IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

IDO-Verband mahnt derzeit reihenweise Werbung mit einer Garantie bei Amazon.de ab

05.02.2018, 11:51 Uhr | Lesezeit: 7 min
IDO-Verband mahnt derzeit reihenweise Werbung mit einer Garantie bei Amazon.de ab

Die massenhaften Abmahnungen des IDO-Verbands sind zum lästigen Dauerproblem im Ecommerce geworden. Derzeit ganz besonders aufmerksam müssen Verkäufer bei Amazon.de sein. Dies gilt umso mehr, als sich bei Amazon vielschichtige Problematiken in Bezug auf die Gestaltung der Artikelbeschreibung und insbesondere die Einhaltung diesbezüglicher Unterlassungsversprechen stellen.

Was wird abgemahnt?

Vielen Onlinehändlern mag es wie ein Déjà-vu vorkommen:

Die IT-Recht Kanzlei erreichten in den vergangenen Tagen etliche Abmahnungen des bekannten Abmahnverbands aus Leverkusen (IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V., Uhlandstraße 1, 51379 Leverkusen), die sich auf eine angeblich unlautere Garantiewerbung im Rahmen von Angeboten bei Amazon.de beziehen.

Beanstandet werden vom IDO-Verband Aussagen wie „3 Jahre Garantie“, wenn nicht zugleich die gesetzlichen Informationspflichten, die an eine Garantiewerbung gestellt werden, vom Verkäufer erfüllt werden.

Bereits im Sommer 2016 war eine Vielzahl ähnlich gelagerter Abmahnungen des IDO-Verbands zu beobachten.

Hintergrund: Garantiewerbung ist eine heikle Sache

Eine bloß schlagwortartige Bewerbung der Garantie mit Aussagen wie „2 Jahre Herstellgarantie“ oder „Garantie: 3 Jahre“ ist unzulässig.

Bitte beachten Sie, dass Sie mit dem Begriff "Garantie" vielmehr nur werben dürfen, wenn Sie dabei zum einen auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf hinweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und zum anderen den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers darstellen.

Dies bedeutet bei einer Werbung mit einer Verkäufer- oder Herstellergarantie, dass Sie neben den vorgenannten Hinweisen immer auch die genauen Garantiebedingungen, welcher der Verkäufer bzw. Hersteller der beworbenen Garantie zugrunde legt, bei dem so beworbenen Produkt darzustellen haben.

Update-Service-Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden bezüglich der Werbung mit Garantien in ihrem Mandantenportal entsprechende Mustervorlagen.

Diese Muster sollten zwingend verwendet werden, wenn rechtssicher mit Garantien geworben werden soll.

Werden die Informations- und Hinweispflichten vom Verkäufer in seinen Angeboten mit einer Garantiewerbung nicht erfüllt, kann dies in der Regel auch abgemahnt werden.

1

„Aber, ich habe doch gar nicht (…)“ – Große Gefahren bei Amazon.de

Etliche Abgemahnte beteuern, die nun abgemahnte Garantiewerbung gar nicht in die Artikelbeschreibung aufgenommen zu haben bzw. nichts von der enthaltenen Garantiewerbung zu wissen.

Schuld daran ist oftmals eine Besonderheit von Amazon.de…

Es existieren speziell bei Amazon.de fünf ganz erhebliche Gefahrenquellen in diesem Zusammenhang:

1. Anhängen an fremde Angebote mit Garantiewerbung

Sie verkaufen als Amazon-Händler einen bereits gelisteten Artikel und hängen sich an eine „böse“ Artikelbeschreibung an.

In der Folge haften Sie wettbewerbsrechtlich ohne weiteres für den Inhalt dieser Artikelbeschreibung, etwa für eine unlautere Garantiewerbung, da Sie sich diese Artikelbeschreibung durch das Anhängen zu Eigen machen.

2. Nachträgliche Anpassung der Artikelbeschreibung eigener Angebote bzw. von Angeboten, denen man „anhängt“

Das von Ihnen erstellte Angebot ist zunächst „sauber“. Aufgrund der Besonderheiten bei Amazon erhält ein anderer Händler, der „Ihrem“ Angebot anhängt, Schreibrechte an „Ihrem“ Angebot. Dieser kommt auf die Idee, nun eine Garantiewerbung in die Artikelbeschreibung aufzunehmen.

