den Markt beherrschenden Bedingungswerken könnten überraschend sein und sind es dann, wenn sie Ausnahmeregelungen darstellen, die dem Erwartungshorizont des Vertragspartners zuwiderlaufen. Vorliegend habe der Kläger nicht damit rechnen müssen, dass sein Bild mit seinem Firmennamen für Konkurrenzangebote von beliebigen anderen Personen verwendet wird, ohne dass ihm die Entscheidung hierüber verbleibt. Dies sei ihm auch nicht zumutbar.

Quelle: PM des Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 04.02.2011 – 4 HK O 9301/10. Rechtskräftig.

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1 Kommentar

T
Torsten Kracke 14.07.2011, 17:00 Uhr
Händler NUTZEN Bilder bei Amazon gar nicht
Mir scheint, als wäre hier das System des Amazon Marktplatzes grundsätzlich missverstanden worden.

Am Amazon Marktplatz teilnehmende Händler NUTZEN die Bilder bei Amazon gar nicht, sondern nur Amazon nutzt die Bilder, um die Angebote der Händler zu bewerben (da Amazon selber ja auch an den Verkäufergebühren gut mitverdient). Dann wird die ganze Sache auch wieder rund:

- jemand vergibt Bildrechte an Amazon

- Amazon nutzt die Bildrechte um eigene und/oder Dritthändlerprodukte zu bewerben

Dazu passt auch, dass man als Händler in der Regel gar keine Bilder zu Amazon hochlädt, sondern sich nur an eine EAN anhängt. Das Angebot des Händlers besteht nur aus dem Preis, dem Zustand und seinen AGB.

Wenn man dies mal per Gedankenspiel auf einen “echten” Marktplatz überträgt kann man sich vorstellen, dass Amazon einen großen Verkaufsstand hat, wo auch Werbebanner mit den Produktabbildungen stehen. Amazon nutzt diese Banner um Aufmerksamkeit für die Produkte und sich zu erzeugen. Neben dem Verkaufsstand von Amazon stehen noch weitere Händler, die dasselbe Produkt anbieten. Amazon hat den Händlern erlaubt sich neben den Amazon-Stand zu stellen und kassiert dafür von jedem Verkauf auch eine Provision. Selbst wenn Amazons Verkaufsstand selber leer ist, verdient Amazon also weiter an den Händlern, die neben dem (leeren) Amazon-Verkaufsstand stehen. Niemand würde behaupten, dass die Händler die Werbebanner “nutzen”, sie nutzen nur das Angebot Amazons als Werbung für ihr eigenes Angebot.

Sollte nun jemand unberechtigt Amazon Bildrechte übertragen haben oder mit der Nutzung durch Amazon im Nachhinein nicht einverstanden sein, ist dies einzig und allein das Problem Amazons, da nur Amazon diese Bilder tatsächlich nutzt.

Nichts anderes steht auch in der AGB-Klausel. Hier wird zu keinem Zeitpunkt von Marketplace-Händlern gesprochen, denen Amazon Rechte an den Bildern einräumen würde. Mit “verbundene Unternehmen” dürften eher solche Amazon-Plattformen wir JAVARI gemeint sein. Marketplace-Händlern werden hier keine Nutzungsrechte übertragen, da sie diese ohnehin nicht benötigen, da keine “Nutzung” durch sie vorliegt. Wenn man die AGB-Klausel dahingehend falschversteht, dass Händler Nutzungsrechte von Amazon erhalten, ist sie in diesem Punkt nichtig. Das Gericht hat hier also eine Frage beantwortet, die sich ohnehin nicht gestellt hat.

Bei Ebay wäre dies naturgemäß anders, da hier jeder Händler Angebote komplett selber erstellt, inkl. Beschreibung und Bilder. Die Angebote von Händlern bei Amazon des Händlers bestehen dagegen ausschließlich aus Zustand, Preis, Impressum, Widerrufsbelehrung und ggf. AGB. Bilder und Beschreibungen werden nur von Amazon genutzt, um damit Werbung für die ansonst “nackten” Händlerangebote machen.

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