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Amazon ergänzt die Verkäufernamenanzeige – ist ein rechtssicheres Anbieten nunmehr möglich?

02.11.2012, 15:13 Uhr | Lesezeit: 5 min
Amazon ergänzt die Verkäufernamenanzeige – ist ein rechtssicheres Anbieten nunmehr möglich?

Spätestens seit der Entscheidung des LG Wiesbaden zur mangelnden Vereinbarkeit der sog. 40,- Euro-Klausel auf Amazon war klar, dass Händler auf Amazon vor infrastrukturelle Probleme gestellt werden. Es war (wohl) den Händlern bislang nicht möglich die AGB und damit auch die sog. 40,- Euro-Klausel wirksam mit dem Verbraucher zu vereinbaren. Schuld hieran war die intransparente Abrufbarkeit der AGB des Händlers. Nunmehr hat Amazon die Verkäufernamenanzeige ergänzt, aber reicht das aus, um bei Amazon rechtssicher anbieten zu können?

1.    Vorgeschichte

Bislang konnten die Rechtstexte des Amazon-Händlers über ein Klicken auf den Verkäufernamen abgerufen werden, wobei der Internetnutzer erst auf einer Zwischenseite landete. Von dieser Seite aus kann der Internetnutzer die Rechtstexte des Händlers durch Anklicken des Links „Detaillierte Verkäuferinformationen“ abrufen oder die Rechtstexte direkt ansteuern, welche auf der rechten Seite unter der Überschrift „Weitere Informationen“ aufgelistet werden. Problematisch war, dass bislang kein Hinweis erfolgte, dass die Texte über den Mitgliedsnamen abgerufen werden können. Vielmehr konnte der Seitenbesucher einen Bestellvorgang einleiten, ohne dass er die AGB, etc. zur Kenntnis genommen hatte. Dies war sehr problematisch, da auch im Verlauf des Bestellvorgangs kein Hinweis mehr auf die Rechtstexte (insbesondere die AGB) des Händlers erfolgt.

Das LG Wiesbaden urteilte (Urteil vom 21.12.2011, Az.:11 O 65/11) in der Folge, dass auf der Verkaufsplattform Amazon eine notwendige vertragliche Vereinbarung zur Kostentragung des Verbrauchers nicht wirksam vereinbart werden könnte, auch wenn die AGB des Händlers eine dementsprechende Klausel vorhalten. Das LG Wiesbaden vertritt die Auffassung, dass die AGB an keiner Stelle im Rahmen des Bestellvorgangs zum Inhalt und Gegenstand des abzuschließenden Vertrages gemacht werden. Es genügt nach Ansicht des Gerichts nicht, dass AGB über einen Link vorgehalten werden, vielmehr sei nach § 305 Abs. 2 BGB erforderlich, dass der Verwender von AGB bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die Geltung der AGB hinweise. Des Weiteren müsse dem Kunden die Möglichkeit verschafft werden, in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis zu nehmen und der Kunde müsse sich auch mit der Geltung der AGB einverstanden erklären. An diesen Voraussetzungen fehlte es nach Ansicht des Gerichts, da ein einfacher Link auf die AGB dies nicht erfüllen könne.

1

2.    Änderung der Verkäuferanzeige durch Amazon

Amazon hat nunmehr reagiert und standardmäßig den Hinweis der Abrufbarkeit der Rechtstexte des Verkäufers hinter dessen Verkäufernamen eingebunden:

a

Auch in der Listenansicht erfolgt nunmehr ein eindeutiger Verweis auf die Rechtstexte des Händlers:

b

Der Kunde wird damit darüber aufgeklärt, dass hinter dem Verkäufernamen (bzw. der direkten Verlinkung) die Rechtstexte abrufbar gehalten werden. Fraglich ist allerdings, ob diese Gestaltung der Abrufbarkeit den gesetzlichen Anforderungen genügt.