In der Folge haften Sie wettbewerbsrechtlich ohne weiteres für den Inhalt dieser Artikelbeschreibung, da die Haftung auf Unterlassung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), nach welchem der IDO Sie in Anspruch nimmt, kein Verschulden voraussetzt.

Die Gerichte stellen hier zudem für eine Exkulpation im Falle verschuldensabhängiger Haftung (etwa bei der Frage, ob eine Vertragsstrafe verwirkt worden ist) sehr strenge Prüfpflichten auf. So gehen die Gerichte davon aus, dass eine Enthaftung nur dann denkbar ist, wenn alle Amazon-Angebote von Ihnen werktäglich überprüft worden waren und der Verstoß trotzdem nicht auffiel.

Ebenso sieht es rechtlich aus, wenn Sie sich an ein zunächst „sauberes“ Angebot anhängen, und dieses dann durch Überarbeitung eines dritten Verkäufers „böse“ wird.

3. Verschmelzung von Angeboten durch Amazon

Bei Amazon.de gilt der Grundsatz, dass ein Artikel auf der Plattform nur 1x gelistet sein soll. Es kommt aber immer wieder vor, dass Verkäufer denselben Artikel mehrfach anlegen. Amazon recherchiert solche Fälle und „vereint“ dann u.U. die zwei oder mehr Artikelbeschreibungen zu einem Artikel. Dabei ist immer wieder zu beobachten, dass eine unlautere Garantiewerbung mit übernommen wird.

4. Amazon.de selbst sitzt es gerne aus

Amazon.de selbst scheint es in eigenen Angeboten nicht zu stören, wenn dort nicht alle rechtlichen Anforderungen in puncto Garantiewerbung erfüllt sind.

Hintergrund scheint zu sein, dass sich kaum jemand an Amazon selbst „rantraut“. Der Riese ist kein attraktives Abmahnziel, ist er doch bekannt dafür, sich nicht zu unterwerfen und wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten gerne bis zum BGH zu führen.

Der Abmahner bekommt hier also ganz gewiss keine Unterlassungserklärung und muss sich auf eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung über die Instanzen hinweg einstellen – wenig attraktiv.

Auch die Portokasse der meisten Abmahner dürfte anderer Dimensionen aufweisen als diejenige von Amazon.

Wer als Amazon-Verkäufer also meint, Amazon mache schon alles richtig in der Beschreibung bzw. „wenn Amazon das darf, darf ich das auch“, der irrt.

Der „kleine Händler“, der sich dann Amazons Artikelbeschreibung zu Eigen macht, tappt leicht in die Abmahnfalle, wenn diese eine unlautere Garantiewerbung beinhalten sollte.

5. Texte der Hersteller als Falle

Oftmals rutscht die Garantiewerbung auch ganz unbemerkt in die Artikelbeschreibung, obwohl die Beschreibung vom Verkäufer selbst so erstellt wird.

Dies geschieht nach den Erfahrungen der IT-Recht Kanzlei oftmals deswegen, weil Herstellertexte wie technische Daten bzw. Produktbeschreibungen der Hersteller von den Händlern 1:1 übernommen werden. Darin finden sich – oftmals versteckt mitten im langen Text – Aussagen wie „2 Jahre Herstellergarantie“.

Vorsicht vor dem „Nice-Price-Effekt“

Die Abmahnungen des IDO-Verbands haben nach den Erfahrungen der IT-Recht Kanzlei häufig den Effekt, dass viele Abgemahnte durch die sehr niedrigen Abmahnkosten von 232,05 Euro brutto vor den gravierenden Langzeitwirkungen der Unterlassungsverpflichtung die Augen verschließen.

Die geringen Kosten von 232,05 Euro verleiten dazu, die Sache in „Eigenregie“ zu erledigen, wobei nicht selten die Langzeitwirkung der Unterlassungsverpflichtung übersehen wird.

Engmaschige Überwachung und systematische Realisierung von Vertragsstrafen

Über die Jahre ist der IDO-Verband der IT-Recht Kanzlei als sehr aggressiv in Bezug auf die Überwachung eingegangener Unterlassungsverpflichtungen bekannt geworden. Wer sich also gegenüber dem IDO-Verband zur Unterlassung von Wettbewerbsverstößen verpflichtet, muss damit rechnen, regelmäßig von dem Verband kontrolliert und im Falle von Folgeverstößen auf Zahlung einer Vertragsstrafe von jeweils 3.000 bis 5.000 Euro in Anspruch genommen zu werden.

