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Neues zur PAngV: Amazon zeigt bei fehlendem Grundpreis einige Produktkategorien nicht mehr an!

27.04.2021, 11:37 Uhr | Lesezeit: 4 min
Neues zur PAngV: Amazon zeigt bei fehlendem Grundpreis einige Produktkategorien nicht mehr an!

Auch auf Amazon müssen nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufte Produkte grundsätzlich sowohl mit dem Gesamtpreis als auch dem Grundpreis gekennzeichnet werden. Marketplace-Händler, die gegen die Vorgaben der Preisangabenverordnung verstoßen, setzen sich einer Abmahngefahr aus. Nun zeigt Amazon seit dem 31.03.2021 Produkte gewisser Waren-Kategorien überhaupt erst nicht mehr an, sofern eine Grundpreisangabe fehlt. Was es damit auf sich hat, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Rechtlicher Hintergrund: Preisangabenverordnung

Nach § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung muss derjenige, der Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder bewirbt, grundsätzlich den Preis je Mengeneinheit (= Grundpreis) für die betreffende Ware angeben. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass bereits im Rahmen der bloßen Bewerbung grundpreispflichtiger Waren der jeweilige Grundpreis mitzuteilen ist!

Dies führt dazu, dass jedes Mal, wenn eine grundpreispflichtige Ware unter Nennung eines Gesamtpreises werblich dargestellt wird, zugleich auch die Grundpreisangabe zu erfolgen hat. Auf der Plattform Amazon gibt es eine Vielzahl von Darstellungsmöglichkeiten der Artikel, wobei oftmals der Gesamtpreis genannt wird und damit die Pflicht zur Angabe des Grundpreises für den Händler ausgelöst wird.

Praxistipp: Die Angabe des Grundpreises für Waren Nenngewicht oder Nennvolumen bis maximal 250 Gramm oder 250 Milliliter mit der Mengeneinheit 100 Gramm bzw. 100 Milliliter ist eine „Kann-Vorschrift“. Von dieser Sonderregelung muss also nicht Gebrauch gemacht werden. Sie können vielmehr auch bei diesen Waren den Grundpreis auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter beziehen.

Mit anderen Worten: Wer den Grundpreis bei Waren, die nach Gewicht bzw. Volumen angeboten bzw. beworben werden mit der „Standard-Mengeneinheit“ 1 Kilogramm bzw. 1 Liter angibt macht nie etwas falsch. Die Verwendung ausschließlich der Einheiten 1 Kilogramm bzw. 1 Liter für solche Waren ist damit der einfachste Weg, da dabei nicht das Risiko besteht, versehentlich die 250 Gramm- bzw. 250 Milliliter-Grenze zu „reißen“ und damit eine falsche Bezugsgröße bei der Grundpreisangabe zu riskieren.

So muss der Grundpreis beispielsweise in den Amazon-Suchergebnissen, auf der Amazon-Angebotsseite, in der Cross-Selling-Ansicht „Gesponserte Produkte zur Auswahl“ sowie in der Ansicht der „Angebot für dieses Produkt“ dargestellt werden.

Online-Händler können für eine korrekte Grundpreisanzeige auf die von Amazon bereitgestellte Grundpreisanzeigefunktion zurückgreifen, wie wir bereits hier thematisiert haben. Diese Funktion ermöglicht die automatische Anzeige des Grundpreises in allen nach der PAngV relevanten Darstellungsformen.

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Seit 31.03.2021: Amazon verlangt zwingend Angabe von Grundpreisen für mehrere Produkt-Kategorien

Abgesehen von dem generellen Grundsatz, dass Unternehmer in der Werbung mit grundpreispflichtigen Waren gegenüber Verbrauchern die Regelungen der PAngV beachten müssen, hat Amazon seit dem 31.03.2021 neue verpflichtende Vorgaben für den Verkauf auf dem Marketplace gemacht:

"Ab dem 31. März 2021 werden alle Angebote von Verbrauchsgütern im Vereinigten Königreich, Deutschland, Frankreich, Italien und Spanien aus der Suche entfernt, wenn die unten aufgeführten neuen Anforderungen für die Angabe des Grundpreises nicht erfüllt werden. Nachdem die Angebote ausgeblendet wurden, die nicht den neuen Anforderungen für den Grundpreis entsprechen, können Sie diese Angebote unter "Produkte korrigieren" finden.
Betroffen sind alle Artikel, die in den folgenden Kategorien verkauft werden: Babyprodukte, Lebensmittel & Getränke, Drogerie & Körperpflege, Beauty, Haustiere, Wein und Reinigungsmittel. (…)"

Neu ist somit, dass Produkte der Kategorien Babyprodukte, Lebensmittel & Getränke, Drogerie & Körperpflege, Beauty, Haustiere, Wein und Reinigungsmittel auf dem Amazon-Marketplace nicht mehr angezeigt werden, sofern für diese Produkte keine Grundpreisangaben gemacht wurden.

Man könnte darin einen automatischen „Abmahnschutz“ sehen, denn fehlende Grundpreisangaben stellen eine der gängigsten Abmahnfallen auf dem Amazon-Marketplace dar.

Amazon stellt generelle Informationen zum Ermitteln des Preises pro Einheit auf einer Übersichtsseite zur Verfügung. Außerdem wird in der oben zitierten Meldung darauf hingewiesen, wie genau Amazon-Händler fehlende Grundpreisangaben ergänzen können:

"(…) Diese Artikel erfordern die unit_count-Attribute, insbesondere einen Wert (unit_count, z. B. "5") und einen Einheitstyp (unit_count_type, z. B. "Unze", "Anzahl", "Gramm"). Für neue Verbrauchsgüter in diesen Kategorien sind dies Pflichtfelder, die Sie während der Angebotserstellung ausfüllen müssen. Für bestehende Produkte können Sie unit_count-Werte über die Angebotsvorlagen oder über die Übersichtsseite für Angebotsqualität übermitteln oder aktualisieren."

Marketplace-Händler sollten somit ihre in den betroffenen Kategorien eingestellten Produkte auf korrekte Anzeige des Grundpreises überprüfen, um nicht dem „Ausblendungsmechanismus“ seitens Amazons zu unterfallen. Grundsätzlich sollten Online-Händler regelmäßig sicherstellen, dass die Angaben zu Gesamt- und Grundpreisen immer korrekt – und an jeder Stelle und in jeder möglichen Ansicht – dargestellt werden.

Fazit

Die Tatsache, dass Amazon bereits eingestellte Produkte selbstständig nicht mehr anzeigt, dürfte zunächst einmal gewissen Unmut auslösen. Führt man sich jedoch vor Augen, dass die betroffenen Waren der Kategorien Babyprodukte, Lebensmittel & Getränke, Drogerie & Körperpflege, Beauty, Haustiere, Wein und Reinigungsmittel in der Regel ohnehin den Regularien der PAngV unterliegen und somit zwingend der Grundpreis zwingend anzugeben ist, kann diese Maßnahme sogar als „Händler-Schutz“ verstanden werden.

Online-Händler auf dem Amazon-Marketplace und anderen Pattformen müssen jedoch nach wie vor Sorge dafür tragen, dass ihre Angebote stets mit der Preisangabenverordnung im Einklang steht, um teure Abmahnungen zu vermeiden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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