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3.    Rechtliche Einschätzung

Für die Geltungsvereinbarung von AGB zwischen Händler und Verbraucher muss gemäß § 305 Abs. 2 BGB grundsätzlich folgendes gegeben sein:

„(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.“

Problematisch ist zum einen, dass die AGB des Händlers (wenn dieser in der Verkäuferanzeige auftaucht) erst durch zweimalige Verlinkung abrufbar sind. Zwar wird der Kunde dahingehend informiert, dass die Rechtstexte über den verlinkten Verkäufernamen abrufbar seien. Dieser Hinweis ist wie oben bereits beschrieben, zu kurz gegriffen. Tatsächlich landet der Kunde durch Klicken auf den Verkäufernamen erst einmal auf einer Zwischenseite, von welcher aus er die Rechtstexte über eine weitere Verlinkung ansteuern muss. Bei der Gestaltung der Zwischenseite ist es wiederum kritisch, dass die Rechtstexte sich hinter dem Hinweis „Detaillierte Verkäuferinformationen“ verbergen. Es darf bezweifelt werden, dass sich der durchschnittliche Verbraucher hinter einem solchen bezeichneten Link rechtserhebliche Texte vorstellt.

Kritisch ist zudem, dass die Verlinkung der Rechtstexte unterhalb der Überschrift „Weitere Informationen“ erfolgt.

Dieser Hinweis erscheint unter Umständen erst nach Scrollen der Zwischenseite. Zum anderen kann es sein, dass der Händler seine Rechtstexte gar nicht unter einem verständlichen Link zum Abruf bereithält.

Problematisch ist zum anderen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen des Bestellvorgangs nicht mehr abrufbar gehalten werden, man könnte daher berechtigte Zweifel haben, ob diese AGB, welche nur vor der Einleitung des Bestellvorgangs abrufbar sind, im Sinne des § 305 Abs. 2 BGB „bei Vertragsschluss“ gestellt werden. Der Gesetzgeber möchte mit dieser Regelung bezwecken, dass der Verbraucher die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der AGB erhält, wenn dieser sich zum Vertragsschluss entschlossen hat. Da die AGB aber im Bestellvorgang nicht mehr angezeigt werden, kann diese gesetzgeberische Absicht jedoch nicht mehr erfüllt werden.

Es darf zudem nicht übersehen werden, dass nicht nur die Geltungsvereinbarung der AGB auf der Plattform Amazon Sorgen bereitet, kritisch ist auch die Mitteilung von Verbraucher- bzw. Kundeninformationen. Gemäß § 312c Abs. 1 BGB, § 312g Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. § 246 EGBGB hat der Händler eine Reihe von vorvertraglichen Informationspflichten zu erfüllen, diese Informationen (unter anderem Informationen zum Vertragsschluss, Widerrufsbelehrung, etc.) sind rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers von Seiten des Händlers klar und verständlich zur Verfügung zu stellen. Ob allerdings der Hinweis der Abrufbarkeit der Rechtstexte über den Händlernamen verbunden mit der erst zu überwindenden Zwischenseite noch als klar und verständlich im Sinne des Art. 246 EGBGB anzusehen ist, darf bezweifelt werden.

4.    Fazit

Die Absichten von Seiten Amazons sind lobenswert, allerdings bestehen noch viele Bedenken, die gegen eine Einbeziehung der Händler-AGB auf Amazon sprechen, des Weiteren sind auch zahlreiche Fragen offen, ob der Kunde transparent und rechtzeitig über die notwendigen Kunden- bzw. Verbraucherinformationen belehrt werden kann. Es bleibt damit festzuhalten, dass ein Anbieten auf Amazon noch immer mit der Gefahr des wettbewerbswidrigen Handelns behaftet ist, so dass keine generelle Entwarnung gegeben werden kann. Zukünftige gerichtliche Entscheidungen werden zeigen, ob die von Amazon ergriffenen Maßnahmen ausreichend gewesen sind.

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Bildquelle:
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