Die Unterlassungserklärung landet dort also gerade nicht „in der Schublade“, sondern es finden in regelmäßigen Abständen Prüfungen statt, ob diese auch eingehalten wird.

Nicht selten erhalten die Abgemahnten schon 3-4 Wochen nach Abgabe der Erklärung die nächste unangenehme Post vom IDO-Verband. Die Kosten sind dann schnell um den Faktor 10 und mehr gestiegen.

Unterlassungserklärung mit Bezug zu Artikelbeschreibungen bei Amazon.de = No-Go

Gerade in Bezug auf Amazon-Angebote wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung daher schnell zum unkalkulierbaren Risiko.

Da kein Amazon-Marketplace-Verkäufer in der derzeitigen technischen Konstellation dauerhaft Herr über die Beschreibungen seiner Angebote ist, drohen hier ganz erhebliche Folgeschäden.

Bieten Sie dem IDO in Bezug auf Ihre Rechtstexte keine Angriffsfläche

Wohlbekannt ist der IDO-Verband zudem für das massenhafte Abmahnen von Fehlern in Rechtstexten (Impressum, AGB, Datenschutz, Widerrufsbelehrung, Muster-Widerrufsformular).

Wer fehlerhafte, veraltete, gar keine oder unvollständige Rechtstexte vorhält, ist im Visier des Verbands. Die IT-Recht Kanzlei bietet mit ihren Sicherheitspaketen umfangreichen Schutz vor solchen Abmahnungen zum günstigen Pauschalpreis.

Fazit

Mit den Abmahnungen des IDO-Verbands ist nicht zu spaßen. Aktuell nimmt sich der Verband erneut die Angebote von Amazon-Händlern zur Brust.

Auch wenn die Abmahnung auf den ersten Blick „günstig“ erscheint: Gerade in Bezug auf Angebote bei Amazon.de kann die Abgabe einer Unterlassungserklärung hier schnell im wirtschaftlichen Desaster enden. Denn Verkäufer haben die Beschreibungen der dortigen Angebote niemals dauerhaft im Griff.

Die oben geschilderten Anpassungen durch Dritte sind auch deshalb besonders gefährlich, da (außer bei einer Zusammenführung von Angeboten) gar keine Benachrichtigung der von den Änderungen der Beschreibung betroffenen Verkäufer erfolgt.
Lassen Sie sich daher unbedingt spezialisiert anwaltlich beraten, wenn Sie eine Abmahnung des IDO-Verbands erhalten haben. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte in einigen Konstellationen unbedingt vermieden werden, da deren Risiken oftmals unkalkulierbar sind.

Sie möchten rechtssicher bei Amazon verkaufen? Zählen Sie auf die professionellen und abmahnsicheren Rechtstexte der IT-Recht-Kanzlei für Amazon.de – bereits ab 9,90 Euro zzgl. MwSt. monatlich.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Amazon verkürzt Rückgabefrist – Handlungsbedarf in Sachen Rechtstexte für Amazon-Seller
(21.03.2024, 15:40 Uhr)
Amazon verkürzt Rückgabefrist – Handlungsbedarf in Sachen Rechtstexte für Amazon-Seller
Albtraum bei Amazon: Auszahlungseinbehalt wegen angeblicher Umsatzsteuerproblematik
(01.02.2024, 13:47 Uhr)
Albtraum bei Amazon: Auszahlungseinbehalt wegen angeblicher Umsatzsteuerproblematik
Änderung der Rücknahmebedingungen durch Amazon - Händler sollten reagieren
(24.10.2023, 15:37 Uhr)
Änderung der Rücknahmebedingungen durch Amazon - Händler sollten reagieren
Wichtig: Eigene Widerrufsbelehrung bei Amazon ist wegen neuer Darstellung zu aktualisieren
(27.09.2023, 11:03 Uhr)
Wichtig: Eigene Widerrufsbelehrung bei Amazon ist wegen neuer Darstellung zu aktualisieren
Was macht Amazon denn da? Neue Hinweise zur Rückgabe anpassbarer Produkte
(17.02.2023, 12:34 Uhr)
Was macht Amazon denn da? Neue Hinweise zur Rückgabe anpassbarer Produkte
Neue Lieferkettenstandards: Müssen Amazon-Händler das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz beachten?
(07.02.2023, 12:42 Uhr)
Neue Lieferkettenstandards: Müssen Amazon-Händler das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz beachten?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei