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Frage des Tages: Amazon – warum kann ich mein Impressum nicht hinterlegen und wie weise ich auf die OS-Plattform hin?

21.04.2020, 14:20 Uhr | Lesezeit: 5 min
Frage des Tages: Amazon – warum kann ich mein Impressum nicht hinterlegen und wie weise ich auf die OS-Plattform hin?

Immer wieder erreichen uns in letzter Zeit Anfragen von Amazon-Verkäufern, die Probleme beim Hinterlegen des dortigen Impressums haben. Das Problem steht im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die OS-Plattform zur Online-Streitbeilegung.

Worum geht es?

Wer gewerblich bei Amazon verkauft, muss im Rahmen seines Amazon-Marketplace-Auftritts natürlich auch ein rechtssicheres Impressum darstellen.

Doch Amazon macht es den Händlern dabei aktuell nicht immer leicht.

Gleich mehrfach wurde in den letzten Tagen berichtet, dass Händler beim Einpflegen des Impressums eine Fehlermeldung erhalten. Amazon fordert die Händler dabei auf, den Text des Impressums korrekt zu formatieren. Ein Abspeichern des Impressums ist andernfalls nicht möglich.

Betroffen scheinen sowohl neue Händler zu sein, die erstmals das Impressum anlegen wollen als auch Bestandshändler, die ihre Impressumsdaten anpassen möchten.

Ganz offensichtlich stört sich Amazon seit Kurzem daran, wenn die Händler im Rahmen ihres Impressums die Internetadresse zu OS-Plattform der EU-Kommission hinterlegen. Wird die Internetadresse aus dem Impressum entfernt, dann lässt sich dieses meist problemlos hinterlegen.

Doch darf ich als Händler die Internetadresse der OS-Plattform einfach aus meinem Amazon-Impressum streichen oder droht dann eine Abmahnung?

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Pflicht zu Information über und Verlinkung auf OS-Plattform

Bereits seit dem 09.02.2016 sind Onlinehändler verpflichtet, die Verbraucher über das Bestehend er EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung („OS-Plattform“) zu informieren und auf diese mittels eines leicht zugänglichen Links – der zwingend anklickbar sein muss – zu verlinken.

Wer dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht oder nicht ausreichend nachkommt, riskiert eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Der Abmahngrund fehlende oder unzureichende Information über die OS-Plattform ist aktuell einer der häufigsten Abmahngründe überhaupt.

Zu einer Abmahnung führt im Übrigen bereits, wenn der Link auf die OS-Plattform nicht anklickbar ist. Händler müssen also – man kann es gar nicht oft genug wiederholen – unbedingt darauf achten, dass der Link auf die OS-Plattform anklickbar ausgestaltet ist.
Die bloße Nennung der Internetadresse der Plattform ist eindeutig nicht ausreichend und abmahnbar!

Die Beratungspraxis zeigt, dass nach wie vor tausende von Onlinehändlern in diesem Zusammenhang nicht rechtssicher aufgestellt sind.

Erledigung durch Hinweis und Link im Rahmen des Impressums

Diese Informationen müssen vom Händler an leicht zugänglicher Stelle erteilt werden.

Deswegen werden diese typischerweise im Rahmen des Impressums mitgeteilt. Auch auf Verkaufsplattformen wie Amazon oder eBay gilt diese Verpflichtung des Händlers, so dass auch dort ein entsprechend angepasstes Impressum vorgehalten werden muss.

Am einfachsten kommen Händler ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach, indem diese den folgenden Zusatz im Rahmen ihres Impressums darstellen, und zwar mitsamt anklickbarem (!) Link:
„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/odr“

Besonderheit bei Amazon

Plattformen haben seit jeher ein Problem, wenn Händler externe Link in ihren Plattformauftritten platzieren. Dies resultiert wohl aus der Urangst, Händler könnten so Interessenten auf die eigenen Webseiten / Shops „lenken“, was einen Provisionsverlust für die Plattformen bedeuten würde.

Bei Amazon kann daher seit jeher im Rahmen des Textes für das Händler-Impressum kein anklickbarer Link auf die OS-Plattform hinterlegt werden.

Bisher wurde bei Hinterlegen des Links nur die (nicht klickbare) Internetadresse der OS-Plattform im Impressum des Händlers angezeigt (was den gesetzlichen Vorgaben nicht genügt). Aktuell können Amazon-Seller wohl gar kein Impressum mehr abspeichern,
welches die Internetadresse der OS-Plattform enthält.

Doch es gibt eine viel einfachere Lösung: Amazon bietet den Händlern eine durch „zwei Klicks“ aktivierbare Funktion zur Darstellung der Informationen über die OS-Plattform (inklusive des notwendigen anklickbaren Links) unterhalb des Händler-Impressum an.

Diese Funktion kann von den Händlern wie folgt aktiviert werden:

Amazon Impressum

Nach erfolgreicher Aktivierung wird dann unterhalb des Impressums folgender Zusatz angezeigt:

1

Den Satz „Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/odr“ können Verkäufer also bedenkenlos aus dem Freitext, der im Impressum bei Amazon hinterlegt wird streichen, wenn zugleich die Amazon-Funktion für die Darstellung des anklickbaren Links auf die OS-Plattform aktiviert wurde.

Dann sollte sich das Impressum auch ohne Fehlermeldung / Formatierungshinweis bei Amazon hinterlegen lassen…

Wie können die Rechtstexte bei Amazon rechtssicher hinterlegt werden?

Generell ist die korrekte Platzierung der Rechtstexte nicht ganz trivial.

Die IT-Recht Kanzlei hat für ihre Mandanten hier einen Leitfaden erstellt, wie eine korrekte Einbindung von Impressum, AGB, Datenschutzerklärung sowie Widerrufsbelehrung bei Amazon erfolgen kann.

Damit fällt es auch neuen Amazon-Verkäufern leicht, einen rechtssicheren Start bei Amazon hinzulegen.

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Sie benötigen generell eine Anleitung zur Umsetzung der OS-Informationspflichten, etwa auch für andere Plattformen wie ebay, etsy oder Hood? Gerne hier

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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